Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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Barbewegungsverordnung<br />
Die „Barbewegungsverordnung“ bestimmt,<br />
dass in einem Betrieb die Bareinnahmen sowie<br />
die Barausgaben einzeln aufgezeichnet werden<br />
müssen. Damit sind Strichlisten oder in<br />
der Gastronomie übliche Stockverrechnungen<br />
nicht mehr zulässig. Vielmehr muss jede Geldbewegung<br />
(mittels Kassensystem, Bonbuch,<br />
Tippstreifen etc.) einzeln dokumentiert werden.<br />
Ausnah men von dieser strengen Regelung<br />
bestehen in zwei Fällen:<br />
1. <strong>für</strong> Betriebe mit einem Umsatz unter<br />
150.000,– Euro. Wird diese Grenze überschritten,<br />
tritt die Einzelaufzeichnungspflicht<br />
im übernächsten Jahr ein.<br />
2. <strong>für</strong> Betriebe, die ihre Umsätze von Haus zu<br />
Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen<br />
oder anderen öffentlichen Orten <strong>und</strong> jedenfalls<br />
nicht in fest umschlossenen Räumen<br />
tätigen (als fest umschlossen gilt aber beispielsweise<br />
auch ein Taxi, ein Verkaufsbus<br />
oder eine Markthalle).<br />
Die Betriebe, <strong>für</strong> die die Erleichterung anzuwenden ist, können ihre Tageslosung vereinfacht durch<br />
einen sogenannten Kassasturz ermitteln. Darunter versteht man das Rückrechnen des Tagesumsatzes<br />
aus Kassaanfangs- <strong>und</strong> Kassaendbestand unter Berücksichtigung aller bar getätigten Ausgaben<br />
sowie Privatentnahmen <strong>und</strong> Privateinlagen. Die angeführten Beträge müssen <strong>für</strong> jeden Tag<br />
aufgeschrieben werden, <strong>und</strong> die Berechnungen nachvollziehbar sein.<br />
aChtunG: Wenn Sie eine Kasse verwenden, die elektronisch rechnet, müssen Sie diese Daten auch<br />
elektronisch vorlegen können. Dies gilt ungeachtet dessen, ob Sie der Barbewegungsverordnung<br />
unterliegen oder nicht. Das Finanzministerium hat in der Kassenrichtlinie Kriterien <strong>für</strong> die Ordnungsmäßigkeit<br />
der eingesetzten Kassensysteme erlassen.<br />
unser tipp: Lassen Sie sich vom Anbieter Ihres Kassensystems bestätigen, dass<br />
dieses den Anforderungen der Kassenrichtlinie entspricht.<br />
steuerkalender <strong>für</strong> die wichtigsten steuern<br />
abgabenart höhe fälligkeit abzuführen an<br />
umsatzsteuer 0%, 10% oder 20% 15. des<br />
Wohnsitz- oder<br />
des Nettobetrages übernächsten Monats Betriebsfinanzamt<br />
einkommensteuer 0-50% vom Einkommen 15.2., 15.5.,<br />
Wohnsitz-<br />
15.8., 15.11.<br />
finanzamt<br />
körperschaftsteuer 25% vom Gewinn 15.2., 15.5.,<br />
15.8., 15.11.<br />
Lohnsteuer 0-50% vom Lohn/Gehalt<br />
abzgl. SV <strong>und</strong> Freibeträge<br />
15. des Folgemonats<br />
kommunalsteuer<br />
dienstgeberbeitrag<br />
3% von der<br />
Bruttolohnsumme<br />
15. des Folgemonats<br />
zum Familienlasten- 4,5% + 0,36 bis 0,44% von 15. des Folgemonats<br />
ausgleichsfonds +<br />
Zuschlag zum DB<br />
(DZ abhängig vom<br />
B<strong>und</strong>esland)<br />
der Bruttolohnsumme<br />
Fällt ein Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verschiebt sich der letztmögliche<br />
Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Werktag.<br />
2.5 Steuern – Rechnung<br />
Betriebsfinanzamt<br />
Wohnsitz- oder<br />
Betriebsfinanzamt<br />
Gemeinde<br />
Wohnsitz- oder<br />
Betriebsfinanzamt