Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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satzsteuer abziehen, andererseits kann die<br />
Abschreibung berücksichtigt werden (<strong>für</strong> den<br />
Vorsteuerabzug ist eventuell ein Regelbesteuerungsantrag<br />
notwendig).<br />
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) löste das<br />
bisherige Handelsgesetzbuch ab. Ob <strong>und</strong> wann<br />
nach den Bestimmungen des UGB Rechnungslegungspflicht<br />
besteht, hängt von folgenden<br />
Kriterien ab:<br />
Unternehmereigenschaft im Sinne des UGB<br />
Rechtsform<br />
Einkunftsart <strong>und</strong> Höhe der Umsatzerlöse<br />
Rechnungslegungspflicht (d.h. doppelte Buchführung)<br />
besteht <strong>für</strong> Gewerbetreibende, wenn<br />
in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsatzerlöse<br />
von mehr als 700.000,– Euro erzielt<br />
wurden. Es sind ab dieser Grenze die Rechnungslegungsvorschriften<br />
des UGB anzuwenden.<br />
Unternehmer, die nach dem UGB rechnungslegungspflichtig<br />
sind, müssen sich in das<br />
Firmenbuch eintragen lassen. Alle anderen<br />
Einzelunternehmer können sich freiwillig eintragen<br />
lassen.<br />
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bis<br />
zu einem Umsatz von 700.000,– Euro möglich.<br />
Dabei sind aber auch weitere Aufzeichnungspflichten,<br />
wie z.B. die Führung eines Wareneingangsbuches,<br />
zu beachten.<br />
Eine weitere Möglichkeit, Ihren Gewinn zu ermitteln,<br />
stellt die Pauschalierung dar. Dabei werden<br />
die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Die<br />
Betriebsausgabepauschale wird mit einem bestimmten<br />
Prozentsatz Ihrer Einnahmen berechnet.<br />
Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag können<br />
Sie Ausgaben <strong>für</strong> Löhne, Wareneinsatz <strong>und</strong><br />
Sozialversicherungsbeiträge geltend machen.<br />
Für bestimmte Tätigkeitsbereiche (z.B. Lebensmittelhandel,<br />
Handelsvertreter, Finanzdienstleister<br />
<strong>und</strong> viele andere Gewerbezweige) gibt es<br />
allerdings eigene Pauschalierungsverordnungen,<br />
in denen der Pauschalbetrag <strong>und</strong> die zusätzlich<br />
abzusetzenden Betriebsausgaben genau<br />
geregelt sind.<br />
Die gesetzliche Basis-Pauschalierung können<br />
Sie anwenden, wenn Sie nicht buchführungspflichtig<br />
sind <strong>und</strong> Ihre Umsätze nicht mehr als<br />
220.000,– Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr<br />
betragen haben. Dann sollten Sie<br />
die Pauschalierung abwägen, da die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>für</strong> die Einkommensteuer oft<br />
geringer ist als bei „normaler“ Gewinnermittlung<br />
<strong>und</strong> Sie damit Steuern sparen.<br />
unternehmensgesetzbuch – Buchführungspflicht<br />
Grenze Buchführung<br />
unter 220.000,– Euro Umsatz Wahlrecht zwischen Pauschalierung, Einnahmen-<br />
Ausgaben-Rechnung <strong>und</strong> doppelter Buchführung<br />
unter 700.000,– Euro Umsatz Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung <strong>und</strong><br />
(in zwei aufeinanderfolgenden<br />
Jahren)<br />
doppelter Buchführung<br />
über 700.000,– Euro Umsatz Doppelte Buchführung verpflichtend<br />
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)<br />
bei jedem Umsatz<br />
Doppelte Buchführung verpflichtend<br />
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2.5 Steuern – Rechnung<br />
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