Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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02.06.2013 Aufrufe

| 2.5 steuern – reChnunG Egal, welche Rechtsform Sie wählen, was Sie vorher gemacht haben, in welcher Branche Sie arbeiten – Sie müssen in jedem Fall Steuern zahlen. Zugegeben, es klingt ernüchternd, vor allem wenn Sie erst einmal versuchen, sich durch den Steuerdschungel zu kämpfen. Ihren Steuerexperten (Buchhalter, Bilanzbuchhalter oder Steuerberater) sollten Sie als „Machete“ verstehen, der Ihnen den Weg ebnet. Wichtig: Überlegen Sie vorab, welche Aufgaben Sie im der erste kontakt mit dem finanzamt Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit müssen Sie dem Finanzamt das Eröffnen des Gewerbebetriebes sowie den Standort bekannt geben. Empfehlenswert sind dafür auch die vorgesehenen Formulare „Verf 24“ für Einzelunternehmer, „Verf 16“ für Personengesellschaften und „Verf 15“ für Kapitalgesellschaften. Alle relevanten Informationen dazu finden Sie im Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at). Ansonsten kann die Mitteilung der Betriebseröffnung schriftlich oder mündlich (telefonisch) gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer von natürlichen Personen (Einzelunternehmern) ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Für die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sowie die Umsatzsteuer bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Personenvereinigungen (z.B. OG, KG, GesbR) ist das Betriebsfinanzamt zuständig. Gleichzeitig suchen Sie um die Zuteilung einer Steuernummer an. Beantragen Sie ggf. rechtzeitig auch eine UID- Nummer. Das Finanzamt sendet Ihnen einen Sinne der Fixkos tenoptimierung selbst übernehmen (Belege sammeln, Grundaufzeichnungen führen, ...) und was der Steuerexperte für Sie erledigen soll (z.B. Jahresabschluss). Sie müssen als Unternehmer kein Steuerexperte sein, aber ein solides Basiswissen hat noch niemandem geschadet, immerhin haften Sie, auch wenn Sie steuerlich vertreten sind, persönlich für die Abfuhr der Steuern. Ziehen Sie Unternehmerprüfungsunterlagen heran, oder besuchen Sie einen WIFI-Kurs! Die Experten Ihrer Wirtschaftskammer informieren Sie gerne über das Steuerrecht. unser tipp: „Selbstständigenbuch“ – Einen guten Überblick verschafft Ihnen der „Steuerleitfaden für neu gegründete Unternehmen“ des Bundesministeriums für Finanzen, erhältlich im Gründerservice Ihres Bundeslandes oder als Download im Internet unter: www.bmf.gv.at/Publikationen > Downloads > BroschuerenundRatgeber 38 2.5 Steuern – Rechnung Fragebogen zu, den Sie binnen 14 Tagen zurücksenden. Eine der Fragen betrifft den voraussichtlich erzielbaren Umsatz und Gewinn im Eröffnungs- und Folgejahr. Wichtig: Gerade der Gewinneinschätzung sollten Sie viel Aufmerksamkeit schenken, da Ihre Gewinnangabe als Basis für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung dient. Schätzen Sie den Gewinn zu hoch, zahlen Sie zu viel Steuern. Noch unangenehmer: Schätzen Sie den Gewinn zu gering ein, müssen Sie später gleichzeitig für die vorangegangenen Jahre nachzahlen und für das laufende Jahr vorauszahlen. investitionen vor der Betriebseröffnung Als angehender Unternehmer haben Sie oft noch vor Betriebseröffnung verschiedene Ausgaben für das zukünftige Unternehmen. Sie gelten bereits dann als Unternehmer, wenn Sie nur Vorbereitungshandlungen für Ihren Betrieb tätigen, z.B. Maschinen- und Werkzeugkauf, Umbau des Geschäftslokals. Das bringt für Sie sowohl im umsatz- als auch im einkommensteuerrechtlichen Bereich Vorteile. Einerseits können Sie die in Rechnung gestellte Um-

satzsteuer abziehen, andererseits kann die Abschreibung berücksichtigt werden (für den Vorsteuerabzug ist eventuell ein Regelbesteuerungsantrag notwendig). Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) löste das bisherige Handelsgesetzbuch ab. Ob und wann nach den Bestimmungen des UGB Rechnungslegungspflicht besteht, hängt von folgenden Kriterien ab: Unternehmereigenschaft im Sinne des UGB Rechtsform Einkunftsart und Höhe der Umsatzerlöse Rechnungslegungspflicht (d.h. doppelte Buchführung) besteht für Gewerbetreibende, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsatzerlöse von mehr als 700.000,– Euro erzielt wurden. Es sind ab dieser Grenze die Rechnungslegungsvorschriften des UGB anzuwenden. Unternehmer, die nach dem UGB rechnungslegungspflichtig sind, müssen sich in das Firmenbuch eintragen lassen. Alle anderen Einzelunternehmer können sich freiwillig eintragen lassen. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist bis zu einem Umsatz von 700.000,– Euro möglich. Dabei sind aber auch weitere Aufzeichnungspflichten, wie z.B. die Führung eines Wareneingangsbuches, zu beachten. Eine weitere Möglichkeit, Ihren Gewinn zu ermitteln, stellt die Pauschalierung dar. Dabei werden die Betriebsausgaben pauschal ermittelt. Die Betriebsausgabepauschale wird mit einem bestimmten Prozentsatz Ihrer Einnahmen berechnet. Zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag können Sie Ausgaben für Löhne, Wareneinsatz und Sozialversicherungsbeiträge geltend machen. Für bestimmte Tätigkeitsbereiche (z.B. Lebensmittelhandel, Handelsvertreter, Finanzdienstleister und viele andere Gewerbezweige) gibt es allerdings eigene Pauschalierungsverordnungen, in denen der Pauschalbetrag und die zusätzlich abzusetzenden Betriebsausgaben genau geregelt sind. Die gesetzliche Basis-Pauschalierung können Sie anwenden, wenn Sie nicht buchführungspflichtig sind und Ihre Umsätze nicht mehr als 220.000,– Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr betragen haben. Dann sollten Sie die Pauschalierung abwägen, da die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer oft geringer ist als bei „normaler“ Gewinnermittlung und Sie damit Steuern sparen. unternehmensgesetzbuch – Buchführungspflicht Grenze Buchführung unter 220.000,– Euro Umsatz Wahlrecht zwischen Pauschalierung, Einnahmen- Ausgaben-Rechnung und doppelter Buchführung unter 700.000,– Euro Umsatz Wahlrecht zwischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und (in zwei aufeinanderfolgenden Jahren) doppelter Buchführung über 700.000,– Euro Umsatz Doppelte Buchführung verpflichtend Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bei jedem Umsatz Doppelte Buchführung verpflichtend unser tipp: Melden Sie sich jetzt beim Unternehmensserviceportal – www.usp.gv.at – an. Mit dem USP steht Ihnen EINE zentrale Plattform für Informationen und Behördengänge zum Bund zur Verfügung. Amtswege können mit einer einzigen Anmeldung (Single-Sign-on) sicher, rasch und effizient rund um die Uhr online abgewickelt werden. 2.5 Steuern – Rechnung 39

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Egal, welche Rechtsform Sie wählen, was Sie<br />

vorher gemacht haben, in welcher Branche Sie<br />

arbeiten – Sie müssen in jedem Fall Steuern<br />

zahlen.<br />

Zugegeben, es klingt ernüchternd, vor allem<br />

wenn Sie erst einmal versuchen, sich durch den<br />

Steuerdschungel zu kämpfen. Ihren Steuerexperten<br />

(Buchhalter, Bilanzbuchhalter oder<br />

Steuerberater) sollten Sie als „Machete“ verstehen,<br />

der Ihnen den Weg ebnet. Wichtig:<br />

Überlegen Sie vorab, welche Aufgaben Sie im<br />

der erste kontakt mit dem finanzamt<br />

Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit<br />

müssen Sie dem Finanzamt das Eröffnen des<br />

Gewerbebetriebes sowie den Standort bekannt<br />

geben. Empfehlenswert sind da<strong>für</strong> auch die vorgesehenen<br />

Formulare „Verf 24“ <strong>für</strong> Einzelunternehmer,<br />

„Verf 16“ <strong>für</strong> Personengesellschaften<br />

<strong>und</strong> „Verf 15“ <strong>für</strong> Kapitalgesellschaften. Alle<br />

relevanten Informationen dazu finden Sie im<br />

Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at).<br />

Ansonsten kann die Mitteilung der Betriebseröffnung<br />

schriftlich oder mündlich (telefonisch)<br />

gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen.<br />

Für die Einkommensteuer <strong>und</strong> die Umsatzsteuer<br />

von natürlichen Personen (Einzelunternehmern)<br />

ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.<br />

Für die Körperschaftsteuer bei Kapitalgesellschaften<br />

(z.B. GmbH, AG) sowie die Umsatzsteuer<br />

bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH,<br />

AG) <strong>und</strong> Personenvereinigungen (z.B. OG, KG,<br />

GesbR) ist das Betriebsfinanzamt zuständig.<br />

Gleichzeitig suchen Sie um die Zuteilung einer<br />

Steuernummer an.<br />

Beantragen Sie ggf. rechtzeitig auch eine UID-<br />

Nummer. Das Finanzamt sendet Ihnen einen<br />

Sinne der Fixkos tenoptimierung selbst übernehmen<br />

(Belege sammeln, Gr<strong>und</strong>aufzeichnungen<br />

führen, ...) <strong>und</strong> was der Steuerexperte <strong>für</strong><br />

Sie erledigen soll (z.B. Jahresabschluss).<br />

Sie müssen als Unternehmer kein Steuerexperte<br />

sein, aber ein solides Basiswissen hat<br />

noch niemandem geschadet, immerhin haften<br />

Sie, auch wenn Sie steuerlich vertreten sind,<br />

persönlich <strong>für</strong> die Abfuhr der Steuern. Ziehen<br />

Sie Unternehmerprüfungsunterlagen heran,<br />

oder besuchen Sie einen WIFI-Kurs! Die Experten<br />

Ihrer Wirtschaftskammer informieren Sie<br />

gerne über das Steuerrecht.<br />

unser tipp: „Selbstständigenbuch“ – Einen guten Überblick verschafft Ihnen der<br />

„Steuerleitfaden <strong>für</strong> neu gegründete Unternehmen“ des B<strong>und</strong>esministeriums <strong>für</strong><br />

Finanzen, erhältlich im <strong>Gründer</strong>service Ihres B<strong>und</strong>eslandes oder als Download im<br />

Internet unter: www.bmf.gv.at/Publikationen > Downloads > Broschueren<strong>und</strong>Ratgeber<br />

38 2.5 Steuern – Rechnung<br />

Fragebogen zu, den Sie binnen 14 Tagen zurücksenden.<br />

Eine der Fragen betrifft den voraussichtlich<br />

erzielbaren Umsatz <strong>und</strong> Gewinn im<br />

Eröffnungs- <strong>und</strong> Folgejahr. Wichtig: Gerade der<br />

Gewinneinschätzung sollten Sie viel Aufmerksamkeit<br />

schenken, da Ihre Gewinnangabe<br />

als Basis <strong>für</strong> die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung<br />

dient. Schätzen Sie den<br />

Gewinn zu hoch, zahlen Sie zu viel Steuern.<br />

Noch unangenehmer: Schätzen Sie den Gewinn<br />

zu gering ein, müssen Sie später gleichzeitig <strong>für</strong><br />

die vorangegangenen Jahre nachzahlen <strong>und</strong> <strong>für</strong><br />

das laufende Jahr vorauszahlen.<br />

investitionen vor der Betriebseröffnung<br />

Als angehender Unternehmer haben Sie oft<br />

noch vor Betriebseröffnung verschiedene Ausgaben<br />

<strong>für</strong> das zukünftige Unternehmen.<br />

Sie gelten bereits dann als Unternehmer, wenn<br />

Sie nur Vorbereitungshandlungen <strong>für</strong> Ihren Betrieb<br />

tätigen, z.B. Maschinen- <strong>und</strong> Werkzeugkauf,<br />

Umbau des Geschäftslokals. Das bringt<br />

<strong>für</strong> Sie sowohl im umsatz- als auch im einkommensteuerrechtlichen<br />

Bereich Vorteile. Einerseits<br />

können Sie die in Rechnung gestellte Um-

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