Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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selbstständigenvorsorge Seit 1. Jänner 2008 existiert die Selbstständigenvorsorge, eine Art „Abfertigung Neu“ für Unternehmer, als zweite Säule der Alterssicherung neben der gewerblichen Pensionsversicherung. Von der Selbstständigenvorsorge sind alle Gewerbetreibenden und jene Neuen Selbstständigen erfasst, die in der gewerblichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Ausgenommen von der Geltung der Selbstständigenvorsorge sind Pensionisten, die ihre selbstständige Tätigkeit in der Pension nicht mehr ausüben. Freiberuflich Selbstständige sowie Land- und Forstwirte können in das Modell der Selbstständigenvorsorge einbezogen werden („Opting-in“). Beiträge: Für die Selbstständigenvorsorge ist ein Beitrag von 1,53% der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu leisten. Die Beitragsgrundlage ist mit der Höchstbeitragsgrundlage (2013: 62.160,– Euro) begrenzt. Die Beiträge werden gemeinsam mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen von der SVA vorgeschrieben und an die vom Unternehmer ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse abgeführt. auswahl der Vorsorgekasse: Hat ein Unternehmer für seine Mitarbeiter eine Vorsorgekasse gewählt, so ist diese Wahl auch für ihn verpflichtend. Ist mangels Mitarbeitern noch keine Vorsorgekasse gewählt, muss der Unternehmer innerhalb von sechs Monaten eine Vorsorgekasse auswählen. Wird vom Unternehmer keine Auswahl vorgenommen, teilt die SVA eine Kasse zu. auszahlung: Ein Auszahlungsanspruch bzw. eine Verfügungsmöglichkeit über die eingezahlten Beiträge besteht bei Vorliegen von mindestens 36 Beitragsmonaten und weiteren zwei Jahren des Ruhens der Gewerbeberechtigung, des Erlöschens der Pflichtversicherung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Weiters besteht ein Auszahlungsanspruch bei Pensionsantritt, und zwar auch dann, wenn noch keine drei Einzahlungsjahre vorliegen. 36 2.4 Sozialversicherung Wird die selbstständige Tätigkeit in der Pension fortgesetzt, sind weiterhin Beiträge zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten. Bei Tod des Versicherten gebührt der Kapitalbetrag den gesetzlichen Erben. Weitere Verfügungsmöglichkeiten: Neben der Auszahlung der „Abfertigung“ als Kapitalbetrag bestehen folgende weitere Verfügungsmöglichkeiten: – Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse (gilt nicht bei Pensionsantritt), – Überweisung der Abfertigung als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung zum Zwecke einer lebenslangen Pensionsleistung, – Übertragung des Gesamtkapitalbetrages in eine andere Vorsorgekasse nach dem „Rucksackprinzip“, wenn eine unselbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, – Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse, sofern bereits eine Berechtigung auf Anwartschaft besteht, oder an ein Versicherungsunternehmen eigener Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung. steuerliche Behandlung: Sämtliche steuerliche Begünstigungen für Arbeitnehmer gelten auch für Selbstständige. Der Beitrag zur Selbstständigenvorsorge gilt als steuerliche Betriebsausgabe. Die Veranlagung in der Vorsorgekasse erfolgt steuerfrei. Die Auszahlung als Einmalbetrag erfolgt steuerbegünstigt mit dem Steuersatz von 6%. Die Auszahlung als Rente erfolgt steuerfrei. Vorsorgerechner: Mit dem SVA-Vorsorgerechner(https://www.sozialversicherung.at/svavorsorgerechner/) können Versicherte selbst berechnen, welche Leistung aus der neuen Selbstständigenvorsorge zu erwarten ist. pensionsversicherung Die wichtigste Leistung ist die Alterspension für Männer mit 65 Jahren und Frauen mit 60 Jahren.

Dafür brauchen Sie mindestens 180 Beitragsmonate. Derzeit ist für die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und die bis zum Jahr 2017 auslaufende (und insbesondere für weibliche Versicherte relevante) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer das Vorliegen von 450 Versicherungsmonaten erforderlich. Diese Anspruchsvoraussetzungen können bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer auch durch den Erwerb von 420 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erfüllt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die beiden Pensionen werden durch das Stabilitätsgesetz 2012 dahingehend verschärft, dass bis 2017 die anspruchsbegründenden Versicherungs- oder Beitragsmonate jährlich um sechs Monate erhöht werden. Anstelle des Vorliegens von 450 sind 2017 bei der Korridorpension mindestens 480 Versicherungsmonate erforderlich. Für die (auslaufende) vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer müssen 2017 mindestens 480 statt 450 Versicherungsmonate bzw. mindestens 450 statt 420 Beitragsmonate am Stichtag vorliegen. Damit wird schrittweise ein späterer Pensionsantritt sichergestellt. Bei einem Stichtag 2013 müssen in der Korridorpension und bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer 456 Versicherungsmonate (vorzeitige Alterspension: oder 426 Beitragsmonate) vorliegen. WiChtiG: Rechtzeitig vor dem beabsichtigten Pensionsbeginn sollte von der Sozialversicherungsanstalt eine Information über die zu erwartende Pensionshöhe angefordert werden. Für Gewerbetreibende, die wegen Krankheit ihre selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben können, gibt es die Erwerbsunfähigkeitspension. Wenn der Versicherte diese Pension beantragt, werden medizinische Gutachten eingeholt, aufgrund derer die Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen werden kann. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann eine Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Pension errechnet sich grundsätzlich aus dem Produkt, aus der Anzahl von Versicherungsjahren und den durchschnittlichen Beitragsgrundlagenhöhen während des Erwerbslebens. Zeiten der unselbstständigen (ASVG) und der selbstständigen Tätigkeit (GSVG) werden zusammengerechnet. Wegen der Fülle an Details ist für den Pensionsantritt eine genaue Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unerlässlich. 2.4.7 ende der pflichtversicherung Sie scheiden mit Ende jenes Monats aus der Pflichtversicherung aus, in dem Sie Ihre Gewerbeberechtigung zurücklegen, den Nichtbetrieb Ihres Gewerbes durch eine Ruhendmeldung bei der Fachgruppe bzw. Bezirksstelle/Regionalstelle der Wirtschaftskammer anzeigen, die Löschung Ihrer Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft im Firmenbuch beantragen oder den Widerruf Ihrer Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH im Firmenbuch beantragen bzw. als Gesellschafter dieser GmbH ausscheiden. Für weitere Informationen und Beratung sind die Experten der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne für Sie da. WiChtiG: Nach der Gewerbeanmeldung melden Sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft – www. sva.or.at. Dort erhalten Sie auch alle Informationen zur Beitragshöhe, Versicherungsumfang, Kleinunternehmerregelung, Differenzvorschreibung etc. Berücksichtigen Sie die Kosten für die Sozialversicherung auch in Ihrer Kalkulation, da diese einen nicht unerheblichen Teil ausmachen. Umfangreiche Information zur Sozialversicherungspflicht erhalten Sie auch unter http://wko.at/sozialversicherung 2.4 Sozialversicherung 37

selbstständigenvorsorge<br />

Seit 1. Jänner 2008 existiert die Selbstständigenvorsorge,<br />

eine Art „Abfertigung Neu“ <strong>für</strong> Unternehmer,<br />

als zweite Säule der Alterssicherung<br />

neben der gewerblichen Pensionsversicherung.<br />

Von der Selbstständigenvorsorge sind alle Gewerbetreibenden<br />

<strong>und</strong> jene Neuen Selbstständigen<br />

erfasst, die in der gewerblichen Krankenversicherung<br />

pflichtversichert sind. Ausgenommen<br />

von der Geltung der Selbstständigenvorsorge<br />

sind Pensionisten, die ihre selbstständige Tätigkeit<br />

in der Pension nicht mehr ausüben. Freiberuflich<br />

Selbstständige sowie Land- <strong>und</strong> Forstwirte<br />

können in das Modell der Selbstständigenvorsorge<br />

einbezogen werden („Opting-in“).<br />

Beiträge: Für die Selbstständigenvorsorge ist<br />

ein Beitrag von 1,53% der vorläufigen Beitragsgr<strong>und</strong>lage<br />

in der Krankenversicherung zu<br />

leisten. Die Beitragsgr<strong>und</strong>lage ist mit der<br />

Höchstbeitragsgr<strong>und</strong>lage (2013: 62.160,– Euro)<br />

begrenzt. Die Beiträge werden gemeinsam mit<br />

den anderen Sozialversicherungsbeiträgen von<br />

der SVA vorgeschrieben <strong>und</strong> an die vom Unternehmer<br />

ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse<br />

abgeführt.<br />

auswahl der Vorsorgekasse: Hat ein Unternehmer<br />

<strong>für</strong> seine Mitarbeiter eine Vorsorgekasse<br />

gewählt, so ist diese Wahl auch <strong>für</strong> ihn<br />

verpflichtend. Ist mangels Mitarbeitern noch<br />

keine Vorsorgekasse gewählt, muss der Unternehmer<br />

innerhalb von sechs Monaten eine Vorsorgekasse<br />

auswählen. Wird vom Unternehmer<br />

keine Auswahl vorgenommen, teilt die SVA eine<br />

Kasse zu.<br />

auszahlung: Ein Auszahlungsanspruch bzw.<br />

eine Verfügungsmöglichkeit über die eingezahlten<br />

Beiträge besteht bei Vorliegen von mindestens<br />

36 Beitragsmonaten <strong>und</strong> weiteren zwei<br />

Jahren des Ruhens der Gewerbeberechtigung,<br />

des Erlöschens der Pflichtversicherung oder<br />

der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.<br />

Weiters besteht ein Auszahlungsanspruch bei<br />

Pensionsantritt, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn<br />

noch keine drei Einzahlungsjahre vorliegen.<br />

36 2.4 Sozialversicherung<br />

Wird die selbstständige Tätigkeit in der Pension<br />

fortgesetzt, sind weiterhin Beiträge zur Selbstständigenvorsorge<br />

zu entrichten. Bei Tod des<br />

Versicherten gebührt der Kapitalbetrag den gesetzlichen<br />

Erben.<br />

Weitere Verfügungsmöglichkeiten: Neben der<br />

Auszahlung der „Abfertigung“ als Kapitalbetrag<br />

bestehen folgende weitere Verfügungsmöglichkeiten:<br />

– Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse<br />

(gilt nicht bei Pensionsantritt),<br />

– Überweisung der Abfertigung als Einmalprämie<br />

in eine Pensionszusatzversicherung<br />

zum Zwecke einer lebenslangen Pensionsleistung,<br />

– Übertragung des Gesamtkapitalbetrages in<br />

eine andere Vorsorgekasse nach dem<br />

„Rucksackprinzip“, wenn eine unselbstständige<br />

Tätigkeit aufgenommen wird,<br />

– Überweisung der Abfertigung an eine<br />

Pensionskasse, sofern bereits eine Berechtigung<br />

auf Anwartschaft besteht, oder an ein<br />

Versicherungsunternehmen eigener Wahl<br />

als Einmalprämie <strong>für</strong> eine vom Anwartschaftsberechtigten<br />

nachweislich abgeschlossene<br />

Pensionszusatzversicherung.<br />

steuerliche Behandlung: Sämtliche steuerliche<br />

Begünstigungen <strong>für</strong> Arbeitnehmer gelten<br />

auch <strong>für</strong> Selbstständige. Der Beitrag zur Selbstständigenvorsorge<br />

gilt als steuerliche Betriebsausgabe.<br />

Die Veranlagung in der Vorsorgekasse<br />

erfolgt steuerfrei. Die Auszahlung als<br />

Einmalbetrag erfolgt steuerbegünstigt mit dem<br />

Steuersatz von 6%. Die Auszahlung als Rente<br />

erfolgt steuerfrei.<br />

Vorsorgerechner: Mit dem SVA-Vorsorgerechner(https://www.sozialversicherung.at/svavorsorgerechner/)<br />

können Versicherte selbst<br />

berechnen, welche Leistung aus der neuen<br />

Selbstständigenvorsorge zu erwarten ist.<br />

pensionsversicherung<br />

Die wichtigste Leistung ist die Alterspension <strong>für</strong><br />

Männer mit 65 Jahren <strong>und</strong> Frauen mit 60 Jahren.

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