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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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2.3.5 Gesellschaft bürgerlichen<br />

rechts – Gesbr<br />

Die GesbR besteht aus mindestens zwei Unternehmen<br />

<strong>und</strong> kann als gemeinsames Dach bezeichnet<br />

werden. Es geht darum, Geld bzw.<br />

geldwerte Leistungen oder Arbeitskraft zum<br />

gemeinsamen Nutzen zusammenzufassen.<br />

Die GesbR unterscheidet sich von anderen Personen-<br />

<strong>und</strong> Kapitalgesellschaften durch die<br />

fehlende Rechtspersönlichkeit. Damit hat die<br />

GesbR:<br />

a) keine Gewerberechtsfähigkeit:<br />

siehe Punkt Gewerbeberechtigung;<br />

b) keine Parteifähigkeit, d.h., sie kann als Gesellschaft<br />

nicht klagen oder geklagt werden;<br />

c) keine Gr<strong>und</strong>buchsfähigkeit, d.h., die GesbR<br />

kann nicht als Eigentümer auftreten.<br />

Ins Gr<strong>und</strong>buch, Markenregister <strong>und</strong><br />

Patentregister werden die Gesellschafter,<br />

nicht aber die Gesellschaft eingetragen;<br />

d) keine Firma:<br />

Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht<br />

– hier besitzt auch die GesbR quasi<br />

Rechtspersönlichkeit.<br />

Gründung<br />

Wenn Sie eine GesbR gründen wollen, brauchen<br />

Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens<br />

zwei Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag<br />

ist vom Gesetz an keine Form<br />

geb<strong>und</strong>en, das heißt, Sie dürfen ihn auch mündlich<br />

abschließen. Allerdings wird die Schriftform<br />

empfohlen, Sie müssen weder Notar noch<br />

Rechtsanwalt einbeziehen. Im Gesellschaftsvertrag<br />

sollten alle Rechte <strong>und</strong> Pflichten der<br />

Gesellschafter untereinander <strong>und</strong> zur Gesellschaft<br />

geregelt sein. Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung<br />

<strong>und</strong> Vertretung, Gewinn- <strong>und</strong><br />

Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis <strong>für</strong><br />

wichtige Entscheidungen, Regelungen <strong>für</strong> Tod,<br />

Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.<br />

26 2.3 Rechtsformen<br />

firmenbuch<br />

In das Firmenbuch kann die Gesellschaft nicht<br />

eingetragen werden.<br />

firma<br />

Da die GesbR selbst keine Firma besitzt, müssen<br />

alle Gesellschafter mit deren Firmenbezeichnung<br />

nach außen auftreten. Zusätzlich<br />

kann eine gemeinsame Geschäftsbezeichnung<br />

verwendet werden.<br />

Vertretung<br />

Die Vertretungsbestimmungen sind frei vereinbar,<br />

sonst steht die Vertretung der Kapitalmehrheit<br />

zu. Geschäftsführungsbefugnis steht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich allen Gesellschaftern außer Arbeitsgesellschaftern<br />

zu.<br />

Eine beschränkte Vertretungs- <strong>und</strong> Geschäfts-<br />

führungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung<br />

gegenüber den Gläubigern.<br />

Gewerbeberechtigung<br />

Da die Gewerberechtsfähigkeit fehlt, müssen<br />

sämtliche Gewerbe durch alle Gesellschafter<br />

angemeldet werden.<br />

sozialversicherung<br />

Die Gesellschafter unterliegen bei gewerblichen<br />

Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach<br />

dem GSVG. D.h., sind die Gesellschafter Einzelfirmen,<br />

kann – sofern die Kriterien zutreffen –<br />

die „Kleinstunternehmerregelung“ angewandt<br />

werden, sie wären damit etwa von den Zahlungen<br />

der Pensions- <strong>und</strong> Krankenversicherung<br />

<strong>und</strong> Selbständigenvorsorge befreibar (siehe<br />

Kapitel Sozialversicherung).Der Beitrag <strong>für</strong> die<br />

Unfallversicherung ist in jedem Fall zu zahlen.<br />

steuern<br />

Die GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig;<br />

nur die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.<br />

Die Umsatzsteuer entrichtet die Gesellschaft.

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