Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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2.3.5 Gesellschaft bürgerlichen<br />
rechts – Gesbr<br />
Die GesbR besteht aus mindestens zwei Unternehmen<br />
<strong>und</strong> kann als gemeinsames Dach bezeichnet<br />
werden. Es geht darum, Geld bzw.<br />
geldwerte Leistungen oder Arbeitskraft zum<br />
gemeinsamen Nutzen zusammenzufassen.<br />
Die GesbR unterscheidet sich von anderen Personen-<br />
<strong>und</strong> Kapitalgesellschaften durch die<br />
fehlende Rechtspersönlichkeit. Damit hat die<br />
GesbR:<br />
a) keine Gewerberechtsfähigkeit:<br />
siehe Punkt Gewerbeberechtigung;<br />
b) keine Parteifähigkeit, d.h., sie kann als Gesellschaft<br />
nicht klagen oder geklagt werden;<br />
c) keine Gr<strong>und</strong>buchsfähigkeit, d.h., die GesbR<br />
kann nicht als Eigentümer auftreten.<br />
Ins Gr<strong>und</strong>buch, Markenregister <strong>und</strong><br />
Patentregister werden die Gesellschafter,<br />
nicht aber die Gesellschaft eingetragen;<br />
d) keine Firma:<br />
Eine Ausnahme besteht im Umsatzsteuerrecht<br />
– hier besitzt auch die GesbR quasi<br />
Rechtspersönlichkeit.<br />
Gründung<br />
Wenn Sie eine GesbR gründen wollen, brauchen<br />
Sie einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens<br />
zwei Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag<br />
ist vom Gesetz an keine Form<br />
geb<strong>und</strong>en, das heißt, Sie dürfen ihn auch mündlich<br />
abschließen. Allerdings wird die Schriftform<br />
empfohlen, Sie müssen weder Notar noch<br />
Rechtsanwalt einbeziehen. Im Gesellschaftsvertrag<br />
sollten alle Rechte <strong>und</strong> Pflichten der<br />
Gesellschafter untereinander <strong>und</strong> zur Gesellschaft<br />
geregelt sein. Dazu gehören z.B. die Geschäftsführung<br />
<strong>und</strong> Vertretung, Gewinn- <strong>und</strong><br />
Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis <strong>für</strong><br />
wichtige Entscheidungen, Regelungen <strong>für</strong> Tod,<br />
Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw.<br />
26 2.3 Rechtsformen<br />
firmenbuch<br />
In das Firmenbuch kann die Gesellschaft nicht<br />
eingetragen werden.<br />
firma<br />
Da die GesbR selbst keine Firma besitzt, müssen<br />
alle Gesellschafter mit deren Firmenbezeichnung<br />
nach außen auftreten. Zusätzlich<br />
kann eine gemeinsame Geschäftsbezeichnung<br />
verwendet werden.<br />
Vertretung<br />
Die Vertretungsbestimmungen sind frei vereinbar,<br />
sonst steht die Vertretung der Kapitalmehrheit<br />
zu. Geschäftsführungsbefugnis steht<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich allen Gesellschaftern außer Arbeitsgesellschaftern<br />
zu.<br />
Eine beschränkte Vertretungs- <strong>und</strong> Geschäfts-<br />
führungsbefugnis bewirkt keine Haftungsbeschränkung<br />
gegenüber den Gläubigern.<br />
Gewerbeberechtigung<br />
Da die Gewerberechtsfähigkeit fehlt, müssen<br />
sämtliche Gewerbe durch alle Gesellschafter<br />
angemeldet werden.<br />
sozialversicherung<br />
Die Gesellschafter unterliegen bei gewerblichen<br />
Tätigkeiten der Pflichtversicherung nach<br />
dem GSVG. D.h., sind die Gesellschafter Einzelfirmen,<br />
kann – sofern die Kriterien zutreffen –<br />
die „Kleinstunternehmerregelung“ angewandt<br />
werden, sie wären damit etwa von den Zahlungen<br />
der Pensions- <strong>und</strong> Krankenversicherung<br />
<strong>und</strong> Selbständigenvorsorge befreibar (siehe<br />
Kapitel Sozialversicherung).Der Beitrag <strong>für</strong> die<br />
Unfallversicherung ist in jedem Fall zu zahlen.<br />
steuern<br />
Die GesbR ist nicht einkommensteuerpflichtig;<br />
nur die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.<br />
Die Umsatzsteuer entrichtet die Gesellschaft.