02.06.2013 Aufrufe

Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2.3.4 Gesellschaft mit beschränkter<br />

haftung (Gmbh)<br />

Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die<br />

am häufigsten vorkommende Rechtsform. Der<br />

Gr<strong>und</strong> der hohen Attraktivität lässt sich schon<br />

aus der Namensgebung ableiten: Die Haftung<br />

bleibt auf die Gesellschaft beschränkt. Daher<br />

eignet sie sich besonders <strong>für</strong> Zusammenschlüsse<br />

von Partnern, die zwar in der Gesellschaft<br />

mitarbeiten, das Risiko aber auf die Kapitaleinlage<br />

reduzieren wollen.<br />

Bitte beachten Sie aber, dass diese Haftungsbeschränkung<br />

in der Praxis durchbrochen werden<br />

kann. Das heißt: Kredit-gewährende Banken<br />

verlangen beispielsweise Bürgschaften<br />

seitens der Gesellschafter <strong>für</strong> die Gesellschaft.<br />

Zusätzlich kann bei geschäftsführenden Gesellschaftern<br />

die Geschäftsführerhaftung bei<br />

Fahrlässigkeit in der Unternehmensführung<br />

schlagend werden.<br />

stammkapital<br />

Das Mindeststammkapital von GmbHs beträgt<br />

35.000,– Euro, die Mindestbareinzahlung beträgt<br />

insgesamt 17.500,– Euro. Zum Nachweis<br />

dient eine Bankbestätigung. Die Mindeststammeinlage<br />

jedes einzelnen Gesellschafters beträgt<br />

70,– Euro.<br />

Gründung<br />

Wenn Sie eine GmbH gründen, brauchen Sie einen<br />

Gesellschaftsvertrag. Für den Abschluss<br />

des Vertrages ist ein Notariatsakt erforderlich.<br />

firmenbuch<br />

Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung<br />

ins Firmenbuch.<br />

firma<br />

Der Firmenwortlaut einer GmbH kann als Personen-,<br />

Sach- oder Fantasiefirma gestaltet<br />

sein, wobei zwingend die Bezeichnung „Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung“ enthalten<br />

sein muss; die Bezeichnung kann abgekürzt<br />

werden.<br />

24 2.3 Rechtsformen<br />

Beispiele:<br />

Personenfirma: Springer GmbH,<br />

Sachfirma: XY Holzhandel GmbH,<br />

Fantasiefirma: Complex GmbH.<br />

Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung<br />

(z.B. „Gasthof zur Post“, mehr dazu in<br />

Kap. 2.3.7) verwenden.<br />

Vertretung<br />

Die GmbH ist als juristische Person zwar<br />

rechts-, aber nicht handlungsfähig. Deshalb<br />

wird sie nach außen durch einen oder mehrere<br />

handelsrechtliche Geschäftsführer vertreten,<br />

die im Falle eines Verschuldens <strong>für</strong> den verursachten<br />

Schaden voll haften.<br />

Gewerbeberechtigung<br />

Wenn die Gesellschaft gewerblich tätig wird,<br />

braucht sie eine Gewerbeberechtigung, die auf<br />

die GmbH lautet. Da die Gesellschaft erst mit<br />

Eintrag ins Firmenbuch existiert, kann die Gewerbeanmeldung<br />

bzw. das Bewilligungsansuchen<br />

erst danach unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges<br />

bei der Gewerbebehörde durchgeführt<br />

werden. Für die Gewerbeberechtigung muss<br />

die GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer<br />

ernennen. Dieser muss alle persönlichen<br />

Voraussetzungen erfüllen <strong>und</strong> sich im Betrieb<br />

entsprechend betätigen. Außerdem muss er,<br />

wenn ein Befähigungsnachweis vorgesehen ist,<br />

entweder dem vertretungsbefugten Organ (Vorstandsmitglied<br />

oder Geschäftsführer) der Gesellschaft<br />

angehören oder als voll versicherungspflichtiger<br />

Arbeitnehmer in der GmbH tätig sein.<br />

sozialversicherung<br />

Als reiner Gesellschafter einer GmbH unterliegen<br />

Sie gr<strong>und</strong>sätzlich keiner Pflichtversicherung.<br />

Sind Sie als Gesellschafter einer gewerblich<br />

tätigen GmbH gleichzeitig handelsrechtlicher<br />

Geschäftsführer, so sind Sie nach GSVG<br />

pflichtversichert. Eine Ausnahme besteht,<br />

wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter keinen<br />

beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft<br />

ausüben kann – also bei einer Beteili-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!