Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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2.3.4 Gesellschaft mit beschränkter<br />
haftung (Gmbh)<br />
Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die<br />
am häufigsten vorkommende Rechtsform. Der<br />
Gr<strong>und</strong> der hohen Attraktivität lässt sich schon<br />
aus der Namensgebung ableiten: Die Haftung<br />
bleibt auf die Gesellschaft beschränkt. Daher<br />
eignet sie sich besonders <strong>für</strong> Zusammenschlüsse<br />
von Partnern, die zwar in der Gesellschaft<br />
mitarbeiten, das Risiko aber auf die Kapitaleinlage<br />
reduzieren wollen.<br />
Bitte beachten Sie aber, dass diese Haftungsbeschränkung<br />
in der Praxis durchbrochen werden<br />
kann. Das heißt: Kredit-gewährende Banken<br />
verlangen beispielsweise Bürgschaften<br />
seitens der Gesellschafter <strong>für</strong> die Gesellschaft.<br />
Zusätzlich kann bei geschäftsführenden Gesellschaftern<br />
die Geschäftsführerhaftung bei<br />
Fahrlässigkeit in der Unternehmensführung<br />
schlagend werden.<br />
stammkapital<br />
Das Mindeststammkapital von GmbHs beträgt<br />
35.000,– Euro, die Mindestbareinzahlung beträgt<br />
insgesamt 17.500,– Euro. Zum Nachweis<br />
dient eine Bankbestätigung. Die Mindeststammeinlage<br />
jedes einzelnen Gesellschafters beträgt<br />
70,– Euro.<br />
Gründung<br />
Wenn Sie eine GmbH gründen, brauchen Sie einen<br />
Gesellschaftsvertrag. Für den Abschluss<br />
des Vertrages ist ein Notariatsakt erforderlich.<br />
firmenbuch<br />
Die Gesellschaft entsteht erst mit Eintragung<br />
ins Firmenbuch.<br />
firma<br />
Der Firmenwortlaut einer GmbH kann als Personen-,<br />
Sach- oder Fantasiefirma gestaltet<br />
sein, wobei zwingend die Bezeichnung „Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung“ enthalten<br />
sein muss; die Bezeichnung kann abgekürzt<br />
werden.<br />
24 2.3 Rechtsformen<br />
Beispiele:<br />
Personenfirma: Springer GmbH,<br />
Sachfirma: XY Holzhandel GmbH,<br />
Fantasiefirma: Complex GmbH.<br />
Zusätzlich können Sie eine Geschäftsbezeichnung<br />
(z.B. „Gasthof zur Post“, mehr dazu in<br />
Kap. 2.3.7) verwenden.<br />
Vertretung<br />
Die GmbH ist als juristische Person zwar<br />
rechts-, aber nicht handlungsfähig. Deshalb<br />
wird sie nach außen durch einen oder mehrere<br />
handelsrechtliche Geschäftsführer vertreten,<br />
die im Falle eines Verschuldens <strong>für</strong> den verursachten<br />
Schaden voll haften.<br />
Gewerbeberechtigung<br />
Wenn die Gesellschaft gewerblich tätig wird,<br />
braucht sie eine Gewerbeberechtigung, die auf<br />
die GmbH lautet. Da die Gesellschaft erst mit<br />
Eintrag ins Firmenbuch existiert, kann die Gewerbeanmeldung<br />
bzw. das Bewilligungsansuchen<br />
erst danach unter Vorlage eines Firmenbuchauszuges<br />
bei der Gewerbebehörde durchgeführt<br />
werden. Für die Gewerbeberechtigung muss<br />
die GmbH einen gewerberechtlichen Geschäftsführer<br />
ernennen. Dieser muss alle persönlichen<br />
Voraussetzungen erfüllen <strong>und</strong> sich im Betrieb<br />
entsprechend betätigen. Außerdem muss er,<br />
wenn ein Befähigungsnachweis vorgesehen ist,<br />
entweder dem vertretungsbefugten Organ (Vorstandsmitglied<br />
oder Geschäftsführer) der Gesellschaft<br />
angehören oder als voll versicherungspflichtiger<br />
Arbeitnehmer in der GmbH tätig sein.<br />
sozialversicherung<br />
Als reiner Gesellschafter einer GmbH unterliegen<br />
Sie gr<strong>und</strong>sätzlich keiner Pflichtversicherung.<br />
Sind Sie als Gesellschafter einer gewerblich<br />
tätigen GmbH gleichzeitig handelsrechtlicher<br />
Geschäftsführer, so sind Sie nach GSVG<br />
pflichtversichert. Eine Ausnahme besteht,<br />
wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter keinen<br />
beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft<br />
ausüben kann – also bei einer Beteili-