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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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firma<br />

Der Firmenwortlaut einer KG kann als Personen-,<br />

Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein, wobei<br />

die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder<br />

eine allgemein verständliche Abkürzung dieser<br />

Bezeichnung, z.B. „KG“, verpflichtend verwendet<br />

werden muss. Der Name des Kommanditisten<br />

darf nicht aufgenommen werden.<br />

Beispiele:<br />

Personenfirma: Springer KG,<br />

Sachfirma: XY Holzhandel KG,<br />

Fantasiefirma: Complex KG.<br />

Zusätzlich ist es möglich, eine Geschäftsbezeichnung<br />

(z.B. „Gasthof zur Post“, mehr dazu<br />

in Kap. 2.3.7) zu verwenden.<br />

Vertretung<br />

Nach dem Gesetz ist jeder unbeschränkt haftende<br />

Gesellschafter berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet,<br />

die Gesellschaft zu vertreten. Soll bei mehreren<br />

unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer<br />

(oder mehrere) von der Geschäftsführung ausgeschlossen<br />

werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag<br />

vereinbart <strong>und</strong> im Firmenbuch<br />

eingetragen sein. Eine Beschränkung der Vertretungs-<br />

<strong>und</strong>/oder Geschäftsführungsbefugnis<br />

kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber<br />

den Gläubigern bewirken. Kommanditisten<br />

können die Gesellschaft nicht nach außen vertreten.<br />

Ihnen stehen nur bestimmte Kontrollrechte<br />

zu, die durch den Gesellschaftsvertrag verändert<br />

werden können.<br />

Gewerbeberechtigung<br />

Wird die Gesellschaft gewerblich tätig, muss sie<br />

um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf<br />

die Gesellschaft lautet. Da<strong>für</strong> muss sie einen gewerberechtlichen<br />

Geschäftsführer bestellen.<br />

Das kann entweder ein unbeschränkt haftender<br />

Gesellschafter (Komplementär) sein oder ein voll<br />

versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Sein Arbeitsverhältnis<br />

zur Gesellschaft muss mindestens<br />

die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />

ausmachen.<br />

sozialversicherung<br />

Bei einer gewerblich tätigen KG sind alle unbeschränkt<br />

haftenden Gesellschafter (Komplementäre)<br />

nach dem GSVG pflichtversichert. Beschränkt<br />

haftende Gesellschafter (Kommanditisten)<br />

können bei geringer Beteiligung ASVGpflichtversichert<br />

sein, wenn sie mit der Gesellschaft<br />

ein Arbeitsverhältnis eingehen.<br />

Besteht kein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft,<br />

liegt also lediglich eine Kapitalbeteiligung<br />

vor (auch keine Geschäftsführerbefugnis<br />

oder Nachschusspflicht), besteht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

keine Pflichtversicherung <strong>für</strong> Kommanditisten.<br />

Trägt der Kommanditist unternehmerisches<br />

Risiko, kann es zu einer Pflichtversicherung<br />

nach GSVG kommen.<br />

steuern<br />

Die KG ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur<br />

die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.<br />

Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft<br />

zu entrichten.<br />

Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschafter<br />

vorliegen, wenn er von der Gesellschaft<br />

Vergütungen (z.B. Mitarbeit, Überlassung<br />

von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind<br />

ebenfalls einkommensteuerpflichtig.<br />

Bilanzierungspflicht ist ab Erreichen eines Jahresumsatzes<br />

von 700.000,– Euro gegeben.<br />

Vorteile:<br />

– Haftungsbeschränkung<br />

des Kommanditisten<br />

– Rasche <strong>und</strong> einfache Gründung –<br />

keine Formvorschriften beim Vertrag<br />

– Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis<br />

Bilanzierungspflicht<br />

– Relativ flexible Gestaltung der Rolle des<br />

Kommanditisten (reine Kapitalbeteiligung,<br />

echtes Dienstverhältnis oder<br />

selbstständig erwerbstätig)<br />

– Es reicht, wenn einer der Komplementäre<br />

die gewerberechtliche Befähigung<br />

einbringt<br />

nachteile:<br />

– Persönliche, unbeschränkte Haftung des/<br />

der Komplementärs/e<br />

2.3 Rechtsformen<br />

23

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