Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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02.06.2013 Aufrufe

sicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmachen. sozialversicherung Bei einer gewerblich tätigen OG sind alle Gesellschafter nach dem GSVG bei der SVA pflichtversichert. steuern Die OG ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschafter vorliegen, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z.B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Bilanzierungspflicht ist erst ab Erreichen eines Jahresumsatzes von 700.000,– Euro gegeben. Vorteile: – Rasche und einfache Gründung – keine Formvorschriften beim Vertrag – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Bilanzierungspflicht – Es reicht, wenn einer der Gesellschafter die gewerberechtliche Befähigung erbringt nachteile: – Persönliche, unbeschränkte Haftung – solidarisch! (auch bei Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführerbefugnis) 22 2.3 Rechtsformen 2.3.3 kommanditgesellschaft (kG) Die KG besteht aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Als Komplementär haften Sie gegenüber den Gläubigern persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. Als Kommanditist haften Sie den Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragen ist. Die Höhe der Einlage ist frei wählbar. Im Bereich der Kommunalsteuer haften Sie allerdings unbeschränkt. Gründung Die Gründung einer KG setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz an keine Form gebunden, das heißt, Sie dürfen Ihn auch mündlich schließen. Allerdings wird die Schriftform empfohlen, Sie müssen weder Notar noch Rechtsanwalt einbeziehen. Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören z.B. Einlagen und Beteiligung der Gesellschafter, die Geschäftsführung und Vertretung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen, Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft usw. firmenbuch Nachdem Sie den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, müssen Sie die Personengesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden. In das Firmenbuch werden alle Tatsachen eingetragen, die für alle Personen, die mit der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben, von Bedeutung sind (z.B. Haftung der Gesellschafter, Vertretungsbefugnis, Firma usw.). Die KG wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch existent.

firma Der Firmenwortlaut einer KG kann als Personen-, Sach- oder Fantasiefirma gestaltet sein, wobei die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z.B. „KG“, verpflichtend verwendet werden muss. Der Name des Kommanditisten darf nicht aufgenommen werden. Beispiele: Personenfirma: Springer KG, Sachfirma: XY Holzhandel KG, Fantasiefirma: Complex KG. Zusätzlich ist es möglich, eine Geschäftsbezeichnung (z.B. „Gasthof zur Post“, mehr dazu in Kap. 2.3.7) zu verwenden. Vertretung Nach dem Gesetz ist jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Soll bei mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer (oder mehrere) von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart und im Firmenbuch eingetragen sein. Eine Beschränkung der Vertretungs- und/oder Geschäftsführungsbefugnis kann nie eine Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern bewirken. Kommanditisten können die Gesellschaft nicht nach außen vertreten. Ihnen stehen nur bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag verändert werden können. Gewerbeberechtigung Wird die Gesellschaft gewerblich tätig, muss sie um eine Gewerbeberechtigung ansuchen, die auf die Gesellschaft lautet. Dafür muss sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Das kann entweder ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Sein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmachen. sozialversicherung Bei einer gewerblich tätigen KG sind alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementäre) nach dem GSVG pflichtversichert. Beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten) können bei geringer Beteiligung ASVGpflichtversichert sein, wenn sie mit der Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis eingehen. Besteht kein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft, liegt also lediglich eine Kapitalbeteiligung vor (auch keine Geschäftsführerbefugnis oder Nachschusspflicht), besteht grundsätzlich keine Pflichtversicherung für Kommanditisten. Trägt der Kommanditist unternehmerisches Risiko, kann es zu einer Pflichtversicherung nach GSVG kommen. steuern Die KG ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu entrichten. Weitere Einkünfte können bei einem Gesellschafter vorliegen, wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z.B. Mitarbeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern) erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Bilanzierungspflicht ist ab Erreichen eines Jahresumsatzes von 700.000,– Euro gegeben. Vorteile: – Haftungsbeschränkung des Kommanditisten – Rasche und einfache Gründung – keine Formvorschriften beim Vertrag – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis Bilanzierungspflicht – Relativ flexible Gestaltung der Rolle des Kommanditisten (reine Kapitalbeteiligung, echtes Dienstverhältnis oder selbstständig erwerbstätig) – Es reicht, wenn einer der Komplementäre die gewerberechtliche Befähigung einbringt nachteile: – Persönliche, unbeschränkte Haftung des/ der Komplementärs/e 2.3 Rechtsformen 23

sicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Sein Arbeitsverhältnis<br />

zur Gesellschaft muss mindestens<br />

die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit<br />

ausmachen.<br />

sozialversicherung<br />

Bei einer gewerblich tätigen OG sind alle Gesellschafter<br />

nach dem GSVG bei der SVA pflichtversichert.<br />

steuern<br />

Die OG ist nicht einkommensteuerpflichtig; nur<br />

die einzelnen Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.<br />

Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft<br />

zu entrichten. Weitere Einkünfte<br />

können bei einem Gesellschafter vorliegen,<br />

wenn er von der Gesellschaft Vergütungen (z.B.<br />

Mitarbeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern)<br />

erhält. Diese sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig.<br />

Bilanzierungspflicht ist erst ab Erreichen eines<br />

Jahresumsatzes von 700.000,– Euro gegeben.<br />

Vorteile:<br />

– Rasche <strong>und</strong> einfache Gründung –<br />

keine Formvorschriften beim Vertrag<br />

– Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis<br />

Bilanzierungspflicht<br />

– Es reicht, wenn einer der Gesellschafter<br />

die gewerberechtliche Befähigung<br />

erbringt<br />

nachteile:<br />

– Persönliche, unbeschränkte Haftung –<br />

solidarisch! (auch bei Beschränkung<br />

der Vertretungs- <strong>und</strong>/oder<br />

Geschäftsführerbefugnis)<br />

22 2.3 Rechtsformen<br />

2.3.3 kommanditgesellschaft (kG)<br />

Die KG besteht aus mindestens einem unbeschränkt<br />

haftenden Gesellschafter (Komplementär)<br />

<strong>und</strong> mindestens einem beschränkt<br />

haftenden Gesellschafter (Kommanditist).<br />

Als Komplementär haften Sie gegenüber den<br />

Gläubigern persönlich, unbeschränkt <strong>und</strong> unmittelbar.<br />

Als Kommanditist haften Sie den<br />

Gläubigern nur mit jener Summe, die als Hafteinlage<br />

im Firmenbuch eingetragen ist. Die<br />

Höhe der Einlage ist frei wählbar. Im Bereich<br />

der Kommunalsteuer haften Sie allerdings unbeschränkt.<br />

Gründung<br />

Die Gründung einer KG setzt einen Gesellschaftsvertrag<br />

zwischen mindestens einem<br />

Komplementär <strong>und</strong> einem Kommanditisten<br />

voraus. Der Gesellschaftsvertrag ist vom Gesetz<br />

an keine Form geb<strong>und</strong>en, das heißt, Sie<br />

dürfen Ihn auch mündlich schließen. Allerdings<br />

wird die Schriftform empfohlen, Sie müssen<br />

weder Notar noch Rechtsanwalt einbeziehen.<br />

Im Gesellschaftsvertrag sollten alle Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten der Gesellschafter untereinander <strong>und</strong><br />

zur Gesellschaft geregelt werden. Dazu gehören<br />

z.B. Einlagen <strong>und</strong> Beteiligung der Gesellschafter,<br />

die Geschäftsführung <strong>und</strong> Vertretung,<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustbeteiligung, Abstimmungsverhältnis<br />

<strong>für</strong> wichtige Entscheidungen, Regelungen<br />

<strong>für</strong> Tod, Ausscheiden, Liquidation der<br />

Gesellschaft usw.<br />

firmenbuch<br />

Nachdem Sie den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen<br />

haben, müssen Sie die Personengesellschaft<br />

zur Eintragung ins Firmenbuch anmelden.<br />

In das Firmenbuch werden alle Tatsachen<br />

eingetragen, die <strong>für</strong> alle Personen, die mit<br />

der Gesellschaft geschäftliche Kontakte haben,<br />

von Bedeutung sind (z.B. Haftung der Gesellschafter,<br />

Vertretungsbefugnis, Firma usw.).<br />

Die KG wird erst mit der Eintragung im Firmenbuch<br />

existent.

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