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Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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2.3.1 einzelunternehmen<br />

Inhaber des Unternehmens ist eine einzige<br />

Person, die das Unternehmen betreibt. Inhaber<br />

bedeutet, dass die Person sowohl Eigentümer<br />

des Unternehmens als auch Pächter sein kann.<br />

Als Einzelunternehmer haften Sie unbeschränkt<br />

mit Ihrem Privatvermögen <strong>für</strong> die<br />

Schulden des Unternehmens. Weil Sie als Unternehmer<br />

das volle Risiko tragen, steht<br />

Ihnen auch der Gewinn allein zu.<br />

Nur weil Sie Einzelunternehmer sind, sind Sie<br />

deshalb längst nicht auf sich allein gestellt. Sie<br />

können selbstverständlich Arbeitnehmer beschäftigen,<br />

also Arbeitsverträge abschließen.<br />

Auch die Mitarbeit Ihrer Familie ist eine Möglichkeit,<br />

Unterstützung zu finden.<br />

Gründung<br />

Ein Einzelunternehmen entsteht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mit der Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung.<br />

firmenbuch<br />

Als Einzelunternehmer müssen Sie sich erst<br />

bei Erreichen der Rechnungslegungspflicht in<br />

das Firmenbuch eintragen lassen. Die Grenze<br />

der Rechnungslegungspflicht liegt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bei 700.000,– Euro Jahresumsatz. Bei<br />

Nichterreichen dieses Schwellenwertes ist eine<br />

freiwillige Eintragung möglich, jedoch ohne Bilanzierungspflicht.<br />

Die Eintragung kann wegen<br />

der firmenrechtlichen Möglichkeiten interessant<br />

sein.<br />

firma<br />

Wenn Sie nicht im Firmenbuch eingetragen<br />

sind, müssen Sie zur äußeren Bezeichnung der<br />

Betriebsstätte <strong>und</strong> auf den Geschäftsurk<strong>und</strong>en<br />

Ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens<br />

einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.<br />

Eingetragene Einzelunternehmer<br />

können Personen, Sach- oder Fantasie namen<br />

verwenden, wobei ein zwingender Rechtsformzusatz<br />

wie „eingetragener Unternehmer“,<br />

20 2.3 Rechtsformen<br />

„eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein<br />

verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung<br />

z.B. „e.U.“ zu verwenden ist. Eingetragene<br />

Einzelunternehmer müssen zusätzlich<br />

ihren Namen angeben, wenn er sich von der<br />

Firma unterscheidet.<br />

Beispiele:<br />

Personenfirma: Springer e.U.<br />

Sachfirma: XY Holzhandel e.U.<br />

Fantasiebezeichnung: Complex e.U.<br />

Es ist auch möglich, zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung<br />

(z.B. „Gasthof zur Post“, mehr<br />

dazu in Kap. 2.3.7) zu verwenden.<br />

Gewerbeberechtigung<br />

Wenn Sie als Einzelunternehmer gewerblich<br />

tätig sind, benötigen Sie da<strong>für</strong> eine Gewerbeberechtigung<br />

(Gewerbeschein). Dazu müssen Sie<br />

die allgemeinen <strong>und</strong> ggf. besonderen Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> das Erlangen der Gewerbeberechtigung<br />

erfüllen. Wenn Sie die erforderlichen besonderen<br />

(fachlichen/kaufmännischen) Voraussetzungen<br />

nicht nachweisen können, können Sie<br />

einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.<br />

Dieser muss sich im Betrieb betätigen<br />

<strong>und</strong> als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer<br />

mindestens die Hälfte der wöchentlichen<br />

Normalarbeitszeit beschäftigt sein.<br />

sozialversicherung<br />

Wenn Sie als Einzelunternehmer gewerblich<br />

tätig sind – <strong>und</strong> damit aufgr<strong>und</strong> einer Gewerbe-<br />

oder anderen Berufsberechtigung Wirtschaftskammermitglied<br />

–, sind Sie nach dem gewerblichen<br />

Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei<br />

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen<br />

Wirtschaft (SVA) pflichtversichert. Wenn<br />

Sie nebenberuflich selbstständig sind, können<br />

Sie sich von der Vollversicherung im Rahmen<br />

der Kleinstunternehmerregelung befreien lassen<br />

(siehe Kapitel Sozialversicherung). Diese<br />

Regelung kann auch von Studierenden oder<br />

sonst im Haushalt tätigen Personen genutzt<br />

werden.

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