Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice
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2.3.1 einzelunternehmen<br />
Inhaber des Unternehmens ist eine einzige<br />
Person, die das Unternehmen betreibt. Inhaber<br />
bedeutet, dass die Person sowohl Eigentümer<br />
des Unternehmens als auch Pächter sein kann.<br />
Als Einzelunternehmer haften Sie unbeschränkt<br />
mit Ihrem Privatvermögen <strong>für</strong> die<br />
Schulden des Unternehmens. Weil Sie als Unternehmer<br />
das volle Risiko tragen, steht<br />
Ihnen auch der Gewinn allein zu.<br />
Nur weil Sie Einzelunternehmer sind, sind Sie<br />
deshalb längst nicht auf sich allein gestellt. Sie<br />
können selbstverständlich Arbeitnehmer beschäftigen,<br />
also Arbeitsverträge abschließen.<br />
Auch die Mitarbeit Ihrer Familie ist eine Möglichkeit,<br />
Unterstützung zu finden.<br />
Gründung<br />
Ein Einzelunternehmen entsteht gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
mit der Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung.<br />
firmenbuch<br />
Als Einzelunternehmer müssen Sie sich erst<br />
bei Erreichen der Rechnungslegungspflicht in<br />
das Firmenbuch eintragen lassen. Die Grenze<br />
der Rechnungslegungspflicht liegt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
bei 700.000,– Euro Jahresumsatz. Bei<br />
Nichterreichen dieses Schwellenwertes ist eine<br />
freiwillige Eintragung möglich, jedoch ohne Bilanzierungspflicht.<br />
Die Eintragung kann wegen<br />
der firmenrechtlichen Möglichkeiten interessant<br />
sein.<br />
firma<br />
Wenn Sie nicht im Firmenbuch eingetragen<br />
sind, müssen Sie zur äußeren Bezeichnung der<br />
Betriebsstätte <strong>und</strong> auf den Geschäftsurk<strong>und</strong>en<br />
Ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens<br />
einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.<br />
Eingetragene Einzelunternehmer<br />
können Personen, Sach- oder Fantasie namen<br />
verwenden, wobei ein zwingender Rechtsformzusatz<br />
wie „eingetragener Unternehmer“,<br />
20 2.3 Rechtsformen<br />
„eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein<br />
verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung<br />
z.B. „e.U.“ zu verwenden ist. Eingetragene<br />
Einzelunternehmer müssen zusätzlich<br />
ihren Namen angeben, wenn er sich von der<br />
Firma unterscheidet.<br />
Beispiele:<br />
Personenfirma: Springer e.U.<br />
Sachfirma: XY Holzhandel e.U.<br />
Fantasiebezeichnung: Complex e.U.<br />
Es ist auch möglich, zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung<br />
(z.B. „Gasthof zur Post“, mehr<br />
dazu in Kap. 2.3.7) zu verwenden.<br />
Gewerbeberechtigung<br />
Wenn Sie als Einzelunternehmer gewerblich<br />
tätig sind, benötigen Sie da<strong>für</strong> eine Gewerbeberechtigung<br />
(Gewerbeschein). Dazu müssen Sie<br />
die allgemeinen <strong>und</strong> ggf. besonderen Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> das Erlangen der Gewerbeberechtigung<br />
erfüllen. Wenn Sie die erforderlichen besonderen<br />
(fachlichen/kaufmännischen) Voraussetzungen<br />
nicht nachweisen können, können Sie<br />
einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen.<br />
Dieser muss sich im Betrieb betätigen<br />
<strong>und</strong> als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer<br />
mindestens die Hälfte der wöchentlichen<br />
Normalarbeitszeit beschäftigt sein.<br />
sozialversicherung<br />
Wenn Sie als Einzelunternehmer gewerblich<br />
tätig sind – <strong>und</strong> damit aufgr<strong>und</strong> einer Gewerbe-<br />
oder anderen Berufsberechtigung Wirtschaftskammermitglied<br />
–, sind Sie nach dem gewerblichen<br />
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei<br />
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen<br />
Wirtschaft (SVA) pflichtversichert. Wenn<br />
Sie nebenberuflich selbstständig sind, können<br />
Sie sich von der Vollversicherung im Rahmen<br />
der Kleinstunternehmerregelung befreien lassen<br />
(siehe Kapitel Sozialversicherung). Diese<br />
Regelung kann auch von Studierenden oder<br />
sonst im Haushalt tätigen Personen genutzt<br />
werden.