Leitfaden für Gründerinnen und Gründer - Gründerservice

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02.06.2013 Aufrufe

2.1.2 Betriebsanlagenrecht aLLGemeines Unter einer gewerblichen Betriebsanlage versteht man jede örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit dient. In der Regel sind diese Betriebsanlagen (auch Neu- oder Umbau) nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig, d.h., Sie müssen eine Betriebsanlagengenehmigung beantragen. Diese ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Betriebsanlage nicht nachteilig auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung auswirkt (dies ist z.B. bei reinen Bürobetrieben der Fall). Erst wenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid vorliegt, dürfen Sie mit dem Bau der Anlage beginnen. Gewerbliche Betriebsanlagen sind z.B.: Werkstätten Verkaufslokale Gasthäuser Hotels Garagen Abstellplätze für Lkw Sie dürfen nur mit Genehmigung errichtet oder betrieben werden, wenn sie aufgrund der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, Ausstattung oder sonst geeignet sind, Leben und Gesundheit zu gefährden, die Nachbarn zu belästigen, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen oder bestimmte öffentliche Einrichtungen (Kirchen, Schulen, Krankenhäuser) zu beeinträchtigen. GenehmiGunGsVerfahren Es gibt zwei Arten von Genehmigungsverfahren, die sich auch nach ihrer Dauer unterscheiden. Daher ist es auch schwierig, eine Pauschalaussage zu treffen, wann der ideale Zeitpunkt für einen Antrag ist. Die einzelnen Verfahren können umfangreich sein und längere Zeit in Anspruch nehmen. Wir empfehlen Ihnen daher, möglichst früh die genehmigende Behörde zu kontaktieren. Erstinformationen liefern wir Ihnen gerne. 16 2.2 Betriebsanlagenrecht OrdentLiChes Verfahren Dieses Verfahren läuft in vier Phasen ab und wird über die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Magistrat oder Magistratische Bezirksamt abgewickelt. Folgende Dokumente müssen Sie für dieses Verfahren mitbringen. Unterlagen: Formloser Antrag um Genehmigung der Betriebsanlage, dem Sie in vierfacher Ausfertigung bitte folgende Informationen anschließen: Betriebsbeschreibung (inkl. Verzeichnis der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen: Geräte- und Maschinenliste mit technischen Daten, Grundrissplan, Lageplan, erforderliche Pläne und Skizzen), Verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs (Tätigkeit, Arbeitsvorgänge, Betriebszeit, Beheizungsart etc.), Abfallwirtschaftskonzept samt Abschätzung der zukünftigen Entwicklung; und in einfacher Ausfertigung: die für die Beurteilung des Projektes und die zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen, Name/n und Anschrift/en des/der Eigentümer/s des Betriebsgrundstückes, Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke (bei WohnungseigentümerInnen Name und Anschrift des/der jeweiligen Verwalter/s), die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörden nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mit zu berücksichtigen haben. VereinfaChtes Verfahren Um den Aufwand des Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens zu reduzieren, kann man in manchen Fällen ein sogenanntes einfaches Genehmigungsverfahren durchführen. Dabei ist das Durchführen einer Augenschein-Verhandlung und somit das Einbeziehen der Nachbarn als Parteien nicht vorgesehen.

Das ist der Fall, wenn z.B. die Betriebsfläche 800 m 2 nicht übersteigt und die Maschinenanschlussleistung (= Summe des Stromverbrauches aller im Betrieb verwendeten Maschinen exklusive Büromaschinen und Beleuchtung) 300 kW nicht übersteigt. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass aufgrund der geplanten Ausführungen der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen etc. vermieden werden (Prognose-Tatbestand). Weitere GenehmiGunGen Neben der Betriebsanlagengenehmigung können noch eine Vielzahl weiterer Genehmigungen benötigt werden, wie z.B.: Baubewilligung Flächenumwidmung Abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungen (Abfallwirtschaftskonzept) Wasserrechtliche Bewilligungen Naturschutzrechtliche Bewilligungen Bewilligungen nach dem Bundesstraßengesetz Hier finden Sie eine kurze Checkliste, mit der Sie schnell feststellen können, ob Sie eine weitere Beratung zur Betriebsanlagengenehmigung benötigen: standort der Betriebsanlage: Flächenwidmung bekannt ja/nein Bauordnung und Arbeitsstättenverordnung bekannt ja/nein Nachbarschaftssituation positiv/negativ Verkehrsaufkommen gering/stark Betriebsabläufe: Betriebszeit Tag/Nacht Lärm ja/nein Staub ja/nein Geruch ja/nein Gewässereinwirkung ja/nein Zukünftige aktivitäten: Mehr Produktion ja/nein Mehr Mitarbeiter ja/nein Mehr Gebäude ja/nein Mehr Verkehr ja/nein Wenn Sie einige dieser Fragen mit Ja beantwortet haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer zuständigen Stelle der Wirtschaftskammer in Verbindung zu setzen! Zusätzlich können Sie in manchen Bundesländern Bau- bzw. Betriebsanlagensprechtage besuchen, um dort das Projekt zu besprechen. aBfaLLWirtsChaftskOnZept Für Anlagen, in deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Betriebes oder nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers vorzuliegen. Es ist auf jeden Fall zusätzlich auch Teil des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens. Klären Sie im Rahmen der Gründungsberatung ab, ob Sie zusätzlich auch ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen müssen! Weitere Informationen rund um das Thema Betriebsanlagenrecht finden Sie auch auf http://wko.at unser tipp: Erkundigen Sie sich frühzeitig, ob Sie eine Betriebsanlagengenehmigung benötigen. Klären Sie dabei auch gleich ab, ob Sie noch andere Bewilligungen brauchen. Nehmen Sie dazu auch die Hilfestellungen der Wirtschaftskammer in Anspruch. Und ganz wichtig: Unterschreiben Sie keine Kauf-/ Miet-/ Pachtverträge, bevor Sie nicht das Thema Betriebsanlagengenehmigung abgehakt haben! 2.2 Betriebsanlagenrecht 17

2.1.2 Betriebsanlagenrecht<br />

aLLGemeines<br />

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage versteht<br />

man jede örtlich geb<strong>und</strong>ene Einrichtung,<br />

die einer gewerblichen Tätigkeit dient. In<br />

der Regel sind diese Betriebsanlagen (auch<br />

Neu- oder Umbau) nach der Gewerbeordnung<br />

genehmigungspflichtig, d.h., Sie müssen eine<br />

Betriebsanlagengenehmigung beantragen.<br />

Diese ist nicht notwendig, wenn sich Ihre Betriebsanlage<br />

nicht nachteilig auf die Schutzinteressen<br />

der Gewerbeordnung auswirkt (dies<br />

ist z.B. bei reinen Bürobetrieben der Fall). Erst<br />

wenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid<br />

vorliegt, dürfen Sie mit dem Bau der Anlage<br />

beginnen.<br />

Gewerbliche Betriebsanlagen sind z.B.:<br />

Werkstätten Verkaufslokale<br />

Gasthäuser Hotels<br />

Garagen Abstellplätze <strong>für</strong> Lkw<br />

Sie dürfen nur mit Genehmigung errichtet oder<br />

betrieben werden, wenn sie aufgr<strong>und</strong> der Verwendung<br />

von Maschinen <strong>und</strong> Geräten,<br />

ihrer Betriebsweise, Ausstattung oder sonst<br />

geeignet sind, Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit zu gefährden,<br />

die Nachbarn zu belästigen, die<br />

Sicherheit <strong>und</strong> Flüssigkeit des Verkehrs zu<br />

beeinträchtigen, eine nachteilige Einwirkung<br />

auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen<br />

oder bestimmte öffentliche Einrichtungen<br />

(Kirchen, Schulen, Krankenhäuser) zu beeinträchtigen.<br />

GenehmiGunGsVerfahren<br />

Es gibt zwei Arten von Genehmigungsverfahren,<br />

die sich auch nach ihrer Dauer unterscheiden.<br />

Daher ist es auch schwierig, eine Pauschalaussage<br />

zu treffen, wann der ideale Zeitpunkt<br />

<strong>für</strong> einen Antrag ist. Die einzelnen Verfahren<br />

können umfangreich sein <strong>und</strong> längere<br />

Zeit in Anspruch nehmen. Wir empfehlen Ihnen<br />

daher, möglichst früh die genehmigende Behörde<br />

zu kontaktieren. Erstinformationen liefern<br />

wir Ihnen gerne.<br />

16 2.2 Betriebsanlagenrecht<br />

OrdentLiChes Verfahren<br />

Dieses Verfahren läuft in vier Phasen ab <strong>und</strong><br />

wird über die Bezirkshauptmannschaft bzw.<br />

das Magistrat oder Magistratische Bezirksamt<br />

abgewickelt. Folgende Dokumente müssen Sie<br />

<strong>für</strong> dieses Verfahren mitbringen.<br />

Unterlagen: Formloser Antrag um Genehmigung<br />

der Betriebsanlage, dem Sie in vierfacher Ausfertigung<br />

bitte folgende Informationen anschließen:<br />

Betriebsbeschreibung (inkl. Verzeichnis<br />

der Maschinen <strong>und</strong> sonstiger Betriebseinrichtungen:<br />

Geräte- <strong>und</strong> Maschinenliste<br />

mit technischen Daten, Gr<strong>und</strong>rissplan,<br />

Lageplan, erforderliche Pläne <strong>und</strong> Skizzen),<br />

Verfahrensbezogene Darstellung des<br />

Betriebs (Tätigkeit, Arbeitsvorgänge,<br />

Betriebszeit, Beheizungsart etc.),<br />

Abfallwirtschaftskonzept samt Abschätzung<br />

der zukünftigen Entwicklung;<br />

<strong>und</strong> in einfacher Ausfertigung:<br />

die <strong>für</strong> die Beurteilung des Projektes <strong>und</strong><br />

die zu erwartenden Emissionen der Anlage<br />

im Ermittlungsverfahren erforderlichen<br />

technischen Unterlagen,<br />

Name/n <strong>und</strong> Anschrift/en des/der<br />

Eigentümer/s des Betriebsgr<strong>und</strong>stückes,<br />

Eigentümer der an dieses Gr<strong>und</strong>stück<br />

unmittelbar angrenzenden Gr<strong>und</strong>stücke<br />

(bei WohnungseigentümerInnen Name <strong>und</strong><br />

Anschrift des/der jeweiligen Verwalter/s),<br />

die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen<br />

erforderlichen Unterlagen, die die<br />

Behörden nach anderen Rechtsvorschriften<br />

im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage<br />

mit zu berücksichtigen<br />

haben.<br />

VereinfaChtes Verfahren<br />

Um den Aufwand des Betriebsanlagegenehmigungsverfahrens<br />

zu reduzieren, kann man in<br />

manchen Fällen ein sogenanntes einfaches Genehmigungsverfahren<br />

durchführen. Dabei ist<br />

das Durchführen einer Augenschein-Verhandlung<br />

<strong>und</strong> somit das Einbeziehen der Nachbarn<br />

als Parteien nicht vorgesehen.

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