Holzbauweisen für den verdichteten Wohnbau
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Magistrat der Stadt Wien Brandverhalten<br />
Leider existieren noch keine verlässlichen Statistiken, die einen tatsächlichen Vergleich von Massivbauten<br />
und solchen mit hölzernen Konstruktionen hinsichtlich des Brandverhaltens (Bran<strong>den</strong>tstehung, -verlauf<br />
etc.) ermöglichen. Aus <strong>den</strong> vorgenannten Grün<strong>den</strong> gibt es daher z.B. in Wien auf Grund des § 97 Abs. 1<br />
der Bauordnung <strong>für</strong> Wien Beschränkungen bzw. zusätzliche Auflagen bei der Verwendung von Bauteilen<br />
mit hölzernen Konstruktionen.<br />
2. Mit der internen Richtlinie zur Zahl MA 35-B 58 (siehe Beilage) wird der Versuch unternommen,<br />
brandschutztechnische Schwachstellen bei Wohn- und Bürogebäu<strong>den</strong> mit hölzernen<br />
Tragkonstruktionen zu erfassen.<br />
3. Gemäß "Techniknovelle" der Bauordnung <strong>für</strong> Wien wer<strong>den</strong> künftig Gebäude mit hölzernen<br />
Tragkonstruktionen in wesentlich größerem Umfang als bisher verwendet wer<strong>den</strong> können. Bei<br />
Gebäu<strong>den</strong> mit mehreren Hauptgeschoßen gelten voraussichtlich folgende Anforderungen:<br />
- Außenwand: F 60 (Verkleidung außen mindestens B 1)<br />
- Trennwände und tragende Scheidewände: F 60<br />
- Decken:<br />
- Keller: F 90 (A)<br />
- Sonstige Decken: F 60<br />
4. Die folgende Stellungnahme in Punkt II bezieht sich ausschließlich auf Wände und Decken.<br />
Hinsichtlich sonstiger brandschutztechnisch relevanter Details wird auf die interne Richtlinie zur Zahl<br />
MA 35-B 58 verwiesen.<br />
In der Richtlinie wird allerdings nicht auf Maßnahmen eingegangen, die <strong>den</strong> Brandüberschlag von<br />
einem Geschoß in das nächste verzögern.<br />
5. Nicht unerwähnt sollen in diesem Zusammenhang die sogenannten "Home-Melder" sein (siehe hiezu<br />
auch Punkt 15 der bereits mehrfach erwähnten internen Richtlinie zur Zahl MA 35-B 58). Dabei<br />
handelt es sich um sogenannte Rauchmelder, die die Nutzer einer Wohn- oder Betriebseinheit<br />
frühzeitig von einem Brandausbruch informieren sollen (wobei ein derartiges System streng von einer<br />
Brandmeldeanlage im Sinne TRVB 123 zu unterschei<strong>den</strong> ist). In der überwiegen<strong>den</strong> Zahl der Fälle<br />
sind Brandtote durch Rauch und nicht durch Flammeneinwirkung im Brandfalle ums Leben<br />
gekommen. Die Anordnung der Melder bezweckt eine drastische Verringerung der Zahl der<br />
Brandtoten.<br />
Hiezu ist allerdings festzustellen, dass die Nützlichkeit von sogenannten Home-Meldern in<br />
Massivbauten genauso groß ist wie in Gebäu<strong>den</strong> mit hölzernen Tragkonstruktionen. Im letzteren Fall<br />
haben sie allerdings noch <strong>den</strong> zusätzlichen Vorteil, dass im Fall eines Entstehungsbrandes Rauchgase<br />
in andere Bestandseinheiten detektiert wer<strong>den</strong>, die über Wände und Decken weitergeleitet wur<strong>den</strong>.<br />
3 Die Stellungnahme wurde im Originaltext beibehalten, allerdings verweisen Fußnoten auf die entsprechen<strong>den</strong> Kapitel dieses Endberichts.<br />
4 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.1<br />
5 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.2<br />
6 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.3<br />
7 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.2.1 und 5.2.2<br />
8 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.1, 5.1.2, und 7.3.1.5<br />
9<br />
Angaben über <strong>den</strong> Schall- und Wärmeschutz der Wiener Bauordnung. Durch die Novellierung der Wiener Bauordnung (LGBl 2001/37 vom 16. April<br />
2001) sind die Daten nicht mehr aktuell.<br />
10 Der vollständige Abdruck befindet sich im Kapitel 6.2 Auslegungsvorschlag der Stadt Wien.<br />
<strong>Holzbauweisen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>verdichteten</strong> <strong>Wohnbau</strong> Seite 81