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Holzbauweisen für den verdichteten Wohnbau

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Magistrat der Stadt Wien Brandverhalten<br />

Leider existieren noch keine verlässlichen Statistiken, die einen tatsächlichen Vergleich von Massivbauten<br />

und solchen mit hölzernen Konstruktionen hinsichtlich des Brandverhaltens (Bran<strong>den</strong>tstehung, -verlauf<br />

etc.) ermöglichen. Aus <strong>den</strong> vorgenannten Grün<strong>den</strong> gibt es daher z.B. in Wien auf Grund des § 97 Abs. 1<br />

der Bauordnung <strong>für</strong> Wien Beschränkungen bzw. zusätzliche Auflagen bei der Verwendung von Bauteilen<br />

mit hölzernen Konstruktionen.<br />

2. Mit der internen Richtlinie zur Zahl MA 35-B 58 (siehe Beilage) wird der Versuch unternommen,<br />

brandschutztechnische Schwachstellen bei Wohn- und Bürogebäu<strong>den</strong> mit hölzernen<br />

Tragkonstruktionen zu erfassen.<br />

3. Gemäß "Techniknovelle" der Bauordnung <strong>für</strong> Wien wer<strong>den</strong> künftig Gebäude mit hölzernen<br />

Tragkonstruktionen in wesentlich größerem Umfang als bisher verwendet wer<strong>den</strong> können. Bei<br />

Gebäu<strong>den</strong> mit mehreren Hauptgeschoßen gelten voraussichtlich folgende Anforderungen:<br />

- Außenwand: F 60 (Verkleidung außen mindestens B 1)<br />

- Trennwände und tragende Scheidewände: F 60<br />

- Decken:<br />

- Keller: F 90 (A)<br />

- Sonstige Decken: F 60<br />

4. Die folgende Stellungnahme in Punkt II bezieht sich ausschließlich auf Wände und Decken.<br />

Hinsichtlich sonstiger brandschutztechnisch relevanter Details wird auf die interne Richtlinie zur Zahl<br />

MA 35-B 58 verwiesen.<br />

In der Richtlinie wird allerdings nicht auf Maßnahmen eingegangen, die <strong>den</strong> Brandüberschlag von<br />

einem Geschoß in das nächste verzögern.<br />

5. Nicht unerwähnt sollen in diesem Zusammenhang die sogenannten "Home-Melder" sein (siehe hiezu<br />

auch Punkt 15 der bereits mehrfach erwähnten internen Richtlinie zur Zahl MA 35-B 58). Dabei<br />

handelt es sich um sogenannte Rauchmelder, die die Nutzer einer Wohn- oder Betriebseinheit<br />

frühzeitig von einem Brandausbruch informieren sollen (wobei ein derartiges System streng von einer<br />

Brandmeldeanlage im Sinne TRVB 123 zu unterschei<strong>den</strong> ist). In der überwiegen<strong>den</strong> Zahl der Fälle<br />

sind Brandtote durch Rauch und nicht durch Flammeneinwirkung im Brandfalle ums Leben<br />

gekommen. Die Anordnung der Melder bezweckt eine drastische Verringerung der Zahl der<br />

Brandtoten.<br />

Hiezu ist allerdings festzustellen, dass die Nützlichkeit von sogenannten Home-Meldern in<br />

Massivbauten genauso groß ist wie in Gebäu<strong>den</strong> mit hölzernen Tragkonstruktionen. Im letzteren Fall<br />

haben sie allerdings noch <strong>den</strong> zusätzlichen Vorteil, dass im Fall eines Entstehungsbrandes Rauchgase<br />

in andere Bestandseinheiten detektiert wer<strong>den</strong>, die über Wände und Decken weitergeleitet wur<strong>den</strong>.<br />

3 Die Stellungnahme wurde im Originaltext beibehalten, allerdings verweisen Fußnoten auf die entsprechen<strong>den</strong> Kapitel dieses Endberichts.<br />

4 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.1<br />

5 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.2<br />

6 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.3<br />

7 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.2.1 und 5.2.2<br />

8 Zeichnerische Darstellung und Beschreibung siehe Kapitel 5.1.1, 5.1.2, und 7.3.1.5<br />

9<br />

Angaben über <strong>den</strong> Schall- und Wärmeschutz der Wiener Bauordnung. Durch die Novellierung der Wiener Bauordnung (LGBl 2001/37 vom 16. April<br />

2001) sind die Daten nicht mehr aktuell.<br />

10 Der vollständige Abdruck befindet sich im Kapitel 6.2 Auslegungsvorschlag der Stadt Wien.<br />

<strong>Holzbauweisen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>verdichteten</strong> <strong>Wohnbau</strong> Seite 81

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