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Holzbauweisen für den verdichteten Wohnbau

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Magistrat der Stadt Wien Brandverhalten<br />

2 Nachweise<br />

2.1 Bauteile<br />

Die <strong>für</strong> die brandschutztechnisch relevanten Bauteile (Außenwände, Trennwände, tragende<br />

Scheidewände, „Trenndecken“, Stiegen und Brandschutztüren, etc.) geforderte<br />

Feuerwiderstandsklasse ist durch Prüfberichte bzw. Gutachten einer da<strong>für</strong> akkreditierten Prüfstelle<br />

oder gemäß ÖNORM B 3800-4 nachzuweisen.<br />

2.2 Brandschutztechnische Details<br />

Brandschutztechnische Details gemäß <strong>den</strong> Punkten 3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 4.3, 7, 10.3, 11 und 12 sind<br />

womöglich zeichnerisch darzustellen und <strong>den</strong> Einreichunterlagen (§ 63 Abs. 1 BO <strong>für</strong> Wien)<br />

anzuschließen.<br />

W ä n d e u n d D e c k e n<br />

3 Allgemeines<br />

3.1 Die folgen<strong>den</strong> Ausführungen gelten vor allem <strong>für</strong> „brandschutztechnisch relevante hölzerne Bauteile“:<br />

- Außenwände<br />

- Trennwände<br />

- Tragende Scheidewände<br />

- „Trenndecken“ (Decken unter- bzw. oberhalb von Wohn- oder Betriebseinheiten)<br />

3.2 „Brandschutztechnisch ungeschwächte Bauteilebene“<br />

Ein oder mehrere Bauteilschichten sollen in angrenzende „brandschutztechnisch relevante Bauteile“<br />

möglichst weit hineinragen. Stumpf gestoßene Bauteilanschlüsse sind je<strong>den</strong>falls unzulässig.<br />

Damit soll eine Brandrisikoerhöhung insbesondere in folgen<strong>den</strong> Fällen reduziert wer<strong>den</strong>:<br />

- Brandweiterleitung durch vertikale oder horizontale Fugen bei Wand- bzw. Deckenanschlüssen oder<br />

im Bereich von Installationsdurchdringungen.<br />

- Vorhan<strong>den</strong>sein potentieller Entzündungsquellen im Bauteilinneren.<br />

3.3 „Fire stop“<br />

Hohlräume in Bauteilen sind an <strong>den</strong> En<strong>den</strong> durch mindestens 2 cm dicke Elemente aus Vollholz,<br />

Holzwerkstoffen oder Steinwolle (Rohdichte mind. 120 kg/m³) abzuschotten.<br />

Diese Maßnahme soll die Weiterleitung von Feuer, aber vor allem von Rauch in angrenzende Bauteile<br />

hintanhalten.<br />

3.4 Bekleidungen (Beplankungen)<br />

3.4.1 Grundsätzlich sind „brandschutztechnisch wirksame Bekleidungen“ anzustreben. Diese<br />

müssen nichtbrennbare Oberflächen haben und sicherstellen, dass während der Brandbeanspruchung und<br />

der Abkühlphase die Temperaturen auf der Oberfläche der hölzernen Tragkonstruktionen unter 300° C<br />

bleiben, um eine Entzündung auszuschließen.<br />

(a) Als wirksam sind vor allem Brandschutzplatten anzusehen, bei <strong>den</strong>en die Schutzwirkung über die<br />

Brandbeanspruchungsdauer erhalten bleibt (gilt z.B. <strong>für</strong> Brandschutzplatten aus Gips, bei <strong>den</strong>en ein<br />

Glasvlies eine frühzeitige Rissbildung verhindert).<br />

(b) Bei Bekleidungen aus unterschiedlichen Werkstoffen kann die Rissbildung durch<br />

unterschiedliche Dehnungen im Brandfalle noch verstärkt wer<strong>den</strong>.<br />

(c) Die Gefahr bei der Verwendung brennbarer Bekleidungen liegt<br />

<strong>Holzbauweisen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>verdichteten</strong> <strong>Wohnbau</strong> Seite 75

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