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Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit

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Satzung<br />

über die Entschädigung <strong>für</strong> <strong>ehrenamtliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong><br />

Der Stadtrat Niesky hat am 04. Dezember 2000 auf Grund von §§ 4, 21 der Gemeindeordnung<br />

<strong>für</strong> den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 14. Juni 1999 in Verbindung<br />

mit § 52 Abs. 2 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes (SächsSchiedsStG) vom 27.<br />

Mai 1999 und § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern<br />

über die Regelung der Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> die <strong>ehrenamtliche</strong>n Bürgermeister und<br />

die <strong>ehrenamtliche</strong>n Ortsvorsteher in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung<br />

aufwandsentschädigungs- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 24. August 2000<br />

(SächsGVBl. S. 367) folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung gilt <strong>für</strong> Bürger, die in Organen der Stadt Niesky und den Ortschaften in nachfolgend<br />

aufgeführten Funktionen ehrenamtlich tätig sind.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> Stadträte<br />

(1) Stadträte erhalten <strong>für</strong> die Ausübung ihres Mandates eine Aufwandsentschädigung.<br />

Diese wird gezahlt<br />

1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 30,00 DM<br />

2. als Sitzungsgeld je Tagung des Stadtrates in Höhe von 30,00 DM<br />

3. als Sitzungsgeld je Ausschusssitzung in Höhe von 30,00 DM<br />

(2) Zusätzliche Aufwandsentschädigungen enthalten:<br />

1. die Stellvertretung des Bürgermeisters einen monatlichen<br />

Zuschlag zum Grundbetrag nach § 2 (1), Punkt 1 von 60,00 DM<br />

2. die Stellvertretung des Bürgermeisters erhält bei Wahrnehmung<br />

einer ununterbrochenen Funktion <strong>für</strong> die Zeit von mindestens<br />

zwei Wochen bis zu vier Wochen eine zusätzliche Entschädigung<br />

von einmalig 450,00 DM<br />

bei längerer Vertretung wird dieser Zuschlag monatlich gezahlt;<br />

3. die Vorsitzenden der (beratenden) Ausschüsse einen Zuschlag<br />

zum Sitzungsgeld nach § 2 (1), Punkt 3 <strong>für</strong> die jeweilige Sitzung,<br />

soweit der Vorsitz nicht dem Bürgermeister obliegt, in Höhe von 20,00 DM<br />

(3) Die Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vierteljährlich<br />

nachträglich bargeldlos gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen entfallen, wenn der<br />

Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich<br />

nicht ausübt, <strong>für</strong> die über drei Monate hinausgehende Zeit.<br />

(4) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1, Punkte 2, 3 und Absatz 2, Punkt 3, wird nur bei tatsächlicher<br />

Teilnahme bzw. Wahrnehmung der Funktion gezahlt.


§ 3<br />

Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> Ortschaftsräte<br />

(1) Ortschaftsräte erhalten <strong>für</strong> die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.<br />

Diese wird gezahlt<br />

1. als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 30,00 DM<br />

2. als Sitzungsgeld je Ortschaftsratssitzung in Höhe von 30,00 DM<br />

(2) Die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 werden vierteljährlich nachträglich<br />

bargeldlos gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen entfallen, wenn der Anspruchsberechtigte<br />

sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, <strong>für</strong><br />

die über drei Monate hinausgehende Zeit.<br />

(3) Das Sitzungsgeld nach Abs. 1, Punkt 2 wird nur bei tatsächlicher Teilnahme bzw.<br />

Wahrnehmung der Funktion gezahlt.<br />

(4) Der nach Abs. 1, Punkt 1 zu zahlende Grundbetrag wird nicht gewährt, wenn bereits<br />

die Zahlung eines monatlichen Grundbetrages nach § 2, Abs. 1, Nr. 1 erfolgt.<br />

§ 4<br />

Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> Ortsvorsteher<br />

(1) Ortsvorsteher erhalten <strong>für</strong> die Ausbildung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.<br />

Diese beträgt 30 von Hundert der Aufwandsentschädigung, die ein <strong>ehrenamtliche</strong>r<br />

Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft nach gesetzlicher<br />

Regelung erhält.<br />

(2) Ein Anspruch auf Sitzungsgeld besteht nicht.<br />

(3) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich bargeldlos gezahlt.<br />

§ 5<br />

Aufwandsentschädigung <strong>für</strong> berufene Bürger<br />

(1) Aufwandsentschädigungen erhalten berufene, ehrenamtlich tätige Bürger in den Ausschüssen<br />

des Stadtrates<br />

1. als monatlichen Grundbetrag in Höhe von 20,00 DM<br />

2. als Sitzungsgeld je Ausschusssitzung in Höhe von 20,00 DM<br />

(2) Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1, Punkt 1 und 2 werden vierteljährlich<br />

nachträglich bargeldlos gezahlt. Die Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte<br />

sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht<br />

ausübt, <strong>für</strong> die über drei Monate hinausgehende Zeit.<br />

(3) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1, Punkt 2 wird nur bei tatsächlicher Teilnahme bzw.<br />

Wahrnehmung der Funktion gezahlt.<br />

2


§ 6<br />

Entschädigung <strong>ehrenamtliche</strong>r <strong>Tätigkeit</strong> in der Schiedsstelle<br />

(1) Der/Die gewählte und berufene Friedensrichter/in erhält <strong>für</strong> die Ausübung des Amtes<br />

eine Aufwandsentschädigung von monatlich 100,00 DM.<br />

(2) Der/Die gewählte und berufene stellvertretende Schiedsrichter/in erhält <strong>für</strong> die Ausübung<br />

des Amtes eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 40,00 DM.<br />

(3) Die Aufwandsentschädigungen werden vierteljährlich nachträglich bargeldlos gezahlt.<br />

§ 7<br />

Entschädigung <strong>ehrenamtliche</strong>r <strong>Tätigkeit</strong> bei Wahlen<br />

(1) Bei Wahlen erhalten ehrenamtlich tätige Bürger folgende Entschädigung:<br />

1. Wahlvorstandsmitglieder und Mitglieder des Stadtwahlausschusses<br />

am Wahltag 40,00 DM<br />

2. Hilfskräfte am Wahltag ab vier Stunden 40,00 DM<br />

3. Stadtwahlausschussmitglieder als Sitzungsgeld je<br />

Stadtwahlausschusssitzung in Höhe von 20,00 DM<br />

(2) Die Regelung zum Ersatz des Verdienstausfalls richtet sich analog nach § 9.<br />

§ 8<br />

Reisekostenvergütung<br />

Für genehmigte Dienstreisen werden Reisekostenvergütungen nach dem Sächsischen Reisekostengesetz<br />

in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.<br />

§ 9<br />

Verdienstausfallentschädigung<br />

(1) Die Mitglieder des Stadtrates haben neben den im § 2 geregelten Aufwandsentschädigungen<br />

Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls.<br />

(2) Unselbstständige, die zur Ausübung des Ehrenamtes freigestellt werden, erhalten <strong>für</strong><br />

die Zeit der Freistellung eine Ausgleichszahlung in Höhe des Durchschnittslohnes.<br />

Die Ausgleichszahlung erfolgt durch die Arbeitgeber und wird auf deren Antrag durch<br />

die Stadtverwaltung Niesky rückerstattet.<br />

(3) Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls tritt nur in Kraft, wenn außergewöhnliche<br />

Aufgaben <strong>für</strong> einzelne Stadträte zu erledigen sind und die reguläre Arbeitszeit<br />

dabei in Anspruch genommen werden muss.<br />

In der Regel sind die Stadträte vom Rat zur Aufgabenerfüllung beauftragt.<br />

(4) Die Ansprüche auf Zahlung des Verdienstausfalls und der Aufwandsentschädigung<br />

nach § 2 schließen sich einander aus.<br />

3


1. In § 2 werden die Wörter<br />

§ 10<br />

Euro-Umstellung zum 01. Januar 2002<br />

30,00 DM durch die Wörter 15,00 €<br />

60,00 DM durch die Wörter 30,00 €<br />

450,00 DM durch die Wörter 225,00 €<br />

20,00 DM durch die Wörter 10,00 €<br />

ersetzt.<br />

2. In § 3 werden die Wörter<br />

ersetzt.<br />

30,00 DM durch die Wörter 15,00 €<br />

3. In § 5 werden die Wörter<br />

20,00 DM durch die Wörter 10,00 €<br />

ersetzt.<br />

4. In § 6 werden die Wörter<br />

100,00 DM durch die Wörter 50,00 €<br />

40,00 DM durch die Wörter 20,00 €<br />

ersetzt.<br />

5. In § 7 werden die Wörter<br />

40,00 DM durch die Wörter 20,00 €<br />

20,00 DM durch die Wörter 10,00 €<br />

ersetzt.<br />

§ 11<br />

In-Kraft-Treten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Diese Satzung tritt im § 10 ab 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

(3) Die Satzung über die Entschädigung <strong>für</strong> <strong>ehrenamtliche</strong> <strong>Tätigkeit</strong> vom 27.10.1997<br />

(Beschluss Nr. 109/97) und die Änderungen vom 13.07.1998 (Beschluss Nr. 48/98),<br />

06.03.2000 (Beschluss Nr. 10/2000), 05.06.2000 (Beschluss Nr. 46/2000) tritt am Tag<br />

der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs. (1) außer Kraft.<br />

(4) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung<br />

(SächsGemO) oder auf Grund der SächsGemO bei zustande kommen<br />

der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 der SächsGemO unbeachtlich, wenn sie<br />

4


nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber<br />

der Stadt Niesky geltend gemacht worden ist.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht,<br />

wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Vorschriften über Öffentlichkeit<br />

der Sitzungen oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden<br />

sind.<br />

Niesky, den 04. Dezember 2000<br />

Rückert<br />

Bürgermeister<br />

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