Einschreiben An die Gläubiger im Konkursverfahren ... - Transliq AG
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e-mail: pablo.duc@transliq.ch<br />
<strong>Einschreiben</strong><br />
<strong>An</strong> <strong>die</strong> <strong>Gläubiger</strong> <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong><br />
Vobis Schweiz <strong>AG</strong>,<br />
6340 Baar<br />
Bern, 11. März 2004<br />
G:\TXTRAN\1200-.99\1208\Zirkular5-PD.DOC<br />
6. Zirkularschreiben<br />
Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs<br />
<strong>An</strong>tragstellung betreffend diverser Aktiv- und Passivprozesse sowie betreffend den<br />
aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Im Rahmen des 4. Zirkularschreibens vom 10. September 2003 haben wir Sie orientiert, dass<br />
seitens der aa. Konkursverwaltung diverse Aktiv- und Passivprozesse zu beenden sind und das<br />
Vorliegen von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen zu überprüfen ist.<br />
Hinsichtlich der bereits vor Konkurseröffnung eingeleiteten und demzufolge sistierten Gerichtsverfahren<br />
(vgl. Art. 207 SchKG) hat <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung mit den beteiligten Streitparteien<br />
Verhandlungen geführt und es konnten letztlich betreffend sämtlicher hängigen Prozessen einvernehmliche<br />
Lösungen mit den Gegenparteien gefunden werden.<br />
Da <strong>die</strong> Vereinbarungen mit den Prozessgegnern <strong>die</strong> auf beiden Seiten bestehenden Prozessris iken<br />
und <strong>die</strong> aufgrund der teilweise komplexen Sachverhalte vorhandenen Unsicherheiten angemessen<br />
berücksichtigen und <strong>die</strong> Vereinbarungen zudem das Ergebnis teilweise langwieriger<br />
Verhandlungen sind, erübrigt sich ein Vorgehen nach Art. 260 SchKG (Abtretung von Rechtsansprüchen<br />
an <strong>die</strong> <strong>Gläubiger</strong>, vgl. BGE 7B. 166/2000 vom 4.12.2000).<br />
1. Passivprozesse<br />
Unter <strong>die</strong> Passivprozesse werden seitens der aa. Konkursverwaltung <strong>die</strong>jenigen Verfahren eingereiht,<br />
in welchen <strong>die</strong> Konkursitin als Beklagte fungiert. Nachfolgend werden der <strong>Gläubiger</strong>schaft<br />
zwei Vergleichslösungen präsentiert, bei welchen es um arbeitsrechtliche Forderungen<br />
von ehemaligen ArbeitnehmerInnen der Konkursitin geht. Die <strong>im</strong> Rahmen der getroffenen Vereinbarung<br />
teilweise anerkannten Forderungen sind deshalb in der 1. Klasse zu kollozieren.
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong>, 6. Zirkularschreiben vom 11. März 2004 i. S. Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs Seite 2<br />
Gegenpartei: Prozessthema: Streitwert nominal:<br />
Linda Orfankos, Klägerin arbeitsrechtl. Forderung CHF 2'448.70<br />
Im August 2001 – also kurz vor Konkurseröffnung – hat Frau Linda Orfankos be<strong>im</strong> Kantonsgericht<br />
Zug eine Klage aus arbeitsvertraglichen <strong>An</strong>sprüchen gegen <strong>die</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> <strong>im</strong><br />
Betrag von total CHF 2'448.70 eingereicht. Frau Orfankos begründete <strong>die</strong> Klage mit einem tiefer<br />
ausbezahlten als ursprünglich vereinbarten Stundenlohn (CHF 849.00) sowie mit nicht abgegoltenen,<br />
aber ihr gesetzlich zustehenden Ueberzeitguthaben (CHF 532.50) sowie ihr für <strong>die</strong> Verfolgung<br />
<strong>die</strong>ser <strong>An</strong>sprüche entstandenen Kosten. Die Forderung von Frau Orfankos ist in der<br />
Zeitspanne vom Februar bis März 2001 entstanden. Nachdem sie am 28. August 2001 <strong>die</strong> vorerwähnte<br />
Klage eingereicht hatte, steht ihr somit gestützt auf Art. 219 Abs. 5 Ziff. 3 SchKG<br />
nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich für den grössten Teil ihrer Forderung das Konkurspriv ileg<br />
der ersten Klasse zu. Nachdem <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung zum Schluss gelangt ist, dass <strong>die</strong><br />
Lohnforderung von Frau Orfankos auch materiell zumindest teilweise berechtigt ist, wurde folgende<br />
Vereinbarung getroffen:<br />
1. Präambel<br />
Die vorliegende Vereinbarung hat den Zweck, <strong>die</strong> arbeitsvertraglichen <strong>An</strong>sprüche von L. Orfankos gegenüber<br />
der Konkursitin, welche L. Orfankos vor Konkurseröffnung be<strong>im</strong> Kantonsgericht des Kantons Zug eingeklagt<br />
hat (Fall Nr. EO 2001 262; sistiert), zu regeln.<br />
2. Verpflichtungen<br />
2.1. Die Konkursitin verpflichtet sich, L. Orfankos nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung mit einem<br />
Betrag von total CHF 1'100.00 in der ersten Klasse zu kollozieren.<br />
2.2. L. Orfankos verzichtet mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung auf sämtliche weiteren Forderungen<br />
gegenüber der Konkursitin.<br />
2.3. L. Orfankos erklärt sich damit einverstanden, dass <strong>die</strong> vorliegende Vereinbarung nach deren Inkrafttreten<br />
gemäss Ziffer 3.1 nachstehend dem Kantonsgerichtspräsidium Zug eingereicht wird und das sistierte Verfahren<br />
Nr. EO 2001 262 gestützt auf <strong>die</strong> vorliegende Vereinbarung als erledigt vom Protokoll abgeschrieben wird<br />
(Klagerückzug).<br />
3. Genehmigungsvorbehalt / <strong>An</strong>zeige an L. Orfankos<br />
3.1. Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, nachdem sie von der <strong>Gläubiger</strong>schaft <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz<br />
<strong>AG</strong> auf dem Zirkularweg genehmigt wurde. Die Konkursitin zeigt L. Orfankos <strong>die</strong> Genehmigung schriftlich an.<br />
3.2. Sofern <strong>die</strong> <strong>Gläubiger</strong>schaft <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> <strong>die</strong> vorliegende Vereinbarung auf dem Zirkularweg<br />
nicht genehmigt, fällt <strong>die</strong>se ohne weiteres als<br />
gegenstandslos dahin und der zurzeit sistierte Prozess Nr. EO 2001 262 vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug<br />
wird fortgesetzt. Die Konkursitin zeigt L. Orfankos <strong>die</strong> Nichtgenehmigung schriftlich an.<br />
4. <strong>An</strong>wendbares Recht und Gerichtstand<br />
Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus<br />
<strong>die</strong>ser Vereinbarung den Gerichtsstand Zug.<br />
Die aa. Konkursverwaltung ist der Auffassung, dass auf dem Prozessweg kein besseres Resultat<br />
zu erwarten ist, der Konkursitin bei Weiterführung des Prozesses jedoch zusätzliche Kosten und<br />
ein zeitlicher Mehraufwand entstehen würden. Wir stellen deshalb folgenden <strong>An</strong>trag zum Prozess<br />
„Orfankos“:
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong>, 6. Zirkularschreiben vom 11. März 2004 i. S. Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs Seite 3<br />
• Die vorstehende Vereinbarung sei zu genehmigen und auf <strong>die</strong> Weiterführung des Passivprozesses<br />
gegen Linda Orfankos sei zu verzichten. Erfolgt bis am 29. März 2004 (per<br />
<strong>Einschreiben</strong>) kein grundsätzlicher Einwand seitens der Mehrheit der <strong>Gläubiger</strong>, gilt der<br />
<strong>An</strong>trag als angenommen. Stillschweigen gilt als Zust<strong>im</strong>mung.<br />
Gegenpartei: Prozessthema: Streitwert nominal:<br />
Tiberiu Singeorzan, Kläger arbeitsrechtl. Forderung CHF 53'611.00<br />
Herr Tiberiu Singeorzan hat mit Datum vom 02. April 2001 eine arbeitsrechtliche Klage gegen<br />
<strong>die</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> eingereicht. Dies, nachdem Herr Singeorzan per Ende Januar 2001 gekündigt<br />
wurde und ihm <strong>die</strong> Löhne während der Kündigungsfrist (Februar bis April 2001) sowie<br />
<strong>die</strong> per Ende 2000 geschuldete Jahresprovision nicht entrichtet worden waren. Die Vobis<br />
Schweiz <strong>AG</strong> begründete <strong>die</strong> Nichtbezahlung der an sich nicht bestrittenen Lohnguthaben gegenüber<br />
Herrn Singeorzan mit angeblichen Warenentwendungen und sonstigen Unregelmässigkeiten<br />
und reichte Strafanzeige gegen Herrn Singeorzan ein. Herr Singeorzan hat der aa. Konkursverwaltung<br />
mittlerweile schriftlich belegt, dass <strong>die</strong> Strafuntersuchung gegen ihn aufgehoben<br />
wurde. Nachdem Herrn Singeorzan also keine Verfehlungen gegenüber der Konkursitin<br />
nachgewiesen wurden, besteht grundsätzlich kein <strong>An</strong>lass, <strong>die</strong> Forderungen von Herrn Singeorzan<br />
materiell nicht zu anerkennen. Allerdings setzt sich <strong>die</strong> Lohnforderung nebst den drei offenen<br />
Monatslöhnen (CHF 28'935.00) teilweise aus für das Jahr 2000 geschuldeten Provisionen<br />
zusammen, über deren effektiven Bestand und Umfang der aa. Konkursverwaltung keine Unterlagen<br />
vorliegen. Nachdem zumindest <strong>die</strong> unbestrittenen Lohnforderungen aufgrund der am 02.<br />
April 2001 anhängig gemachten Klage gestützt auf Art. 219 Abs. 5 Ziff. 3 SchKG zeitlich in den<br />
Genuss des Konkursprivilegs kommen, hat <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung <strong>die</strong> folgende Vereinbarung<br />
abgeschlossen:<br />
1. Präambel<br />
Die vorliegende Vereinbarung hat den Zweck, <strong>die</strong> arbeitsvertraglichen <strong>An</strong>sprüche von T. Singeorzan gegenüber<br />
der Konkursitin, welche T. Singeorzan vor Konkurseröffnung be<strong>im</strong> Tribunal Juridiction des Prud’hommes<br />
in Genf eingeklagt hat (Fall Nr. C/6645/2001 4 TR; sistiert), zu regeln.<br />
2. Verpflichtungen<br />
2.1. Die Konkursitin verpflichtet sich, T. Singeorzan nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung mit einem<br />
Betrag von total CHF 25’000.00 in der ersten Klasse zu kollozieren.<br />
2.4. T. Singeorzan verzichtet mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung auf sämtliche weiteren Forderungen<br />
gegenüber der Konkursitin.<br />
2.5. T. Singeorzan erklärt sich damit einverstanden, dass <strong>die</strong> vorliegende Vereinbarung nach deren Inkrafttreten<br />
gemäss Ziffer 3.1 nachstehend dem Tribunal Juridiction des Prud’hommes, rue des Chaudronnieres 7, 1211<br />
Genève eingereicht wird und das sistierte Verfahren Nr. C/6645/2001 4 TR gestützt auf <strong>die</strong> vorliegende Vereinbarung<br />
als erledigt vom Protokoll abgeschrieben wird (Klagerückzug). Damit der Klagerückzug formell vollzogen<br />
werden kann, unterzeichnet T. Singeorzan gleichzeitig mit der vorliegenden Vereinbarung eine Rückzugserklärung.<br />
Diese wird von der Konkursitin dem zuständigen Gericht eingereicht, sobald <strong>die</strong> Vereinbarung<br />
gemäss Ziffer 3.1 von der <strong>Gläubiger</strong>schaft <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> genehmigt wurde. Sofern<br />
<strong>die</strong> Vereinbarung <strong>im</strong> Sinne von Ziffer 3.2 nicht genehmigt wird, wird <strong>die</strong> Rückzugserklärung nicht eingereicht<br />
und an T. Singeorzan retourniert.
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong>, 6. Zirkularschreiben vom 11. März 2004 i. S. Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs Seite 4<br />
3. Genehmigungsvorbehalt / <strong>An</strong>zeige an L. Orfankos<br />
3.1. Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, nachdem sie von der <strong>Gläubiger</strong>schaft <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz<br />
<strong>AG</strong> auf dem Zirkularweg genehmigt wurde. Die Ko nkursitin zeigt T. Singeorzan <strong>die</strong> Genehmigung schriftlich an.<br />
3.2. Sofern <strong>die</strong> <strong>Gläubiger</strong>schaft <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> <strong>die</strong> vorliegende Vereinbarung auf dem Zirkularweg<br />
nicht genehmigt, fällt <strong>die</strong>se ohne weiteres als<br />
gegenstandslos dahin und der zurzeit sistierte Prozess Nr. C/6645/2001 4 TR vor dem Tribunal Juridiction des<br />
Prud’hommes wird fortgesetzt. Die Konkursitin zeigt T. Singeorzan <strong>die</strong> Nichtgenehmigung schriftlich an.<br />
4. <strong>An</strong>wendbares Recht und Gerichtstand<br />
Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. Die Parteien vereinbaren für allfällige Streitigkeiten aus<br />
<strong>die</strong>ser Vereinbarung den Gerichtsstand Zug.<br />
Die aa. Konkursverwaltung ist der Auffassung, dass auf dem Prozessweg kein besseres Resultat<br />
zu erwarten ist, nachdem Herr Singeorzan <strong>im</strong> Rahmen der Vereinbarung auf über <strong>die</strong> Hälfte<br />
seiner arbeitsrechtlichen Forderung verzichtet. Da der Konkursitin bei Weiterführung des Prozesses<br />
zudem zusätzliche Kosten und ein zeitlicher Mehraufwand entstehen würden, stellen wir<br />
folgenden <strong>An</strong>trag zum Prozess „Singeorzan“:<br />
• Die vorstehende Vereinbarung sei zu genehmigen und auf <strong>die</strong> Weiterführung des Passivprozesses<br />
gegen Tiberiu Singeorzan sei zu verzichten. Erfolgt bis am 29. März 2004<br />
(per <strong>Einschreiben</strong>) kein grundsätzlicher Einwand seitens der Mehrheit der <strong>Gläubiger</strong>, gilt<br />
der <strong>An</strong>trag als angenommen. Stillschweigen gilt als Zust<strong>im</strong>mung.<br />
2. Aktivprozess<br />
Gegenpartei: Prozessthema: Streitwert nominal:<br />
Hans Zenklusen, Informa- gegens. Forderungen aus<br />
tionssysteme ZIS in Konkurs Franchsing CHF 138'781.90<br />
Beklager<br />
Ueber <strong>die</strong> vorstehend erwähnte Gegenpartei wurde bereits <strong>im</strong> Jahr 1996 der Konkurs eröffnet.<br />
Die Vobis Schweiz <strong>AG</strong>, welche mit dem Konkursiten zuvor in einem Franchising-Verhältnis gestanden<br />
war, machte <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> gegen Herrn Zenklusen ursprünglich eine Forderung<br />
in der Höhe von CHF 173'173.15 und in der Folge nach deren Abweisung <strong>im</strong> Rahmen der Auflage<br />
des Kollokationsplanes klageweise noch eine Forderung von CHF 138'781.90 vor dem Bezirksgericht<br />
Leuk und Westlich-Raron geltend. Noch bevor das erwähnte Gericht über <strong>die</strong> Kollokationsklage<br />
befinden konnte, wurde über <strong>die</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> ebenfalls der Konkurs eröffnet<br />
und der Kollokationsprozess sistiert.<br />
Die Abweisung der – <strong>im</strong> Umfang von CHF 138'781.90 an sich unbestrittenen – Forderung der<br />
Vobis Schweiz <strong>AG</strong> erfolgte mittels Verrechnung behaupteter Gegenforderungen von Hans<br />
Zenklusen in Konkurs gegenüber der Vobis Schweiz <strong>AG</strong> <strong>im</strong> Umfang von CHF 235'809.00. Ge-
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong>, 6. Zirkularschreiben vom 11. März 2004 i. S. Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs Seite 5<br />
stützt darauf meldete das Konkursamt Westlich-Raron <strong>die</strong> Differenz von CHF 97'027.10 zur Kollokation<br />
<strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> an. Die aa. Konkursverwaltung <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong><br />
Vobis Schweiz <strong>AG</strong> hat <strong>die</strong> Gegenforderungen, welche zur Verrechnung gebracht, respektive<br />
<strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> der Vobis Schweiz <strong>AG</strong> zur <strong>An</strong>meldung gebracht wurden, einer rechtlichen<br />
Prüfung unterzogen, soweit <strong>die</strong>s aufgrund der dürftigen Unterlagen noch möglich war.<br />
Nachdem <strong>die</strong> Prüfung ergeben hat, dass <strong>die</strong> Forderungen von Hans Zenklusen in Konkurs zumindest<br />
zum überwiegenden Teil keinen Bestand haben, konnte mit dem Konkursamt Westlich-<br />
Raron folgende Vereinbarung geschlossen werden:<br />
1. Präambel<br />
Die vorliegende Vereinbarung hat den Zweck, <strong>die</strong> gegenseitigen <strong>An</strong>sprüche <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis<br />
Schweiz <strong>AG</strong> und <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Hans Zenklusen Informationssysteme ZIS sowie den hängigen Kollokationsprozess<br />
be<strong>im</strong> Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron in Leuk (Fall Nr. Z1 01 7; sistiert) vergleichsweise<br />
zu erledigen.<br />
2. Verpflichtungen<br />
2.1. Vobis verpflichtet sich, <strong>die</strong> Forderung von H. Zenklusen <strong>im</strong> Konkurs der Vobis Schweiz <strong>AG</strong> <strong>im</strong> Umfang von CHF<br />
100'962.10 in der 3. Klasse zu kollozieren.<br />
2.2.1 H. Zenklusen verpflichtet sich, <strong>die</strong> Forderung der Vobis <strong>im</strong> Konkurs der Hans Zenklusen Informationssysteme<br />
ZIS <strong>im</strong> Umfang von CHF 70'000.00 in der 3. Klasse zu kollozieren.<br />
3. Genehmigungsvorbehalt<br />
3.1. Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, nachdem sie von der <strong>Gläubiger</strong>schaft <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz<br />
<strong>AG</strong> sowie – sofern erforderlich - <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Hans Zenklusen Informationssysteme ZIS genehmigt wurde.<br />
Die Parteien zeigen sich <strong>die</strong> Genehmigung schriftlich an. <strong>An</strong>schliessend wird <strong>die</strong>ser Vergleich dem Bezirksgericht<br />
Leuk und Westlich-Raron <strong>im</strong> Sinne der Prozesserledigung ergereicht.<br />
3.2. Sofern <strong>die</strong> <strong>Gläubiger</strong>schaft <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> und/oder <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Hans Zenklusen<br />
Informationssysteme ZIS <strong>die</strong> vorliegende Vereinbarung nicht genehmigt, fällt <strong>die</strong>se ohne weiteres als gegenstandslos<br />
dahin und der zurzeit sistierte Prozess Nr. Z1 01 7 vor dem Berzirksgericht Leuk und Westlich-Raron<br />
in Leuk wird fortgesetzt. Die Parteien zeigen sich <strong>die</strong> Nichtgenehmigung schriftlich an.<br />
Konsequenterweise hätte gestützt auf <strong>die</strong> Abklärungen der aa. Konkursverwaltung nicht nur ein<br />
Teil der Forderungen der Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Hans Zenklusen<br />
anerkannt, sondern auch <strong>die</strong> Forderung von Hans Zenklusen in Konkurs <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong><br />
Vobis Schweiz <strong>AG</strong> vollumfänglich abgewiesen werden müsen. Das Konkursamt Westlich-Raron<br />
bestand <strong>im</strong> Rahmen der Vergleichsverhandlungen jedoch darauf, dass <strong>die</strong> Forderung <strong>im</strong> angemeldeten<br />
Umfang anerkannt werde. Aus Sicht der Vobis Schweiz <strong>AG</strong> stellt <strong>die</strong>s jedoch kein<br />
Problem dar, da auf Forderungen der 3. Klasse ohnehin keine Dividende wird entrichtet werden<br />
können (vgl. hierzu auch Ziffer 1 des 4. Zirkulars vom 10. September 2003). <strong>An</strong>dererseits kann<br />
den <strong>Gläubiger</strong>n <strong>im</strong> <strong>Konkursverfahren</strong> Hans Zenklusen gemäss <strong>An</strong>gaben des Konkursamtes<br />
Westlich-Raron eine Dividende von ca. 30% entrichtet werden. Konkret bedeutet <strong>die</strong>s, dass der<br />
Konkursmasse Vobis Schweiz <strong>AG</strong> ein Betrag von voraussichtlich ca. CHF 20'000.00 zufliesen<br />
wird und gleichzeitig ein unter Umständen langwieriger und kostspieliger Prozess vermieden<br />
werden kann.
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong>, 6. Zirkularschreiben vom 11. März 2004 i. S. Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs Seite 6<br />
Die aa. Konkursverwaltung stellt der <strong>Gläubiger</strong>schaft deshalb den folgenden <strong>An</strong>trag betreffend<br />
den sistierten Prozess „Zenklusen“:<br />
• Die vorstehende Vereinbarung sei zu genehmigen und auf <strong>die</strong> Weiterführung des Aktivprozesses<br />
gegen Hans Zenklusen in Konkurs sei zu verzichten. Erfolgt bis am 29. März<br />
2004 (per <strong>Einschreiben</strong>) kein grundsätzlicher Einwand seitens der Mehrheit der <strong>Gläubiger</strong>,<br />
gilt der <strong>An</strong>trag als angenommen. Stillschweigen gilt als Zust<strong>im</strong>mung.<br />
3. Verantwortlichkeitsansprüche<br />
Vorweg gilt es festzuhalten, dass sich <strong>die</strong> Ueberprüfung betreffend dem Vorliegen von allfälligen<br />
aktienrechtlichen Verantwortlichkeitstatbeständen durch <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung aufgrund<br />
der dürftigen Aktenlage sowie der nicht mehr aktuell gehaltenen Buchhaltung sehr schwierig<br />
gestaltete. Weiter ist zu beachten, dass <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung <strong>im</strong> Rahmen der bisherigen<br />
Verfahrensabwicklung auf keine besonderen <strong>An</strong>haltspunkte gestossen ist, welche auf konkrete<br />
Pflichtverletzungen von ehemaligen Organen schliessen lassen würden. Auch seitens der <strong>Gläubiger</strong>schaft<br />
erfolgten keine entsprechenden Hinweise. Die aa. Konkursverwaltung hat sich deshalb<br />
darauf beschränkt, <strong>die</strong> Entwicklung der heute konkursiten Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in der letzten<br />
Zeit vor Konkurseröffnung zu betrachten und ist zu folgenden Erkenntnissen gekommen:<br />
Wie den Akten entnommen werden kann, gehörte <strong>die</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> zum internationalen<br />
Vobis Konzern, an dessen Spitze <strong>die</strong> italienische Vobis Network S.p.A. stand. Diese Gesellschaft<br />
hielt via ihre Subholding (Vobitech N.V: Rotterdam) 100% der Aktien an der Vobis Schweiz <strong>AG</strong>.<br />
Im Jahr 1998 erzielte <strong>die</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> noch ein positives Resultat, währenddem <strong>die</strong> Beendigung<br />
der Zusammenarbeit (Joint Venture) mit der Migros <strong>im</strong> Jahr 1999 zu einem starken Umsatzeinbruch<br />
und dementsprechend zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Im Jahr 2000<br />
konnte der Umsatzeinbruch nicht korrigiert und auch <strong>die</strong> Kosten nicht entsprechend gesenkt<br />
werden, was zu einem Verlust von rund CHF 5'000'000.00 geführt hat. Als Folge daraus resultierte<br />
eine Ueberschuldung zu Fortführungswerten von rund CHF 3'700'000.00 und zu Liquidationswerten<br />
von ca. CHF 7'500'000.00. Die Revisionsstelle – es handelt sich um <strong>die</strong> KPMG Fides<br />
Peat, Zürich – verlangte deshalb vom Verwaltungsrat <strong>im</strong> Frühjahr 2001, entweder für Rangrücktrittsvereinbarungen<br />
verschiedener Vobis-Gesellschaften <strong>im</strong> Umfang von CHF 3'000'000.00 sowie<br />
für eine à-fond-perdu Einzahlung der Muttergesellschaft <strong>im</strong> Umfang von CHF 5'000'000.00<br />
besorgt zu sein oder aber <strong>die</strong> Bilanz be<strong>im</strong> Konkursgericht zu deponieren. Der Verwaltungsrat,<br />
respektive <strong>die</strong> Muttergesellschaft als Alleinaktionärin war nicht bereit, <strong>die</strong> Sanierung an <strong>die</strong><br />
Hand zu nehmen und reichte mit Datum vom 9. April 2001 <strong>die</strong> Ueberschuldungsanzeige ein,<br />
verbunden mit einem <strong>An</strong>trag auf Konkursaufschub.<br />
Der <strong>An</strong>trag betr. aktienrechtlichem Moratorium ist vor folgendem Hintergrund zu sehen: Die<br />
Herren Marcel Enderli und Remo Schaffner beabsichtigten, <strong>die</strong> Vobis Schweiz <strong>AG</strong> <strong>im</strong> Rahmen<br />
eines MBO’s zu erwerben, zu sanieren und gleichzeitig mit der Computer Trend <strong>AG</strong> zu fusionieren<br />
(Uebernahme). Dies dokumentierten sie gegenüber dem Konkursgericht mittels eines entsprechenden<br />
finanziellen Business Plans, aus welchem sich unter anderem folgendes ergab: Die<br />
Vobis Schweiz <strong>AG</strong> sollte bilanzmässig saniert werden, indem in einem ersten Schritt <strong>die</strong> Alleinaktionärin<br />
auf ihre Darlehensforderung in der Höhe von rund CHF 7'204’000.00 verzichten sollte.<br />
Da der Businessplan davon ausging, dass <strong>im</strong> Geschäftsjahr 2001 weitere erhebliche Verluste <strong>im</strong><br />
Bereich von insgesamt ca. CHF 3’400'000.00 entstehen würden und <strong>die</strong> Gesellschaft damit per
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong>, 6. Zirkularschreiben vom 11. März 2004 i. S. Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs Seite 7<br />
Ende 2001 bereits wieder überschuldet gewesen wäre, wurden zudem Rangrücktritte von Lieferanten<br />
in der Höhe von ca. CHF 2 Mio. angestrebt. Zudem sollte das Aktienkapital auf Null herabgesetzt<br />
und mittels Barliberierung wieder auf CHF 2'100'000.00 erhöht werden. Demgegenüber<br />
kann dem Business Plan nicht entnommen werden, welche erfolgswirksamen Gesundungsmassnahmen<br />
nebst der bilanztechnischen Sanierung ins Auge gefasst wurden. Die aa.<br />
Konkursverwaltung geht aber davon aus, dass sich das Management von der Fusion mit der<br />
Computer Trend <strong>AG</strong> den <strong>im</strong> finanziellen Business Plan abgebildeten Umsatzzuwachs in den Folgejahren<br />
versprach und zudem kostenseitig längerfristig <strong>die</strong> Reduktion der Verkaufsstandorte<br />
Einsparungen bringen sollte.<br />
Nachdem <strong>die</strong> Muttergesellschaft den vorerwähnten Forderungsverzicht tatsächlich vollzog, stellte<br />
das Konkursgericht in Zug mit Verfügung vom 22. Mai 2001 fest, dass <strong>die</strong> Ueberschuldung<br />
mit dem Forderungsverzicht beseitigt sei und schrieb das Verfahren betr. Konkurseröffnung/Konkursaufschub<br />
als erledigt vom Protokoll ab.<br />
Die weiteren, vorstehend aufgeführten Sanierungshandlungen wurden – soweit aufgrund der<br />
vorhandenen Akten ersichtlich – nicht mehr vollzogen, nachdem bereits mit Datum vom 30.<br />
Oktober 2001 auf Begehren eines <strong>Gläubiger</strong>s hin der Konkurs eröffnet wurde. Die der aa. Konkursverwaltung<br />
vorliegenden Zahlen ergeben indes, dass der Nettogeldabfluss von März 2001<br />
(letzter vorhandener Zwischenabschluss) bis zur Konkurseröffnung ca. CHF 6'500'000.00 betrug,<br />
währenddem <strong>im</strong> Rahmen des Businessplans für den gleichen Zeitraum lediglich von ca.<br />
CHF 1'500'000.00 ausgegangen wurde. Dazu muss allerdings gesagt werden, dass ein Teil des<br />
Mittelabflusses – <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung geht von ca. CHF 1 – 1.5 Mio. aus - mit der Differenz<br />
zwischen den bilanzmässigen Liquidationswerten und den effektiv erzielten Liquidationserlösen<br />
zu erklären ist. Die Betrachtung des Reportings für <strong>die</strong> Monate Januar und Februar 2001<br />
ergibt zudem bereits für <strong>die</strong>se zwei Monate einen Reinverlust von CHF 1'500'000.00. Dies lässt<br />
einerseits den Schluss zu, dass das Budget <strong>im</strong> Rahmen des Business Plans zu opt<strong>im</strong>istisch abgebildet<br />
wurde und andererseits, dass sich der Geschäftsverlauf vor und nach dem personellen<br />
Wechsel <strong>im</strong> Verwaltungsrat (anlässlich des MBO’s) nicht erheblich verändert hat.<br />
Nach Auffassung der aa. Konkursverwaltung ergeben sich aus dem vorstehend dargelegten<br />
Ereignisverlauf keine <strong>An</strong>haltspunkte für <strong>die</strong> Geltendmachung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen:<br />
Der bis zum vorerwähnten MBO eingesetzte Verwaltungsrat, welcher <strong>die</strong> Muttergesellschaft<br />
repräsentierte, ist seinen gesetzlichen Pflichten betreffend rechtzeitiger Bilanzdeponierung<br />
nachgekommen, indem er <strong>die</strong> Ueberschuldungsanzeige <strong>im</strong> April 2001 be<strong>im</strong> Kantonsgericht Zug<br />
einreichte. Nachdem <strong>die</strong>s auf Aufforderung der Revisionsstelle – welche <strong>die</strong> Ueberschuldung<br />
festgestellt hatte – erfolgt ist, kann auch <strong>die</strong>ser kein Fehlverhalten zur Last gelegt werden. Hinsichtlich<br />
dem „alten“ Verwaltungsrat gilt es zudem festzuhalten, dass <strong>die</strong>ser offenbar den von<br />
der Muttergesellschaft getätigten Forderungsverzicht bewirkt hat und so für eine erhebliche<br />
Verkleinerung des in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt bestehenden Passivenüberschusses besorgt gewesen ist.<br />
Hinsichtlich dem nach dem MBO eingesetzten Verwaltungsrat – es handelt sich um <strong>die</strong> Herren<br />
Marcel Enderli und Remo Schaffner – gilt es festzuhalten, dass <strong>die</strong>ser das Sanierungskonzept<br />
mit Ausnahme des vorerwähnten Forderungsverzichtes nicht umsetzte. Dies dürfte daran liegen,<br />
dass bereits rund 5 Monate nach dem ersten Konkurseröffnungsverfahren auf <strong>An</strong>trag eines<br />
<strong>Gläubiger</strong>s der Konkurs eröffnet wurde und deshalb offenbar nicht genug Zeit blieb, um <strong>die</strong>
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong>, 6. Zirkularschreiben vom 11. März 2004 i. S. Vobis Schweiz <strong>AG</strong> in Konkurs Seite 8<br />
angekündigten Massnahmen umzusetzen. Der aa. Konkursverwaltung liegen jedenfalls keine<br />
<strong>An</strong>gaben vor, welche einen anderen Schluss nahe legen. Betreffend dem seit dem MBO neu<br />
entstandenen Verlust gilt es festzuhalten, dass <strong>die</strong>ser zwar höher als angenommen ausfiel, sich<br />
jedoch <strong>im</strong> Rahmen der Geschäftsergebnisse vor dem MBO bewegte. Somit ist auch hier nicht<br />
ersichtlich, dass der zusätzliche Verlust aufgrund von konkreten Pflichtverletzungen entstanden<br />
ist. Zudem kann auch der neue Verwaltungsrat für sich in <strong>An</strong>spruch nehmen, dass der erhebliche<br />
Forderungsverzicht der Muttergesellschaft ohne <strong>die</strong> beabsichtigte, aber gescheiterte Sanierung<br />
nicht zustande gekommen wäre.<br />
Zusammenfassend hält <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung demnach fest, dass aufgrund der ihr vorliegenden<br />
Unterlagen keine konkreten <strong>An</strong>haltspunkte zu Tage getreten sind, welche eine weitere<br />
Verfolgung von Verantwortlichkeitsansprüchen rechtfertigen würden. <strong>An</strong> <strong>die</strong>ser Stelle muss aber<br />
noch einmal der Vorbehalt angebracht werden, dass <strong>die</strong> Aktenlage – vor allem hinsichtlich der<br />
Buchhaltungsunterlagen – sehr lückenhaft ist.<br />
Gestützt auf <strong>die</strong>se Ausführungen stellt <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung der <strong>Gläubiger</strong>schaft den folgenden<br />
<strong>An</strong>trag:<br />
• Auf <strong>die</strong> Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber den ehemaligen<br />
Organen der Konkurstin durch <strong>die</strong> aa. Konkursverwaltung sei zu verzichten<br />
• Erfolgt bis am 29. März 2004 (per <strong>Einschreiben</strong>) kein grundsätzlicher Einwand seitens<br />
der Mehrheit der <strong>Gläubiger</strong>, gilt der <strong>An</strong>trag als angenommen. Stillschweigen gilt als<br />
Zust<strong>im</strong>mung.<br />
• Jeder <strong>Gläubiger</strong> kann innert derselben Frist schriftlich (mit eingeschriebenen Brief) <strong>die</strong><br />
Abtretung der Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 260 SchKG zwecks Geltendmachung<br />
auf eigene Kosten und Gefahr verlangen. Das <strong>An</strong>tragsrecht gilt als verwirkt, wenn<br />
<strong>die</strong> obgenannte Frist nicht eingehalten wird. Die Abtretung kommt nur zustande, sofern<br />
nicht <strong>die</strong> Mehrheit der <strong>Gläubiger</strong> gegen den Verzicht der Geltendmachung durch <strong>die</strong> aa.<br />
Konkursverwaltung opponiert.<br />
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme.<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
<strong>Transliq</strong> <strong>AG</strong><br />
Kurt Stöckli Pablo Duc