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RN 7 S 08.1716 - Bayern

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MSC P***** in eine Speedwaybahn umgebaut, im Jahr 1976 eine Fahrerlagerunterstellhalle<br />

(baurechtlich) genehmigt und errichtet. Immissionsschutzrechtlich wurde die Speedwayanla-<br />

ge im Jahr 1976 durch die Antragstellerin nach § 67 Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) als bestehende immissionsschutzrechtliche Anlage angezeigt. Eine Betriebsbe-<br />

schreibung wurde nicht vorgelegt und auch nicht angefordert.<br />

Anlässlich der im März 1991 erfolgten Ankündigung der Durchführung der Speedway-<br />

Weltmeisterschaft 1993 im *****stadion hat das Landratsamt Ermittlungen zum Betriebsum-<br />

fang aufgenommen. Es wurde dort zunächst davon ausgegangen, dass die immissions-<br />

schutzrechtliche Genehmigung erloschen sei, weil der Betrieb über einen längeren Zeitraum<br />

nur im nicht genehmigungspflichtigen Umfang (2 Veranstaltungen jährlich) stattgefunden<br />

habe. Der MSC P***** hat im Jahr 1992 Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass<br />

von 1976 bis 1992 jährlich zwei Wettkampfveranstaltungen durchgeführt worden sind. Zu<br />

den Trainingzeiten wurde mitgeteilt, dass es dazu keine Aufzeichnungen gebe. Bis 1991 ha-<br />

be das Training 9 bis 12mal im Jahr 14-tägig an Freitagen zwischen 16 und 18 Uhr stattge-<br />

funden. Im Jahr 1992 habe kein Training stattgefunden.<br />

Bei einer internationalen Veranstaltung am 16.6.1991 hat die Firma A***** GmbH die Ge-<br />

räuschemissionen der Speedwaybahn gemessen und daraus die zu erwartende Belastung<br />

bei Trainingsbetrieb errechnet (Untersuchung vom 16.8.1991). Anlässlich einer Stellung-<br />

nahme zur einer Genehmigung der Weltmeisterschafts-Veranstaltung nach LSTVG teilte das<br />

Immissionsschutzreferat dem zuständigen Sachgebiet mit, dass sich bei der Untersuchung<br />

Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Speedway-Bahn ergeben hätten und deshalb<br />

ein Gutachten des für die Beurteilung von Motorsportanlagen zuständigen Landesamts für<br />

Umweltschutz (LfU) zur Vorbereitung einer nachträglichen Anordnung in Auftrag gegeben<br />

worden sei. Die Begutachtung durch das LfU erfolgte mit Schreiben vom 24.1.1994 auf der<br />

Grundlage des schalltechnischen Gutachtens der Fa. A***** GmbH und einer eigenen Orts-<br />

besichtigung mit Schallpegelmessungen im August 1993. Es wurde festgestellt, dass den<br />

Ergebnissen der Untersuchung der Fa. A***** GmbH ein Zuschlag für die Tonhaltigkeit der<br />

Motorengeräusche und für die Informationshaltigkeit der Lautsprecherdurchsagen hinzuzu-<br />

fügen sei. Die angegebenen Beurteilungspegel für den Trainingsbetrieb und für den Veran-<br />

staltungsbetrieb erhöhten sich daher um ca. 3 dB. Daraus ergibt sich beim Wohnhaus auf<br />

der Fl.Nr. ***** (nördlich des Stadions östlich vom Grundstück der Beigeladenen) ein Beurtei-<br />

lungspegel im 1.OG von 69,2 dB(A), an Immissionsorten im Wohngebiet jenseits der Bun-<br />

desstraße von 60 bis 63,2 dB(A) (jeweils im 1.OG). Es wurde festgestellt, dass aus Sicht des<br />

LfU bei der nördlichen nächstgelegenen Bebauung von einem Mischgebiet auszugehen sei,<br />

was von der Genehmigungsbehörde zu überprüfen sei. Im Ergebnis wird festgehalten, dass

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