01.06.2013 Aufrufe

RN 7 S 08.1716 - Bayern

RN 7 S 08.1716 - Bayern

RN 7 S 08.1716 - Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 21 -<br />

Leq 81,4 dB(A), LAFTeq 87,1 dB(A) und Lmax 98,2 dB(A) scheinen aber doch erheblich<br />

unter der vom LfU und der VDI-Richtlinie angenommenen typischen Lärmauswir-<br />

kung von Speedwaymaschinen zu liegen. Unter welchen Annahmen der vom Land-<br />

ratsamt in der Klageerwiderung behauptete Beurteilungspegel von 69 dB(A) am<br />

Anwesen der Beigeladenen bei Zugrundelegung des Ausgangswerts der VDI-<br />

Richtlinie berechnet wurde, wird daher in der mündlichen Verhandlung aufzuklären<br />

sein. Schlüssig wäre es jedenfalls wohl, wenn wegen der ermittelten Unterschiede<br />

beim Beurteilungspegel schon die Schalleistungspegel bei Trainings- und Wett-<br />

kampfbetrieb unterschiedlich wären. Ob bei der Messung beim Wettkampf im Jahr<br />

2006 erheblich höhere Schallleistungspegel ermittelt wurden als in der Veröffentli-<br />

chung des LfU und der VDI-Richtlinie 3770 angenommen, kann mangels entspre-<br />

chender Angaben im Gutachten vom 17.7.2006 nicht festgestellt werden.<br />

Der von der Fa. A***** GmbH bei ihren Messungen ermittelte Unterschied zwischen<br />

Training und Rennen legt die Annahme nahe, dass beim Training im Jahr 2004<br />

Schalldämpfer verwendet wurden, was von der Beigeladenen auch behauptet wird.<br />

Dies wurde in den früheren Gutachten für das Training auch immer wieder diskutiert<br />

und führt nach LfU zu einer Minderung um ca. 10 dB. Dann ist die Messung für eine<br />

der Genehmigung zugrunde zu legende Prognose aber nur repräsentativ, wenn<br />

auch künftig beim Training Schalldämpfer verwendet werden. In der Genehmigung<br />

ist dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Auch den zum Gegenstand gemachten<br />

Technischen Bestimmungen des DMSB für den Bahnsport ist eine entsprechende<br />

Pflicht - wenn überhaupt - jedenfalls nicht so eindeutig zu entnehmen, dass von ei-<br />

ner hinreichend bestimmten Nebenbestimmung ausgegangen werden könnte. Oh-<br />

ne eine solche Festlegung kann die Messung im Jahr 2004 aber nicht als Nachweis<br />

herangezogen werden, dass die Einhaltbarkeit des Richtwerts von 60 dB(A) beim<br />

Training zu erwarten ist.<br />

2.2.2.3. Die Prognose hinsichtlich der Einhaltung des für Wettkampf einschließlich vo-<br />

rangegangenen Trainings für maßgebend angesehenen Richtwerts für seltene Er-<br />

eignisse von 70 dB(A) wurde anhand der Messung im Jahr 2006 getroffen.<br />

Insoweit liegt ein Messbericht nicht vor. In der Untersuchung vom 17.7.2006 wer-<br />

den nur Ergebnisse angegeben. Ihre Ermittlung ist nicht nachvollziehbar dargestellt.<br />

Darauf wurde die Antragstellerin bereits im Hauptsacheverfahren mit gerichtlichem<br />

Schreiben vom 28.5.2008 hingewiesen und (als Minimum erforderliche) Ergänzun-<br />

gen durch die Fa. A***** GmbH angefordert. Diese wurden nicht vorgelegt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!