RN 7 S 08.1716 - Bayern
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Leq 81,4 dB(A), LAFTeq 87,1 dB(A) und Lmax 98,2 dB(A) scheinen aber doch erheblich<br />
unter der vom LfU und der VDI-Richtlinie angenommenen typischen Lärmauswir-<br />
kung von Speedwaymaschinen zu liegen. Unter welchen Annahmen der vom Land-<br />
ratsamt in der Klageerwiderung behauptete Beurteilungspegel von 69 dB(A) am<br />
Anwesen der Beigeladenen bei Zugrundelegung des Ausgangswerts der VDI-<br />
Richtlinie berechnet wurde, wird daher in der mündlichen Verhandlung aufzuklären<br />
sein. Schlüssig wäre es jedenfalls wohl, wenn wegen der ermittelten Unterschiede<br />
beim Beurteilungspegel schon die Schalleistungspegel bei Trainings- und Wett-<br />
kampfbetrieb unterschiedlich wären. Ob bei der Messung beim Wettkampf im Jahr<br />
2006 erheblich höhere Schallleistungspegel ermittelt wurden als in der Veröffentli-<br />
chung des LfU und der VDI-Richtlinie 3770 angenommen, kann mangels entspre-<br />
chender Angaben im Gutachten vom 17.7.2006 nicht festgestellt werden.<br />
Der von der Fa. A***** GmbH bei ihren Messungen ermittelte Unterschied zwischen<br />
Training und Rennen legt die Annahme nahe, dass beim Training im Jahr 2004<br />
Schalldämpfer verwendet wurden, was von der Beigeladenen auch behauptet wird.<br />
Dies wurde in den früheren Gutachten für das Training auch immer wieder diskutiert<br />
und führt nach LfU zu einer Minderung um ca. 10 dB. Dann ist die Messung für eine<br />
der Genehmigung zugrunde zu legende Prognose aber nur repräsentativ, wenn<br />
auch künftig beim Training Schalldämpfer verwendet werden. In der Genehmigung<br />
ist dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Auch den zum Gegenstand gemachten<br />
Technischen Bestimmungen des DMSB für den Bahnsport ist eine entsprechende<br />
Pflicht - wenn überhaupt - jedenfalls nicht so eindeutig zu entnehmen, dass von ei-<br />
ner hinreichend bestimmten Nebenbestimmung ausgegangen werden könnte. Oh-<br />
ne eine solche Festlegung kann die Messung im Jahr 2004 aber nicht als Nachweis<br />
herangezogen werden, dass die Einhaltbarkeit des Richtwerts von 60 dB(A) beim<br />
Training zu erwarten ist.<br />
2.2.2.3. Die Prognose hinsichtlich der Einhaltung des für Wettkampf einschließlich vo-<br />
rangegangenen Trainings für maßgebend angesehenen Richtwerts für seltene Er-<br />
eignisse von 70 dB(A) wurde anhand der Messung im Jahr 2006 getroffen.<br />
Insoweit liegt ein Messbericht nicht vor. In der Untersuchung vom 17.7.2006 wer-<br />
den nur Ergebnisse angegeben. Ihre Ermittlung ist nicht nachvollziehbar dargestellt.<br />
Darauf wurde die Antragstellerin bereits im Hauptsacheverfahren mit gerichtlichem<br />
Schreiben vom 28.5.2008 hingewiesen und (als Minimum erforderliche) Ergänzun-<br />
gen durch die Fa. A***** GmbH angefordert. Diese wurden nicht vorgelegt.