RN 7 S 08.1716 - Bayern
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ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Dritter keinen Anspruch auf ein bestimmtes<br />
Verfahren hat (vgl. BVerwG, Entsch. vom 5.10.1990, Az. 7 C 55/89).<br />
Prüfgegenstand im gerichtlichen Verfahren ist ausschließlich, ob der Umfang und die Art<br />
des Betriebs wie er bei Beachtung der Nebenbestimmungen genehmigt ist, die Beigelade-<br />
ne in Rechten verletzt. Unerheblich ist dagegen, ob sich ein genehmigungsabweichender<br />
Betrieb (wie z.B. der von der Beigeladenenseite behauptete beabsichtigte Betrieb mit<br />
sechs statt vier Fahrzeugen) bereits abzeichnet. Rechtsschutz gegen einen genehmi-<br />
gungsabweichenden Betrieb kann nicht über die Anfechtung der Genehmigung erlangt<br />
werden. Andererseits erfordert die Rechtmäßigkeit der Genehmigung aber, dass die in<br />
dem Bescheid getroffenen Nebenbestimmungen zugunsten der Nachbarschaft bei be-<br />
stimmungsgemäßem Betrieb auch einhaltbar sind, nicht ausreichend ist die rein theoreti-<br />
sche Festschreibung von Anforderungen, deren Einhaltbarkeit nicht prognostiziert werden<br />
kann. Die Festlegung von bei Lärmimmissionen einzuhaltenden Beurteilungspegeln schützt<br />
die Nachbarschaft deshalb nur dann ausreichend, wenn deren Einhaltung beim genehmig-<br />
ten Betriebsumfang zu erwarten ist (vgl. BayVGH, Entsch. vom 18.7.2002, Az. 1 B<br />
98.2945). Wegen der erfolgten eigenständigen Genehmigung ist für die anzustellende<br />
Prognose die Frage der Rechtmäßigkeit der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmi-<br />
gung für das abschirmende Gebäude unerheblich. Nach der erfolgten Änderung der im-<br />
missionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Bescheid vom 14.7.2008 besteht die auf-<br />
schiebende Bedingung, dass der Betrieb der Anlage erst nach Errichtung des Gebäudes<br />
zulässig ist. Wird das Gebäude nach einer etwaigen Aufhebung der Baugenehmigung wie-<br />
der beseitigt, wird deshalb auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinfällig.<br />
Auch bei unterstellter Fertigstellung dieses Gebäudes sieht es die Kammer derzeit aber<br />
nicht als erwiesen an, dass der Betrieb der Speedwaybahn nicht zu unzulässigen Auswir-<br />
kungen auf das Anwesen der Beigeladenen führt.<br />
2.1. Nicht ausgeschlossen ist schon eine Rechtsverletzung der Beigeladenen durch die<br />
genehmigte Flutlichtanlage.<br />
Insoweit ist allerdings die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob diese genehmi-<br />
gungskonform errichtet wurde, aus den oben genannten Gründen im vorliegenden Ver-<br />
fahren unerheblich. Maßgeblich ist allein der genehmigte Zustand der Anlage. Danach<br />
sind die Masten ca. 25 m hoch, die mittleren Leuchtpunkte befinden sich auf einer Höhe<br />
von ca. 32 m incl. Böschung. Mit diesen Maßen wurde die Anlage zwar bereits mit Bau-<br />
genehmigung vom 28.2.1996 genehmigt. Ob diese Genehmigung bestandskräftig ist