RN 7 S 08.1716 - Bayern
RN 7 S 08.1716 - Bayern
RN 7 S 08.1716 - Bayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 15 -<br />
nende Haltung gegenüber einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs gezeigt (in die-<br />
sem Fall ohne Vorantrag zulässig: BayVGH, Entsch. vom 30.5.2005, Az. 22 CS 05.602) und<br />
hat andererseits selbst das Risiko übernommen, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens<br />
im Falle des Obsiegens der Antragstellerin tragen zu müssen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für<br />
den Antrags fehlt auch nicht deshalb, weil die erteilte Genehmigung unter der aufschieben-<br />
den Bedingung der Errichtung des abschirmenden Gebäudes steht. Nachdem mit dessen<br />
Errichtung bereits begonnen wurde, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin<br />
den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung so rechtzeitig stellt, dass mit einer<br />
rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag bis zur Fertigstellung des Gebäudes gerech-<br />
net werden kann. Die Anordnung des Sofortvollzugs vor diesem Zeitpunkt würde – ebenso<br />
wie der Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung vor diesem Zeitpunkt - nichts daran än-<br />
dern, dass von der Genehmigung mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung nicht<br />
Gebrauch gemacht werden darf.<br />
Der Antrag ist aber unbegründet.<br />
1. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids ist nicht ersichtlich.<br />
Hinsichtlich des Trainingsbetriebs geht es nicht um eine allgemeine Freizeitbetätigung der<br />
P*****er Bevölkerung, so dass ein Bedarf der Allgemeinheit und eine Versorgungsaufgabe<br />
der Antragstellerin angenommen werden könnte. Dabei kommt es nicht entscheidend dar-<br />
auf an, ob das „Training“ überhaupt der Vorbereitung auf sportliche Wettkämpfe dient –<br />
oder wie die Beigeladene vortragen lässt – es sowohl bei diesem wie auch bei den „Speed-<br />
o-cross-Rennen“ es in erster Linie um die Erzielung von Einnahmen für den MSC P*****<br />
geht, weil jedermann gegen eine Gebühr die Speedwaybahn benutzen kann.<br />
Soweit die Tradition der Abhaltung der Osterrennen betont wird, kann damit - selbst wenn<br />
darin überhaupt ein öffentliches Interesse zu sehen ist – nicht der Sofortvollzug der immis-<br />
sionsschutzrechtlichen Genehmigung begründet werden. Eine solche ist nach § 4 Abs.1<br />
BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4.BImSchV und ihres Anhangs Nr.10.17 Spalte 2 nämlich<br />
erst erforderlich, wenn eine Anlage an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des Mo-<br />
torsports dient. Für die Abhaltung des bisher (mit vorherigem Training) zwei Tage dauern-<br />
den Osterrennens bedarf es demnach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />
nicht. Die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Genehmigung hätte nur insoweit mittelbare<br />
Auswirkungen als bei einer Anzeige der Veranstaltung nach LStVG zu erwartende unzu-<br />
lässige Lärmauswirkungen wegen der Gestattungswirkung der immissionsschutzrechtli-<br />
chen Genehmigung nicht mehr zu prüfen wären. Soweit aus dem vorliegenden Vorgang