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RN 7 S 08.1716 - Bayern

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scheine fraglich, ob die Antragstellerin sich zur Begründung des Sofortvollzugs auf Interes-<br />

sen Dritter, hier des MSC P*****, berufen könne. Die angegebenen Verdienstausfallsummen<br />

seien nicht nachvollziehbar. Bei der angesprochenen Jugend handele es sich bestenfalls um<br />

eine handvoll Jugendlicher, die allermeisten Jugendlichen in P***** widmeten sich gängigen<br />

Freizeitbeschäftigungen und Sportarten. Die Baugenehmigung für das Gebäude sei „er-<br />

schwindelt“ worden, weil dieses einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe.<br />

Zudem werde das Gebäude abweichend von der Baugenehmigung gebaut, es würden keine<br />

Zwischenwände eingezogen. Es werde angekündigt, dass gegen die Entscheidung der 6.<br />

Kammer über die Baugenehmigung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werde. Die-<br />

ser wurde zwischenzeitlich gestellt. Was das Sommerzeltlager mit der Angelegenheit zu tun<br />

haben solle, sei völlig unverständlich. Zum Osterrennen sei ein 6-Länder-Kampf beabsichtigt,<br />

was zwangsläufig bedeute, dass entgegen der Genehmigung nicht vier, sondern sechs<br />

Speedway-Maschinen fahren würden.<br />

Nach einem vom Beigeladenenvertreter übersandten Abdruck ist die Baugenehmigung für<br />

das Abschirmgebäude mit Bescheid vom 13.11.2008 geändert worden. Eine telefonische<br />

Rückfrage seitens des Gerichts beim Bauamt des Landratsamts zu dem (ohne Pläne nicht<br />

feststellbarem) Inhalt der Änderung hat ergeben, dass sich die Firsthöhe von 9,50 m auf<br />

9,60 m erhöht hat. Die anderen genannten Änderungen können keine Auswirkungen auf die<br />

Lärmschutzwirkung des Gebäudes haben.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der genannten Verfahren und<br />

die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.<br />

II.<br />

Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) statthaft, weil die von der Beigeladenen gegen die Genehmigungsbescheide erho-<br />

benen Klagen aufschiebende Wirkung haben. Er ist auch im übrigen zulässig. In Rechtspre-<br />

chung und Literatur ist zwar umstritten, ob sich aus dem Verweis in § 80a Abs. 3 Satz 2 das<br />

Erfordernis ergibt, dass vor Stellung des Antrags beim Verwaltungsgericht ein Antrag bei der<br />

Behörde auf Anordnung des Sofortvollzugs gestellt wurde (ohne Vorantrag zulässig: VGH<br />

Baden-Württemberg, Entsch. vom 8.8.1996, Az. 8 S 1954/96; Vorantrag erforderlich:<br />

BayVGH, Entsch. vom 23.8.1991, Az. 14 CS 91.2254; Nieders. OVG, Entsch. vom<br />

2.10.1995, Az. 7 M 5772/94). Hier hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie der Antrag-<br />

stellerin zur Stellung eines solchen Antrags geraten hat. Damit hat sie einerseits eine ableh-

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