01.06.2013 Aufrufe

RN 7 S 08.1716 - Bayern

RN 7 S 08.1716 - Bayern

RN 7 S 08.1716 - Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 11 -<br />

beim Trainingsbetrieb, 70 dB(A) beim Wettkampfbetrieb. Es wird ausgeführt, dass beim Trai-<br />

ning demnach die reine Fahrzeit auf 80 Minuten ausgedehnt werden könne.<br />

In einem weiteren Schreiben vom 7.9.2007 wird ausgeführt, dass nachdem nach Auskunft<br />

des MSC P***** während des Trainings die reine Fahrzeit 20 Minuten pro Stunde betrage,<br />

ein Training von vier Stunden möglich wäre.<br />

Die Antragstellerin hatte am 30.7.2007 Baupläne für das geplante Gebäude (zur Nutzung<br />

durch die Volkshochschule) im Landratsamt vorgelegt und (mit einem einseitigen Schreiben)<br />

zugleich eine immissionsschutzrechtliche Gesamtgenehmigung der Speedwaybahn bean-<br />

tragt. Das Landratsamt teilte der Antragstellerin mit, dass das Gebäude nur nach Baurecht<br />

genehmigt werden solle und die Bauplanmappen deshalb an das Bauamt abgegeben wer-<br />

den würden. Für das immissionsschutzrechtliche Verfahren wurde das Fehlen einer detail-<br />

lierten Beschreibung des geplanten Trainingsbetriebs auf der Speedwaybahn moniert. Nach<br />

der oben zuletzt genannten Stellungnahme der Fa. A***** GmbH konkretisierte die Antrag-<br />

stellerin mit Schreiben vom 10.9.2007 den Genehmigungsantrag. Angegeben wird u.a.:<br />

Wettkämpfe max. 3 Wochenenden, Trainingsbetrieb von April bis Oktober an 6 Trainingsta-<br />

gen jeweils Freitags von 14 Uhr bis 18 Uhr mit je 80 Minuten reiner Fahrzeit, max. 4 Fahr-<br />

zeuge je Rennen bzw. Trainingsfahrt.<br />

Mit Bescheid vom 8.11.2007 erteilte das Landratsamt der Antragstellerin „die immissions-<br />

schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Übung und<br />

Ausübung des Motorsports, Speedwaybahn“. In Nebenbestimmungen sind u.a. zulässige<br />

Betriebszeiten und zulässige Fahrzeuge (entsprechend der Antragskonkretisierung) festge-<br />

legt. Neben anderen Immissionsorten wird für das Grundstück der Beigeladenen bestimmt,<br />

dass die von der Gesamtanlage ausgehenden Geräusche den Immissionsrichtwert von<br />

60 dB(A) nicht überschreiten dürfen und dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Im-<br />

missionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürfen. Zum Gegenstand des<br />

Bescheids gemacht wurden die beiden Gutachten der A***** GmbH und sämtliche oben er-<br />

wähnten Schreiben sowie die „Technischen Bestimmungen für den Bahnsport“ des Deut-<br />

schen Motor Sport Bund e.V. (DMSB), die u.a. Anforderungen an die verwendeten Fahrzeu-<br />

ge stellen. Gegenstand ist auch eine „Tekturplanung“ für die Beleuchtungsanlage, die der<br />

bereits baurechtlich genehmigten Planung entspricht.<br />

Die Beigeladene hat gegen den Bescheid fristgerecht am 14.12.2007 Klage erhoben (Az. <strong>RN</strong><br />

7 K 07.2248). Bei einer am 26.5.2008 durchgeführten Ortseinsicht wurde die Sach- und<br />

Rechtslage erörtert. Dabei wurde seitens des Gerichts auf verschiedene Unklarheiten im<br />

Genehmigungsbescheid und den vorliegenden Gutachten hingewiesen. Mit gerichtlichem

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!