RN 7 S 08.1716 - Bayern
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beim Trainingsbetrieb, 70 dB(A) beim Wettkampfbetrieb. Es wird ausgeführt, dass beim Trai-<br />
ning demnach die reine Fahrzeit auf 80 Minuten ausgedehnt werden könne.<br />
In einem weiteren Schreiben vom 7.9.2007 wird ausgeführt, dass nachdem nach Auskunft<br />
des MSC P***** während des Trainings die reine Fahrzeit 20 Minuten pro Stunde betrage,<br />
ein Training von vier Stunden möglich wäre.<br />
Die Antragstellerin hatte am 30.7.2007 Baupläne für das geplante Gebäude (zur Nutzung<br />
durch die Volkshochschule) im Landratsamt vorgelegt und (mit einem einseitigen Schreiben)<br />
zugleich eine immissionsschutzrechtliche Gesamtgenehmigung der Speedwaybahn bean-<br />
tragt. Das Landratsamt teilte der Antragstellerin mit, dass das Gebäude nur nach Baurecht<br />
genehmigt werden solle und die Bauplanmappen deshalb an das Bauamt abgegeben wer-<br />
den würden. Für das immissionsschutzrechtliche Verfahren wurde das Fehlen einer detail-<br />
lierten Beschreibung des geplanten Trainingsbetriebs auf der Speedwaybahn moniert. Nach<br />
der oben zuletzt genannten Stellungnahme der Fa. A***** GmbH konkretisierte die Antrag-<br />
stellerin mit Schreiben vom 10.9.2007 den Genehmigungsantrag. Angegeben wird u.a.:<br />
Wettkämpfe max. 3 Wochenenden, Trainingsbetrieb von April bis Oktober an 6 Trainingsta-<br />
gen jeweils Freitags von 14 Uhr bis 18 Uhr mit je 80 Minuten reiner Fahrzeit, max. 4 Fahr-<br />
zeuge je Rennen bzw. Trainingsfahrt.<br />
Mit Bescheid vom 8.11.2007 erteilte das Landratsamt der Antragstellerin „die immissions-<br />
schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Übung und<br />
Ausübung des Motorsports, Speedwaybahn“. In Nebenbestimmungen sind u.a. zulässige<br />
Betriebszeiten und zulässige Fahrzeuge (entsprechend der Antragskonkretisierung) festge-<br />
legt. Neben anderen Immissionsorten wird für das Grundstück der Beigeladenen bestimmt,<br />
dass die von der Gesamtanlage ausgehenden Geräusche den Immissionsrichtwert von<br />
60 dB(A) nicht überschreiten dürfen und dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Im-<br />
missionsrichtwerte um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten dürfen. Zum Gegenstand des<br />
Bescheids gemacht wurden die beiden Gutachten der A***** GmbH und sämtliche oben er-<br />
wähnten Schreiben sowie die „Technischen Bestimmungen für den Bahnsport“ des Deut-<br />
schen Motor Sport Bund e.V. (DMSB), die u.a. Anforderungen an die verwendeten Fahrzeu-<br />
ge stellen. Gegenstand ist auch eine „Tekturplanung“ für die Beleuchtungsanlage, die der<br />
bereits baurechtlich genehmigten Planung entspricht.<br />
Die Beigeladene hat gegen den Bescheid fristgerecht am 14.12.2007 Klage erhoben (Az. <strong>RN</strong><br />
7 K 07.2248). Bei einer am 26.5.2008 durchgeführten Ortseinsicht wurde die Sach- und<br />
Rechtslage erörtert. Dabei wurde seitens des Gerichts auf verschiedene Unklarheiten im<br />
Genehmigungsbescheid und den vorliegenden Gutachten hingewiesen. Mit gerichtlichem