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Brandschutz als Teil des Sicherheitskonzeptes - ADIP - TU Berlin

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Treppenräume<br />

• § 33<br />

• Erster und zweiter Rettungsweg<br />

• (3) 1 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über<br />

Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die<br />

Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten<br />

Fenstern oder Stellen mehr <strong>als</strong> 8 m über der<br />

Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn<br />

die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie<br />

Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2 Bei Sonderbauten ist der<br />

zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr<br />

nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der<br />

Personenrettung bestehen.<br />

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