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Technische Richtlinie für BOS-Gebäudefunkanlagen - AGBF Bund

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Vorbemerkung<br />

Eine sichere Kommunikation zwischen Feuerwehreinsatzkräften ist <strong>für</strong> den effektiven<br />

Feuerwehreinsatz und die Sicherheit der Einsatzkräfte maßgeblich. Hierzu setzt die <strong>für</strong> das<br />

Objekt örtlich zuständige Feuerwehr derzeit analoge <strong>BOS</strong>-Funkgeräte im 2 m-Band ein.<br />

Wegen des verstärkten Einsatzes von funkwellenabsorbierenden Baustoffen (z. B.<br />

Seite 5<br />

Metallkonstruktionen, Stahlbeton, bedampfte Glasscheiben), als auch veränderter Bauweisen<br />

(z. B. mehrere Tiefgeschosse, innenliegende Treppenräume usw.) kann der Funkverkehr stark<br />

eingeschränkt sein.<br />

Physikalisch bedingt treten massive Beeinträchtigungen (z. B. Reflexionen) der Ausbreitung von<br />

elektromagnetischen Wellen gegenüber dem Idealfall des freien Raumes auf.<br />

Zur Durchführung einer effektiven Personenrettung, Brandbekämpfung und technischen<br />

Hilfeleistung sowie zur Sicherung der Einsatzkräfte (z. B. Übertragung von Notsignalen) ist<br />

durch geeignete technische Mittel (Feuerwehr-<strong>Gebäudefunkanlagen</strong>) eine ausreichende<br />

Funkversorgung in solchen Objekten zu gewährleisten.<br />

Aus einsatztaktischen Gründen ist es erforderlich, alle Objekte, <strong>für</strong> die eine Gebäudefunkanlage<br />

notwendig ist, grundsätzlich mit zwei <strong>BOS</strong>- Funkkanälen im 2 m-Band zu versorgen. Für eine<br />

sichere Kommunikationsmöglichkeit der Einsatzkräfte und die Umsetzung des Funkkonzeptes<br />

der zuständigen Feuerwehr ist dies notwendig.<br />

1. Gesetzliche Grundlagen<br />

Einige Muster-<strong>Richtlinie</strong>n und Verordnungen enthalten bereits Hinweise zur Sicherstellung einer<br />

ausreichenden Kommunikation und somit zur Notwendigkeit von <strong>Gebäudefunkanlagen</strong>.<br />

Dies sind:<br />

Muster-<strong>Richtlinie</strong> über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-<br />

Industriebaurichtlinie – M IndBauRL) Ziffer 5.12.6<br />

Muster-<strong>Richtlinie</strong> über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-<strong>Richtlinie</strong> -<br />

MHHR) Ziff. 6.6.3<br />

Musterverordnung über den Bau- und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-<br />

Versammlungsstättenverordnung - MVStättV) § 26 Abs. 3<br />

Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 MBO können nach § 51 Satz 3 Nr. 7 MBO<br />

<strong>Gebäudefunkanlagen</strong> auch dann erforderlich sein, wenn die Funkversorgung in Sonderbauten<br />

in nicht nur unwesentlichen Bereichen stark eingeschränkt ist.<br />

Die Funkkommunikation kann entscheidend <strong>für</strong> wirksame Rettungs- und Löscharbeiten sein und<br />

sichert im Atemschutznotfall eine sofortige Unterstützung gefährdeter Einsatzkräfte. Die<br />

Voraussetzungen nach § 51 MBO liegen somit vor.<br />

<strong>Gebäudefunkanlagen</strong> können ferner auch in unterirdischen oder überdeckten<br />

Verkehrsbauwerken erforderlich sein (siehe z. B. RABT).

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