Technische Richtlinie für BOS-Gebäudefunkanlagen - AGBF Bund

Technische Richtlinie für BOS-Gebäudefunkanlagen - AGBF Bund Technische Richtlinie für BOS-Gebäudefunkanlagen - AGBF Bund

01.06.2013 Aufrufe

Die Gebäudefunkanlage ist durch den Betreiber der baulichen Anlage der Feuerwehr / dem Seite 10 Rettungsdienst kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Notwendige technische Änderungen gehen zu Lasten des Betreibers. 3.17. Einführung Digitalfunk (BOS) Im Hinblick auf die bundesweite Einführung des Digitalfunks (TETRA) sind, soweit möglich, alle passiven Komponenten der Gebäudefunkanlage zusätzlich für den entsprechenden Frequenzbereich (380 – 400 MHz) auszulegen. 3.18. Nutzung der Anlage mit „Nicht-BOS-Frequenzen" Die Infrastruktur der Gebäudefunkversorgung kann auch für Betriebsfunk- und Personensuchanlagen verwendet werden. Diese Einrichtungen müssen auf „Nicht-BOS- Frequenzen“ eingekoppelt werden. BOS-Frequenzen dürfen nicht für den Betriebsfunk verwendet werden. Für diese Systeme sind eigene S/E-Anlagen vorzuhalten. Es ist zwingend sicherzustellen, dass die BOS-Funkanlagen nicht von der anderweitigen Nutzung gestört werden. 4. Ergänzende Anforderungen für Straßentunnel Straßentunnel, bei denen das Sicherheitskonzept ein Einfahren von Einsatzkräften vorsieht, sind mit folgenden Kanälen zu versorgen: 4 m-Band Bereich : K467 K411 2 m-Band Bereich : K56 K39 Die Tunnelfunkanlage ist so auszulegen, dass ein Funktionserhalt von mindestens 90 Minuten sichergestellt ist. Für die Gebäudefunkversorgung in Tunnel müssen Relaisfunkstellengeräte nach Teil C der „TR-BOS Relaisfunkstellengeräte“ vom Oktober 1994 eingesetzt werden. Neben dem Tunnel selbst sind sämtliche Zu- und Abfahrten, das Betriebsgebäude und die Notausstiege zu versorgen. Die Tunnelfunkanlagen für die beiden 4 m-Band Funkkanäle sind an die bestehenden Gleichwellen anzubinden. Die Anbindung erfolgt über 70 cm-Richtfunk (BOS). Die S/E-Anlagen müssen über eine Fernsteuereinheit bedient werden können. Die Feldstärke an den S/E-Anlagen ist zu übertragen. 5. Stromversorgung/Störmeldungen 5.1. Sicherheitsstromversorgung Die Stromversorgung der funktechnischen Anlage ist unterbrechungsfrei auszulegen. Es muss eine Sicherheitsstromversorgung für 48 Stunden bei einer prozentualen Funkauslastung von

Seite 11 80/10/10 (Bereitschaft/Senden/Empfangen) zur Verfügung stehen. Hierbei ist zu gewährleisten, dass innerhalb der 48 Stunden eine Entstörung stattfindet. 5.2. Störungen Sämtliche Störungen der Gebäudefunkanlage sind an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten. Störungen, durch die ein sicherer Betrieb der Gebäudefunkanlage nicht mehr gewährleistet werden kann, müssen am Feuerwehr-Gebäudefunkbedienfeld (FGB) angezeigt werden. Über den Ausfall der Gebäudefunkanlage ist die Feuerwehr-Leitstelle umgehend zu informieren. 6. Genehmigungsverfahren Als Betreiber der BOS-Gebäudefunkanlage obliegt es der örtlichen Feuerwehr, die Antragstellung für das Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur durchzuführen. Für das Anmeldeverfahren ist spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme, zusätzlich zu den bereits beschriebenen Unterlagen für die Abstimmung der Planung, die Anlage 1 einzureichen. 7. Inbetriebnahme, Prüfung und Instandhaltung 7.1. Funktionsprüfung durch die Brandschutzdienststelle Der Betreiber der baulichen Anlage hat der Brandschutzdienststelle bereits vor der Inbetriebnahme des Gebäudes und dann wiederkehrend den Zugang zu der Anlage zu gestatten, um ihr die Gelegenheit zu geben, sich von der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr- Gebäudefunkanlage zu überzeugen. Die Inbetriebnahme der BOS-Gebäudefunkanlage erfolgt durch die Brandschutzdienststelle. Im Rahmen einer Brandverhütungsschau erfolgt regelmäßig eine kostenpflichtige stichprobenweise Funktionsüberprüfung der Gebäudefunkanlage analog der Prüfliste der Anlage 2. Die Kosten sind der jeweils gültigen Feuerwehr-Kostenersatzsatzung zu entnehmen. 7.2. Erstprüfung durch den Errichter Der Errichter hat vor der Inbetriebnahme die Einhaltung der TR-Gebäudefunk und die Überprüfung analog Anlage 2 zu bestätigen. 7.3. Erst- und Wiederholungsprüfung durch autorisierte (sachkundige) Person Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Funkanlage sowie die Einhaltung der einschlägigen DIN- und VDE-Vorschriften, der TR BOS sowie der TR-Gebäudefunk ist von einer autorisierten (sachkundigen) Person zu bestätigen und vor der Inbetriebnahme der Brandschutzdienststelle vorzulegen. Die Prüfung ist alle 3 Jahre zu wiederholen. Als autorisierte (sachkundige) Person gilt dabei ein erfahrener Mitarbeiter einer Fachfirma für

Seite 11<br />

80/10/10 (Bereitschaft/Senden/Empfangen) zur Verfügung stehen. Hierbei ist zu gewährleisten,<br />

dass innerhalb der 48 Stunden eine Entstörung stattfindet.<br />

5.2. Störungen<br />

Sämtliche Störungen der Gebäudefunkanlage sind an eine ständig besetzte Stelle<br />

weiterzuleiten.<br />

Störungen, durch die ein sicherer Betrieb der Gebäudefunkanlage nicht mehr gewährleistet<br />

werden kann, müssen am Feuerwehr-Gebäudefunkbedienfeld (FGB) angezeigt werden.<br />

Über den Ausfall der Gebäudefunkanlage ist die Feuerwehr-Leitstelle umgehend zu informieren.<br />

6. Genehmigungsverfahren<br />

Als Betreiber der <strong>BOS</strong>-Gebäudefunkanlage obliegt es der örtlichen Feuerwehr, die<br />

Antragstellung <strong>für</strong> das Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Genehmigungsbehörde<br />

und der <strong>Bund</strong>esnetzagentur durchzuführen.<br />

Für das Anmeldeverfahren ist spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme, zusätzlich zu den<br />

bereits beschriebenen Unterlagen <strong>für</strong> die Abstimmung der Planung, die Anlage 1 einzureichen.<br />

7. Inbetriebnahme, Prüfung und Instandhaltung<br />

7.1. Funktionsprüfung durch die Brandschutzdienststelle<br />

Der Betreiber der baulichen Anlage hat der Brandschutzdienststelle bereits vor der<br />

Inbetriebnahme des Gebäudes und dann wiederkehrend den Zugang zu der Anlage zu<br />

gestatten, um ihr die Gelegenheit zu geben, sich von der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr-<br />

Gebäudefunkanlage zu überzeugen.<br />

Die Inbetriebnahme der <strong>BOS</strong>-Gebäudefunkanlage erfolgt durch die Brandschutzdienststelle.<br />

Im Rahmen einer Brandverhütungsschau erfolgt regelmäßig eine kostenpflichtige<br />

stichprobenweise Funktionsüberprüfung der Gebäudefunkanlage analog der Prüfliste der<br />

Anlage 2.<br />

Die Kosten sind der jeweils gültigen Feuerwehr-Kostenersatzsatzung zu entnehmen.<br />

7.2. Erstprüfung durch den Errichter<br />

Der Errichter hat vor der Inbetriebnahme die Einhaltung der TR-Gebäudefunk und die<br />

Überprüfung analog Anlage 2 zu bestätigen.<br />

7.3. Erst- und Wiederholungsprüfung durch autorisierte (sachkundige) Person<br />

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Funkanlage sowie die Einhaltung der einschlägigen<br />

DIN- und VDE-Vorschriften, der TR <strong>BOS</strong> sowie der TR-Gebäudefunk ist von einer autorisierten<br />

(sachkundigen) Person zu bestätigen und vor der Inbetriebnahme der Brandschutzdienststelle<br />

vorzulegen.<br />

Die Prüfung ist alle 3 Jahre zu wiederholen.<br />

Als autorisierte (sachkundige) Person gilt dabei ein erfahrener Mitarbeiter einer Fachfirma <strong>für</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!