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Benutzungssatzung - Gemeinde Altendorf

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<strong>Benutzungssatzung</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altendorf</strong> erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert am 10.04.2008<br />

(GVBl. S. 271) nachfolgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen<br />

Kindertagesstätte<br />

§ 1 Grundsätzliches<br />

(1) Die „Kindertagesstätte Kürbisland“ ist eine öffentliche gemeindliche<br />

Einrichtung.<br />

(2) Die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren<br />

Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach<br />

folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:<br />

1. Kinder, die in der <strong>Gemeinde</strong> wohnen;<br />

2. Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend ist;<br />

3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind;<br />

4. Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet.<br />

Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen 2 – 4 sind auf Anforderung<br />

entsprechende Belege beizubringen.<br />

§ 2 Anmeldung<br />

(1) Anmeldung ist während der Betriebszeit der Kindertagesstätte möglich. Mit<br />

Vollendung des dritten Lebensmonates eines Kindes ist die Aufnahme in der<br />

Kinderkrippe der Kindertagesstätte möglich.<br />

Ab dem Alter von 3 Jahren werden Kinder im Kindergarten aufgenommen.<br />

Die Buchungszeiten sind für ein ganzes Kindertagesstättenjahr vorzunehmen.<br />

Umbuchungen von Buchungszeiten sind nur in Härtefällen möglich.<br />

Schulkinder im Grundschulalter werden in der Schulkinderbetreuung der<br />

Kindertagesstätte aufgenommen. Schulkinder im Grundschulalter, die nicht in<br />

der Schulkinderbetreuung angemeldet sind, können während der Ferien in der<br />

Ferienbetreuung der Kindertagesstätte aufgenommen werden, soweit freie<br />

Plätze vorhanden sind. Die Anmeldung in der Ferienbetreuung sollte<br />

spätestens zwei Wochen vor den entsprechenden Ferien erfolgen. Die<br />

Ferienbetreuung ist wochenweise buchbar.<br />

(2) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des<br />

aufnehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.


(3) Von § 2 Abs. 1 dieser Satzung kann die Kindergartenleitung im Einvernehmen<br />

mit der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altendorf</strong> (Träger der Einrichtung) Ausnahmen erteilen.<br />

§ 3 Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht fristgebunden.<br />

(2) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden<br />

können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt<br />

sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß § 1 Abs. 2.<br />

§ 4 Nachweise<br />

Spätestens bei Aufnahme in die Krippe und den Kindergarten ist ein<br />

Nachweis über die ärztliche Untersuchung zu erbringen (§ 18 Abs. 4<br />

DVBayKiG). Das Vorsorgeuntersuchungsheft muss zur Einsichtnahme<br />

vorgelegt werden.<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte sind Montag bis Freitag von 7.00<br />

Uhr bis 17.00 Uhr.<br />

Die Kindertagesstätte ist zwei Wochen in den Schulweihnachtsferien und drei<br />

Wochen in den Schulsommerferien geschlossen.<br />

§ 6 Verpflegung<br />

Kinder, die die Kindertagesstätte über die Mittagszeit besuchen, erhalten auf<br />

Wunsch und gegen Bezahlung ein Mittagessen.<br />

§ 7 Regelmäßiger Besuch<br />

(1) Der Kindergarten in der Kindertagesstätte kann seine Bildungs- und<br />

Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind den<br />

Kindergarten regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher<br />

verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.<br />

(2) Die Kinder, die die Kinderkrippe und den Kindergarten besuchen, sind<br />

persönlich vor Ende der Öffnungszeit abzuholen.<br />

Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Schulkinderbetreuung und der<br />

Ferienbetreuung haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind allein von der<br />

Kindertagesstätte nach Hause gehen darf. Solange eine entsprechende<br />

Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden, und<br />

zwar vor Ende der Öffnungszeit.


§ 8 Krankheit, Anzeige<br />

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertagesstätte während der Dauer der<br />

Erkrankung nicht besuchen.<br />

Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist die Kindertagesstätte<br />

von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten.<br />

Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden / übertragbaren<br />

Krankheit leiden. Die Leitung der Kindertagesstätte kann die Wiederzulassung<br />

des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen<br />

Zeugnisses abhängig machen.<br />

(2) Erkrankungen sollen im Übrigen der Kindertagesstättenleitung unter Angabe<br />

des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden; die voraussichtliche Dauer der<br />

Erkrankung sollte angegeben werden.<br />

(3) Personen, die an einer übertragbaren / ansteckenden Krankheit leiden, dürfen<br />

den Kindergarten nicht betreten.<br />

§ 9 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger<br />

(1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung<br />

einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der<br />

Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn es<br />

1. innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang<br />

unentschuldigt gefehlt hat,<br />

2. innerhalb des laufenden Kindergartenjahres (Beginn: 01.09.) insgesamt<br />

mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat.<br />

(2) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen berechtigte<br />

Anweisungen der Betreuungspersonen der Kindertagesstätte kann, in<br />

Absprache mit dem Träger der Einrichtung, ein Ausschluss mit sofortiger<br />

Wirkung ausgesprochen werden.<br />

(3) Zum Ende des Kindergartenjahres kann der Träger unter Einhaltung einer<br />

Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

(4) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese<br />

Benutzungsordnung kann mit Wirkung zum Monatsende die Kündigung durch<br />

den Träger der Einrichtung ausgesprochen werden. Das gilt insbesondere für<br />

den Fall, dass die Besuchsgebühr / das Besuchsgeld während der letzten drei<br />

Monate trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde.<br />

§ 10 Kündigung durch Erziehungsberechtigte<br />

(1) Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.<br />

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.


(3) Während der letzten drei Monate des Kindertagesstättenjahres ist eine<br />

Kündigung nur zum Ende des Kindertagesstättenjahres zulässig.<br />

§ 11 Kindertagesstättenjahr<br />

Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08.<br />

§ 12 Mitarbeit der Erziehungsberechtigten, Sprechstunden<br />

Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt<br />

entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab.<br />

Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten sollen daher regelmäßig die<br />

Elternabende besuchen. Daneben können Sprechstunden telefonisch gesondert<br />

vereinbart werden, soweit durch solche Sondervereinbarungen die Bildungs- und<br />

Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte nicht beeinträchtigt wird.<br />

§ 13 Unfallversicherung<br />

Für Besucher der Kindertagesstätte besteht gesetzlicher<br />

Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 8a SGB VII.<br />

§ 14 Sonderleistungen, Beschaffungskosten<br />

Der Träger der Kindertagesstätte kann für die Beschaffung von Spielmaterial, das<br />

verbraucht wird, einen monatlichen Pauschalbetrag von 5,00 € verlangen. Bei<br />

Nachweis höherer anteiliger Beschaffungskosten kann dieser Betrag<br />

vorübergehend erhöht werden. Der Pauschalbetrag ist mit dem Besuchsgeld zu<br />

bezahlen. Weiterhin wird für den Kindergarten und die Schulkinderbetreuung ein<br />

Getränkegeld von monatlich 5,00 € erhoben.<br />

§ 15 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Satzung außer Kraft.<br />

<strong>Altendorf</strong>, den 01.08.2008<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Altendorf</strong><br />

Karl-Heinz Wagner<br />

1. Bürgermeister

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