Benutzungssatzung - Gemeinde Altendorf
Benutzungssatzung - Gemeinde Altendorf
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<strong>Benutzungssatzung</strong><br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altendorf</strong> erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert am 10.04.2008<br />
(GVBl. S. 271) nachfolgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen<br />
Kindertagesstätte<br />
§ 1 Grundsätzliches<br />
(1) Die „Kindertagesstätte Kürbisland“ ist eine öffentliche gemeindliche<br />
Einrichtung.<br />
(2) Die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren<br />
Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach<br />
folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:<br />
1. Kinder, die in der <strong>Gemeinde</strong> wohnen;<br />
2. Kinder, deren Mutter oder Vater alleinerziehend ist;<br />
3. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind;<br />
4. Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet.<br />
Zum Nachweis der Dringlichkeitsstufen 2 – 4 sind auf Anforderung<br />
entsprechende Belege beizubringen.<br />
§ 2 Anmeldung<br />
(1) Anmeldung ist während der Betriebszeit der Kindertagesstätte möglich. Mit<br />
Vollendung des dritten Lebensmonates eines Kindes ist die Aufnahme in der<br />
Kinderkrippe der Kindertagesstätte möglich.<br />
Ab dem Alter von 3 Jahren werden Kinder im Kindergarten aufgenommen.<br />
Die Buchungszeiten sind für ein ganzes Kindertagesstättenjahr vorzunehmen.<br />
Umbuchungen von Buchungszeiten sind nur in Härtefällen möglich.<br />
Schulkinder im Grundschulalter werden in der Schulkinderbetreuung der<br />
Kindertagesstätte aufgenommen. Schulkinder im Grundschulalter, die nicht in<br />
der Schulkinderbetreuung angemeldet sind, können während der Ferien in der<br />
Ferienbetreuung der Kindertagesstätte aufgenommen werden, soweit freie<br />
Plätze vorhanden sind. Die Anmeldung in der Ferienbetreuung sollte<br />
spätestens zwei Wochen vor den entsprechenden Ferien erfolgen. Die<br />
Ferienbetreuung ist wochenweise buchbar.<br />
(2) Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des<br />
aufnehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.
(3) Von § 2 Abs. 1 dieser Satzung kann die Kindergartenleitung im Einvernehmen<br />
mit der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Altendorf</strong> (Träger der Einrichtung) Ausnahmen erteilen.<br />
§ 3 Aufnahme<br />
(1) Die Aufnahme ist grundsätzlich nicht fristgebunden.<br />
(2) Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden<br />
können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Die Aufnahme bestimmt<br />
sich im Übrigen nach Maßgabe der Dringlichkeitsstufen gemäß § 1 Abs. 2.<br />
§ 4 Nachweise<br />
Spätestens bei Aufnahme in die Krippe und den Kindergarten ist ein<br />
Nachweis über die ärztliche Untersuchung zu erbringen (§ 18 Abs. 4<br />
DVBayKiG). Das Vorsorgeuntersuchungsheft muss zur Einsichtnahme<br />
vorgelegt werden.<br />
§ 5 Öffnungszeiten<br />
Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätte sind Montag bis Freitag von 7.00<br />
Uhr bis 17.00 Uhr.<br />
Die Kindertagesstätte ist zwei Wochen in den Schulweihnachtsferien und drei<br />
Wochen in den Schulsommerferien geschlossen.<br />
§ 6 Verpflegung<br />
Kinder, die die Kindertagesstätte über die Mittagszeit besuchen, erhalten auf<br />
Wunsch und gegen Bezahlung ein Mittagessen.<br />
§ 7 Regelmäßiger Besuch<br />
(1) Der Kindergarten in der Kindertagesstätte kann seine Bildungs- und<br />
Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind den<br />
Kindergarten regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher<br />
verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.<br />
(2) Die Kinder, die die Kinderkrippe und den Kindergarten besuchen, sind<br />
persönlich vor Ende der Öffnungszeit abzuholen.<br />
Die Erziehungsberechtigten der Kinder in der Schulkinderbetreuung und der<br />
Ferienbetreuung haben schriftlich zu erklären, ob ihr Kind allein von der<br />
Kindertagesstätte nach Hause gehen darf. Solange eine entsprechende<br />
Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt werden, und<br />
zwar vor Ende der Öffnungszeit.
§ 8 Krankheit, Anzeige<br />
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertagesstätte während der Dauer der<br />
Erkrankung nicht besuchen.<br />
Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist die Kindertagesstätte<br />
von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten.<br />
Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden / übertragbaren<br />
Krankheit leiden. Die Leitung der Kindertagesstätte kann die Wiederzulassung<br />
des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen<br />
Zeugnisses abhängig machen.<br />
(2) Erkrankungen sollen im Übrigen der Kindertagesstättenleitung unter Angabe<br />
des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden; die voraussichtliche Dauer der<br />
Erkrankung sollte angegeben werden.<br />
(3) Personen, die an einer übertragbaren / ansteckenden Krankheit leiden, dürfen<br />
den Kindergarten nicht betreten.<br />
§ 9 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch den Träger<br />
(1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung<br />
einer mindestens zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der<br />
Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn es<br />
1. innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang<br />
unentschuldigt gefehlt hat,<br />
2. innerhalb des laufenden Kindergartenjahres (Beginn: 01.09.) insgesamt<br />
mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat.<br />
(2) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen berechtigte<br />
Anweisungen der Betreuungspersonen der Kindertagesstätte kann, in<br />
Absprache mit dem Träger der Einrichtung, ein Ausschluss mit sofortiger<br />
Wirkung ausgesprochen werden.<br />
(3) Zum Ende des Kindergartenjahres kann der Träger unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
(4) Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese<br />
Benutzungsordnung kann mit Wirkung zum Monatsende die Kündigung durch<br />
den Träger der Einrichtung ausgesprochen werden. Das gilt insbesondere für<br />
den Fall, dass die Besuchsgebühr / das Besuchsgeld während der letzten drei<br />
Monate trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde.<br />
§ 10 Kündigung durch Erziehungsberechtigte<br />
(1) Kündigung durch Erziehungsberechtigte ist jeweils zum Monatsende unter<br />
Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.<br />
(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Während der letzten drei Monate des Kindertagesstättenjahres ist eine<br />
Kündigung nur zum Ende des Kindertagesstättenjahres zulässig.<br />
§ 11 Kindertagesstättenjahr<br />
Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08.<br />
§ 12 Mitarbeit der Erziehungsberechtigten, Sprechstunden<br />
Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt<br />
entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab.<br />
Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten sollen daher regelmäßig die<br />
Elternabende besuchen. Daneben können Sprechstunden telefonisch gesondert<br />
vereinbart werden, soweit durch solche Sondervereinbarungen die Bildungs- und<br />
Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte nicht beeinträchtigt wird.<br />
§ 13 Unfallversicherung<br />
Für Besucher der Kindertagesstätte besteht gesetzlicher<br />
Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 8a SGB VII.<br />
§ 14 Sonderleistungen, Beschaffungskosten<br />
Der Träger der Kindertagesstätte kann für die Beschaffung von Spielmaterial, das<br />
verbraucht wird, einen monatlichen Pauschalbetrag von 5,00 € verlangen. Bei<br />
Nachweis höherer anteiliger Beschaffungskosten kann dieser Betrag<br />
vorübergehend erhöht werden. Der Pauschalbetrag ist mit dem Besuchsgeld zu<br />
bezahlen. Weiterhin wird für den Kindergarten und die Schulkinderbetreuung ein<br />
Getränkegeld von monatlich 5,00 € erhoben.<br />
§ 15 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />
Satzung außer Kraft.<br />
<strong>Altendorf</strong>, den 01.08.2008<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Altendorf</strong><br />
Karl-Heinz Wagner<br />
1. Bürgermeister