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Merkblatt 6: Europäischer Geschmacksmusterschutz - TGZ Würzburg

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ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

2. Nichtigkeitsverfahren<br />

Zwar gibt es kein Einspruchsverfahren, aber die Möglichkeit, ein eingetragenes Gemeinschaftsge-<br />

schmacksmuster anzugreifen, indem beim HABM ein Antrag auf Löschung gestellt wird.<br />

Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es dagegen kein<br />

Nichtigkeitsverfahren vor dem HABM, da das HABM nur für Eintragungen zuständig ist. Dennoch<br />

gibt es auch hierfür Schutzmöglichkeiten: So bleibt die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit bei den<br />

zuständigen Gerichten sowie die Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit in einem eventuellen<br />

Verletzungsverfahren.<br />

3. Verletzungsverfahren<br />

Vor Erhebung einer Klage sollte der Schutzrechtsinhaber zunächst eine Berechtigungsanfrage<br />

und / oder eine Abmahnung aussprechen (zur grundsätzlichen Vorgehensweise vgl. <strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>Geschmacksmusterschutz</strong>).<br />

Wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch einen Dritten verletzt, so kann der<br />

Rechtsinhaber gegen die Verletzung in dem EU-Mitgliedstaat Klage erheben, in dem der Beklagte<br />

seinen Sitz hat. Die Entscheidungen dieses Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichtes haben<br />

EU-weite Wirkung.<br />

Eine Verletzungsklage kann auch in jedem Land anhängig gemacht werden, in dem eine Verlet-<br />

zung begangen wurde. Das danach zuständige Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist aber<br />

dann nur für diese nationalen Verletzungshandlungen zuständig, weshalb das Urteil auch nur in<br />

diesem einen Land seine Wirkung entfaltet.<br />

Wegen paralleler Verletzungen in anderen europäischen Ländern kann und muss daher noch ein-<br />

mal zusätzlich geklagt werden.<br />

Im Verletzungsverfahren eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird von<br />

der Rechtsgültigkeit des Musters ausgegangen, wenn der Inhaber beweist, dass er das<br />

Geschmacksmuster erstmals öffentlich zugänglich gemacht hat und darlegt, inwieweit es Eigenart<br />

aufweist. Da das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur einen Nachahmungs-<br />

schutz gewährt, obliegt dem Berechtigten auch der Nachweis dafür, dass der Entwerfer des<br />

verletzenden Erzeugnisses den Gegenstand des Schutzrechtes entweder gekannt hat oder dass<br />

es ihm bekannt sein konnte und dass aufgrund wesentlicher Übereinstimmungen der erste<br />

Anschein auf eine Nachbildung schließen lässt. Die Beweislast, dass keine Nachahmung, sondern<br />

ein selbständiger Entwurf des Verletzers vorliegt, liegt dann beim Beklagten.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 6

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