Merkblatt 6: Europäischer Geschmacksmusterschutz - TGZ Würzburg

Merkblatt 6: Europäischer Geschmacksmusterschutz - TGZ Würzburg Merkblatt 6: Europäischer Geschmacksmusterschutz - TGZ Würzburg

31.05.2013 Aufrufe

Zentrum Marke & Patent ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN Nicht geschmacksmusterfähig sind: • Abstrakte Ideen; Muster, die keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses sind; • Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind (Bsp.: Form des Scherkopfs eines Rasierapparates); • Erscheinungsmerkmale, die für einen Zusammenbau von zwei Erzeugnissen bestimmt sind (Bsp.: Verbindungsmuffen für Auspuffrohre); • Erscheinungsmerkmale eines Bauelementes von komplexen Erzeugnissen, die für den Endbenutzer nicht sichtbar sind (Bsp.: nicht sichtbare Teile eines Kfz); • funktional vorgegebene Merkmale (Bsp.: Einteilungen auf dem Ziffernblatt einer Uhr); • Muster, die gegen die öffentliche Ordnung und guten Sitten verstoßen; • Wappen, Abzeichen und Embleme von öffentlichem Interesse. B. Schutzvoraussetzungen 1. Geschmacksmuster • Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, einschließlich Verpackung, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, des Werkstoffs oder der Verzierung ergibt; • Wenn der Gegenstand ein zweidimensionales Design hat, spricht man von einem Flächen- muster, bei einem dreidimensionalen Design dagegen von einem Modell; • Geschützt werden auch typografische Schriftzeichen, d. h. Schriftarten und Zahlen (aber nicht der Buchstabe an sich). 2. Neuheit • Am Stichtag ist den in der Gemeinschaft (EU) tätigen Fachkreisen kein identisches (darunter fallen auch lediglich unwesentliche Unterscheidungsmerkmale) Muster bekannt und konnte ihnen auch nicht bekannt sein (auch Offenbarungen in Drittstaaten können den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geben, bspw. die Offenbarung von Computergehäusen auf asiatischen Märkten); • Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag: Tag der Anmeldung bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsge- schmacksmustern Tag der erstmaligen Veröffentlichung. Unbeachtlich sind: Offenbarungen, wenn sie vom Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger weniger als zwölf Monate vor dem Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Merkblatt 6: Europäischer Geschmacksmusterschutz 2

Zentrum Marke & Patent ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN 3. Eigenart Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem in- formierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vorveröffentlichtes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Ob sich ein Geschmacksmuster von einem anderen Geschmacksmuster unterscheidet, kann immer nur im Vergleich mit einem einzelnen Muster des vorbekannten Formenschatzes ermittelt werden (Grundsatz des Einzelvergleichs). Eine Überdurchschnittlichkeit der Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt, ob in einer Erzeugnisklasse bereits eine hohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer. C. Erteilungsverfahren Die schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache kann grundsätzlich sowohl beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München als auch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien) erfolgen. Da für diese Eintragung allerdings ausschließlich das HABM zuständig ist, werden beim DPMA eingereichte Anmeldungen an das HABM weitergeleitet. Für die Weiterleitung wird dann eine zusätzliche Gebühr (25,- €) fällig. Zu den ausgefüllten vorgeschriebenen Vordrucken (Formulare können unter http://oami.europa.eu → Formulare → nicht elektronische Formulare herunter geladen werden; direkte Online- Anmeldung über → elektronische Formulare möglich) sollte die Anmeldung außerdem Angaben zur Identität des Anmelders, die Angabe der Einreichungssprache, eine Darstellung des Musters sowie dessen Beschreibung enthalten. Um eine rasche Eintragung zu erreichen, sollten nur solche Angaben gemacht werden, die in der Eurolocarno-Klassifikation enthalten sind (siehe http://oami.europa.eu/de/design/eurolocarno.htm). Beachte: Die Wiedergabe des Geschmacksmusters muss die entscheidenden Merkmale eindeutig erkennen lassen, denn nur auf diese erstreckt sich letztlich der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz. Im Rahmen einer Eingangs- und Formalprüfung prüft das HABM, ob die formellen Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind und ob Geschmacksmusterfähigkeit bejaht werden kann. Eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ findet dagegen nicht statt. Diese Voraussetzungen können im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte geprüft werden. Grundsätzlich besteht aber eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit von eingetragenen Geschmacksmustern (→ Beweislastumkehr). Wenn die Anmeldung den formellen Erfordernissen genügt und keine Ausschlussgründe nach Art. 8, 9 Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (GGV) vorliegen, verfügt das HABM die Eintragung in das elektronisch geführte Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister. Mit der Merkblatt 6: Europäischer Geschmacksmusterschutz 3

Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

Nicht geschmacksmusterfähig sind:<br />

• Abstrakte Ideen; Muster, die keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses sind;<br />

• Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind<br />

(Bsp.: Form des Scherkopfs eines Rasierapparates);<br />

• Erscheinungsmerkmale, die für einen Zusammenbau von zwei Erzeugnissen bestimmt sind<br />

(Bsp.: Verbindungsmuffen für Auspuffrohre);<br />

• Erscheinungsmerkmale eines Bauelementes von komplexen Erzeugnissen, die für den<br />

Endbenutzer nicht sichtbar sind (Bsp.: nicht sichtbare Teile eines Kfz);<br />

• funktional vorgegebene Merkmale (Bsp.: Einteilungen auf dem Ziffernblatt einer Uhr);<br />

• Muster, die gegen die öffentliche Ordnung und guten Sitten verstoßen;<br />

• Wappen, Abzeichen und Embleme von öffentlichem Interesse.<br />

B. Schutzvoraussetzungen<br />

1. Geschmacksmuster<br />

• Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon,<br />

einschließlich Verpackung, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen,<br />

Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, des Werkstoffs oder der Verzierung ergibt;<br />

• Wenn der Gegenstand ein zweidimensionales Design hat, spricht man von einem Flächen-<br />

muster, bei einem dreidimensionalen Design dagegen von einem Modell;<br />

• Geschützt werden auch typografische Schriftzeichen, d. h. Schriftarten und Zahlen (aber<br />

nicht der Buchstabe an sich).<br />

2. Neuheit<br />

• Am Stichtag ist den in der Gemeinschaft (EU) tätigen Fachkreisen kein identisches<br />

(darunter fallen auch lediglich unwesentliche Unterscheidungsmerkmale) Muster bekannt<br />

und konnte ihnen auch nicht bekannt sein (auch Offenbarungen in Drittstaaten können den<br />

in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geben, bspw.<br />

die Offenbarung von Computergehäusen auf asiatischen Märkten);<br />

• Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag: Tag der Anmeldung bei eingetragenen<br />

Gemeinschaftsgeschmacksmustern, bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsge-<br />

schmacksmustern Tag der erstmaligen Veröffentlichung.<br />

Unbeachtlich sind: Offenbarungen, wenn sie vom Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger<br />

weniger als zwölf Monate vor dem Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der<br />

Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 2

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