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Merkblatt 6: Europäischer Geschmacksmusterschutz - TGZ Würzburg

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Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz<br />

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, d. h. das Geschmacksmuster der Europäischen Union,<br />

schützt neue Erscheinungsformen, die geeignet sind, auf den Formen- und Farbensinn eines<br />

Betrachters einzuwirken und die gestalterische Eigenart aufweisen. Das Gemeinschaftsge-<br />

schmacksmuster gewährt einen einheitlichen Schutz im gesamten Gebiet der Europäischen Union.<br />

Es ersetzt dabei nicht die nationalen Geschmacksmuster, sondern tritt neben sie.<br />

Unterschiede zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem (deutschen) Ge-<br />

schmacksmuster:<br />

• Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster enthält zwei Schutzformen: Das eingetragene und<br />

das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster;<br />

• Im Gemeinschaftsrecht heißt der zu schützende Gegenstand vor der Eintragung Ge-<br />

schmacksmuster und danach Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Nach dem deutschen<br />

Recht wird das Erzeugnis vor der Eintragung als Muster bezeichnet und nach der Eintra-<br />

gung als Geschmacksmuster;<br />

• Innerhalb einer Sammelanmeldung ist beim deutschen Geschmacksmuster die Anzahl der<br />

Muster auf 100 begrenzt, beim Gemeinschaftsgeschmacksmuster unbegrenzt;<br />

• Will der Antragsteller eine sogenannte Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen, genügt<br />

für ein deutsches Geschmacksmuster eine Offenbarung auf einer geschützten Ausstellung,<br />

die vom Bundesministerium der Justiz benannt worden ist; beim Gemeinschafts-<br />

geschmacksmuster muss es sich um eine – vergleichsweise seltener stattfindende -<br />

internationale Ausstellung handeln.<br />

A. Schutzinhalt/Schutzwirkung<br />

Der Umfang des Schutzes aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich auf jedes<br />

Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.<br />

Das eingetragene und bekannt gemachte Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt dem Inhaber<br />

das ausschließliche Recht an der Nutzung sowie das Recht Dritten zu verbieten, es ohne seine<br />

Zustimmung zu verwenden. Das Benutzen/Verwenden umfasst insbesondere die Herstellung, das<br />

Anbieten, das in Verkehr bringen, die Ein- und Ausfuhr und/oder den Besitz von verletzenden Er-<br />

zeugnissen zu den vorgenannten Zwecken.<br />

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt nur ein Verbietungsrecht für<br />

den Fall, dass das verletzende Erzeugnis das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten<br />

Geschmacksmusters ist, wofür der Inhaber im Verletzungsstreit beweispflichtig ist.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 1


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Nicht geschmacksmusterfähig sind:<br />

• Abstrakte Ideen; Muster, die keine Erscheinungsform eines Erzeugnisses sind;<br />

• Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind<br />

(Bsp.: Form des Scherkopfs eines Rasierapparates);<br />

• Erscheinungsmerkmale, die für einen Zusammenbau von zwei Erzeugnissen bestimmt sind<br />

(Bsp.: Verbindungsmuffen für Auspuffrohre);<br />

• Erscheinungsmerkmale eines Bauelementes von komplexen Erzeugnissen, die für den<br />

Endbenutzer nicht sichtbar sind (Bsp.: nicht sichtbare Teile eines Kfz);<br />

• funktional vorgegebene Merkmale (Bsp.: Einteilungen auf dem Ziffernblatt einer Uhr);<br />

• Muster, die gegen die öffentliche Ordnung und guten Sitten verstoßen;<br />

• Wappen, Abzeichen und Embleme von öffentlichem Interesse.<br />

B. Schutzvoraussetzungen<br />

1. Geschmacksmuster<br />

• Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon,<br />

einschließlich Verpackung, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen,<br />

Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, des Werkstoffs oder der Verzierung ergibt;<br />

• Wenn der Gegenstand ein zweidimensionales Design hat, spricht man von einem Flächen-<br />

muster, bei einem dreidimensionalen Design dagegen von einem Modell;<br />

• Geschützt werden auch typografische Schriftzeichen, d. h. Schriftarten und Zahlen (aber<br />

nicht der Buchstabe an sich).<br />

2. Neuheit<br />

• Am Stichtag ist den in der Gemeinschaft (EU) tätigen Fachkreisen kein identisches<br />

(darunter fallen auch lediglich unwesentliche Unterscheidungsmerkmale) Muster bekannt<br />

und konnte ihnen auch nicht bekannt sein (auch Offenbarungen in Drittstaaten können den<br />

in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geben, bspw.<br />

die Offenbarung von Computergehäusen auf asiatischen Märkten);<br />

• Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag: Tag der Anmeldung bei eingetragenen<br />

Gemeinschaftsgeschmacksmustern, bei nicht eingetragenen Gemeinschaftsge-<br />

schmacksmustern Tag der erstmaligen Veröffentlichung.<br />

Unbeachtlich sind: Offenbarungen, wenn sie vom Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger<br />

weniger als zwölf Monate vor dem Anmeldetag des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der<br />

Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 2


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3. Eigenart<br />

Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem in-<br />

formierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes<br />

vorveröffentlichtes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Ob sich ein<br />

Geschmacksmuster von einem anderen Geschmacksmuster unterscheidet, kann immer<br />

nur im Vergleich mit einem einzelnen Muster des vorbekannten Formenschatzes ermittelt<br />

werden (Grundsatz des Einzelvergleichs). Eine Überdurchschnittlichkeit der<br />

Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Eigenart wird berücksichtigt,<br />

ob in einer Erzeugnisklasse bereits eine hohe Musterdichte existiert. Ist dies der Fall, sind<br />

die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.<br />

C. Erteilungsverfahren<br />

Die schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache kann grundsätzlich sowohl beim Deutschen<br />

Patent- und Markenamt (DPMA) in München als auch beim Harmonisierungsamt für den<br />

Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien) erfolgen. Da für diese Eintragung allerdings<br />

ausschließlich das HABM zuständig ist, werden beim DPMA eingereichte Anmeldungen an das<br />

HABM weitergeleitet. Für die Weiterleitung wird dann eine zusätzliche Gebühr (25,- €) fällig.<br />

Zu den ausgefüllten vorgeschriebenen Vordrucken (Formulare können unter http://oami.europa.eu<br />

→ Formulare → nicht elektronische Formulare herunter geladen werden; direkte Online-<br />

Anmeldung über → elektronische Formulare möglich) sollte die Anmeldung außerdem Angaben<br />

zur Identität des Anmelders, die Angabe der Einreichungssprache, eine Darstellung des Musters<br />

sowie dessen Beschreibung enthalten. Um eine rasche Eintragung zu erreichen, sollten nur solche<br />

Angaben gemacht werden, die in der Eurolocarno-Klassifikation enthalten sind (siehe<br />

http://oami.europa.eu/de/design/eurolocarno.htm). Beachte: Die Wiedergabe des<br />

Geschmacksmusters muss die entscheidenden Merkmale eindeutig erkennen lassen, denn nur auf<br />

diese erstreckt sich letztlich der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz.<br />

Im Rahmen einer Eingangs- und Formalprüfung prüft das HABM, ob die formellen<br />

Voraussetzungen der Anmeldung erfüllt sind und ob Geschmacksmusterfähigkeit bejaht werden<br />

kann. Eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ findet dagegen nicht<br />

statt. Diese Voraussetzungen können im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte geprüft werden.<br />

Grundsätzlich besteht aber eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit von eingetragenen<br />

Geschmacksmustern (→ Beweislastumkehr).<br />

Wenn die Anmeldung den formellen Erfordernissen genügt und keine Ausschlussgründe nach Art.<br />

8, 9 Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung (GGV) vorliegen, verfügt das HABM die<br />

Eintragung in das elektronisch geführte Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister. Mit der<br />

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Eintragung beginnt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz. Nach der Eintragung in das<br />

Register erfolgt die Bekanntmachung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das im<br />

Internet unter der Adresse http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/RCD/RCDBulletin.de.do öffentlich<br />

zugänglich und recherchierbar ist.<br />

Es kann eine Aufschiebung der Bildbekanntmachung um bis zu 30 Monate nach dem<br />

Anmeldetag erfolgen. Während der Aufschiebungsfrist besteht aber kein Schutz mit absoluter<br />

Sperrwirkung, sondern nur Nachahmungsschutz ( Inhaber muss beweisen, dass das<br />

Verletzungsmuster das Ergebnis einer Nachahmung des Schutzmusters ist).<br />

Hat der Anmelder das Geschmacksmuster bereits zuvor in einem Mitgliedsstaat der Pariser<br />

Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder einer vergleichbaren Organisation angemeldet, kann er eine<br />

sogenannte Auslandspriorität innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der ersten<br />

Anmeldung in Anspruch nehmen. Die wirksame Inanspruchnahme dieser Priorität bewirkt, dass<br />

der Prioritätstag an die Stelle des Anmeldetages tritt. Die Auslandspriorität kann dabei nicht nur auf<br />

der Grundlage eines vorangemeldeten Geschmacksmusters, sondern auch eines<br />

Gebrauchsmusters beansprucht werden.<br />

Darüber hinaus kann ein Prioritätsrecht auch aus einer Offenbarung des Gegenstandes des<br />

Geschmacksmusters auf einer internationalen Ausstellung hergeleitet werden<br />

(Ausstellungspriorität). Auch hierbei gilt eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten<br />

Zurschaustellung. Die Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität hat die gleiche Wirkung wie die<br />

Inanspruchnahme einer Auslandspriorität.<br />

Für den Fall, dass mehrere Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden sollen, gibt es<br />

im Übrigen auch die Möglichkeit der Sammelanmeldung, die zahlenmäßig nicht begrenzt ist.<br />

Voraussetzung ist lediglich, dass die Geschmackmuster derselben Klasse angehören.<br />

D. Schutzdauer<br />

Die Schutzdauer des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt zunächst 5 Jahre<br />

und kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Anmeldung.<br />

Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt maximal 3<br />

Jahre, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Tag ist, an dem es der Öffentlichkeit<br />

erstmals bekannt gemacht worden ist. Notwendig für diese Bekanntmachung ist eine Offenbarung<br />

in der Weise, dass die in der Gemeinschaft tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs<br />

unter normalen Umständen von dem Geschmacksmuster Kenntnis erlangen konnten. Die<br />

Offenbarung muss außerdem auch auf dem Gebiet der EU stattgefunden haben.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 4


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E. Kosten<br />

Eintragungsgebühr (Schutzdauer zunächst 5 Jahre)<br />

• Bei Einzelanmeldung: 230,- €<br />

• Bei Sammelanmeldung:<br />

- Zusätzlich für das 2. bis 10. Geschmacksmuster: jeweils 115,- €<br />

- Zusätzlich ab dem 11. Geschmacksmuster: jeweils 50,- €<br />

Bekanntmachungsgebühr (Schutzdauer zunächst 5 Jahre)<br />

• Bei Einzelanmeldung: 120,- €<br />

• Bei Sammelanmeldung:<br />

- Zusätzlich für das 2. bis 10. Geschmacksmuster: jeweils 60,- €<br />

- Zusätzlich ab dem 11. Geschmacksmuster: jeweils 30,- €<br />

Gebühr für die Aufschiebung der Bildbekanntmachung<br />

• Bei Einzelanmeldung: 40,- €<br />

• Bei Sammelanmeldung:<br />

- Zusätzlich für das 2. bis 10. Geschmacksmuster: jeweils 20,- €<br />

- Zusätzlich ab dem 11. Geschmacksmuster: jeweils 10,- €<br />

Die Verlängerungsgebühren sind progressiv und betragen für jedes Geschmacksmuster (auch<br />

innerhalb einer Sammelanmeldung) für jeweils weitere 5 Jahre 90,- €; 120,- €; 150,- € und 180,- €.<br />

Gesamtübersicht über alle Gebühren kann unter http://oami.europa.eu → Geschmacksmuster →<br />

Gebühren nachgelesen werden.<br />

F. Schutzverfahren<br />

1. Beschwerdeverfahren<br />

Gegen die Entscheidungen des HABM ist innerhalb von zwei Monaten bei der Beschwerdekam-<br />

mer des Gemeinschaftsgeschmacksmusteramtes Beschwerde möglich. Diese überprüft die<br />

Entscheidung entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers sowohl in sachlicher als auch in<br />

rechtlicher Hinsicht.<br />

Gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern ist ebenfalls innerhalb von zwei Monaten<br />

Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) möglich. Der EuGH überprüft die Entscheidung der<br />

Beschwerdekammern dann allerdings nur noch in rechtlicher Hinsicht.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 5


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2. Nichtigkeitsverfahren<br />

Zwar gibt es kein Einspruchsverfahren, aber die Möglichkeit, ein eingetragenes Gemeinschaftsge-<br />

schmacksmuster anzugreifen, indem beim HABM ein Antrag auf Löschung gestellt wird.<br />

Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es dagegen kein<br />

Nichtigkeitsverfahren vor dem HABM, da das HABM nur für Eintragungen zuständig ist. Dennoch<br />

gibt es auch hierfür Schutzmöglichkeiten: So bleibt die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit bei den<br />

zuständigen Gerichten sowie die Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit in einem eventuellen<br />

Verletzungsverfahren.<br />

3. Verletzungsverfahren<br />

Vor Erhebung einer Klage sollte der Schutzrechtsinhaber zunächst eine Berechtigungsanfrage<br />

und / oder eine Abmahnung aussprechen (zur grundsätzlichen Vorgehensweise vgl. <strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>Geschmacksmusterschutz</strong>).<br />

Wird das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch einen Dritten verletzt, so kann der<br />

Rechtsinhaber gegen die Verletzung in dem EU-Mitgliedstaat Klage erheben, in dem der Beklagte<br />

seinen Sitz hat. Die Entscheidungen dieses Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichtes haben<br />

EU-weite Wirkung.<br />

Eine Verletzungsklage kann auch in jedem Land anhängig gemacht werden, in dem eine Verlet-<br />

zung begangen wurde. Das danach zuständige Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht ist aber<br />

dann nur für diese nationalen Verletzungshandlungen zuständig, weshalb das Urteil auch nur in<br />

diesem einen Land seine Wirkung entfaltet.<br />

Wegen paralleler Verletzungen in anderen europäischen Ländern kann und muss daher noch ein-<br />

mal zusätzlich geklagt werden.<br />

Im Verletzungsverfahren eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird von<br />

der Rechtsgültigkeit des Musters ausgegangen, wenn der Inhaber beweist, dass er das<br />

Geschmacksmuster erstmals öffentlich zugänglich gemacht hat und darlegt, inwieweit es Eigenart<br />

aufweist. Da das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur einen Nachahmungs-<br />

schutz gewährt, obliegt dem Berechtigten auch der Nachweis dafür, dass der Entwerfer des<br />

verletzenden Erzeugnisses den Gegenstand des Schutzrechtes entweder gekannt hat oder dass<br />

es ihm bekannt sein konnte und dass aufgrund wesentlicher Übereinstimmungen der erste<br />

Anschein auf eine Nachbildung schließen lässt. Die Beweislast, dass keine Nachahmung, sondern<br />

ein selbständiger Entwurf des Verletzers vorliegt, liegt dann beim Beklagten.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 6


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G. Hinweise<br />

• Mit nur einer einzigen Anmeldung besteht für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />

einheitlicher Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU;<br />

• Im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke muss der Anmelder bzw. Inhaber nicht Angehöri-<br />

ger eines Verbandstaates der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) oder der Welt-<br />

handelsorganisation (WTO) sein;<br />

• Um die Verletzung der Rechte Dritter zu vermeiden, empfiehlt sich vor der Anmeldung beim<br />

HABM in Alicante eine Recherche im Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister durchfüh-<br />

ren zu lassen. Dies ist deshalb so wichtig, da das HABM bei der späteren Erteilung keine<br />

Prüfung der Schutzvoraussetzungen mehr vornehmen wird.<br />

• Für ganze Kollektion (anzahlmäßig nicht begrenzt) lohnen sich normalerweise Sammelan-<br />

meldungen, da diese wesentlich kostengünstiger als Einzelanmeldungen sind;<br />

• Ähnlich der internationalen Registrierung von Marken (vgl. <strong>Merkblatt</strong> Internationaler und<br />

<strong>Europäischer</strong> Markenschutz) kann auch ein Geschmacksmuster durch eine internationale<br />

Registrierung auf weitere Länder ausgedehnt werden. Dem Haager Abkommen über die<br />

internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle gehören aktuell 56<br />

Mitgliedsstaaten an (Aufstellung der Vertragsstaaten: www.wipo.int/hague/en/members).<br />

Die internationale Registrierung erfolgt bei der World Intellectual Property Organisation<br />

(WIPO) in Genf in französischer oder englischer Sprache. Der Anmelder muss einem<br />

Vertragsstaat angehören oder dort seinen Sitz haben. Schutzfähigkeit, -dauer und –wirkung<br />

richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht der Vertragsstaaten.<br />

• Eine Selbstanmeldung ohne fachliche Unterstützung ist nur zu empfehlen, wenn bereits<br />

Erfahrungen mit dem Verfassen von Gemeinschaftsgeschmacksmusterschriften bestehen.<br />

Ansonsten ist das Risiko groß, dass formale und strategische Fehler bei der Anmeldung<br />

entstehen. Es wird daher geraten, entsprechende Fachleute, wie z.B. einen Patentanwalt,<br />

zu Rate zu ziehen. Die Kosten für die professionelle Erstellung einer Gemeinschaftsge-<br />

schmacksmusterschrift und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen des Patent-<br />

anwalts belaufen sich insgesamt auf ca. 1.200 €.<br />

Stand: Mai 2012<br />

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Herausgeber und Ansprechpartner:<br />

Zentrum Marke und Patent<br />

c/o Technologie- und Gründerzentrum <strong>Würzburg</strong><br />

Sedanstraße 27 · 97082 <strong>Würzburg</strong><br />

Tel: 0931 4194-350 · Fax: 0931 4194-205<br />

info@tgz-wuerzburg.de · www.tgz-wuerzburg.de<br />

Hinweis: Dieses <strong>Merkblatt</strong> soll nur erste Informationen geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Voll-<br />

ständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Rich-<br />

tigkeit nicht übernommen werden.<br />

<strong>Merkblatt</strong> 6: <strong>Europäischer</strong> <strong>Geschmacksmusterschutz</strong> 8

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