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Merkblatt 2: Internationaler und europäischer ... - TGZ Würzburg

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Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

• Einräumung von Benutzungsrechten durch Lizenzierung möglich; Europäisches Patent ist<br />

auch übertragbar <strong>und</strong> vererblich;<br />

• Ausschlussfunktion: Befugnis, anderen die Benutzung zu verbieten → Ansprüche auf<br />

Unterlassung, Schadensersatz, ggf. Rückruf <strong>und</strong> Vernichtung sowie vorbereitende<br />

Auskunftsansprüche ggf. auch gegen Dritte, Zollbeschlagnahme;<br />

• Strafrechtliche Sanktionen auf Antrag des Verletzten.<br />

Nicht patentfähig:<br />

• Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien <strong>und</strong> mathematische Methoden;<br />

• Ästhetische Formschöpfungen (Design);<br />

• Pläne, Regeln <strong>und</strong> Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche<br />

Tätigkeiten;<br />

• Wiedergabe von Informationen;<br />

• Computersoftware;<br />

• Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten<br />

verstoßen würden;<br />

• Pflanzensorten <strong>und</strong> Tierarten sowie biologische Verfahren zu deren Züchtung.<br />

B. Schutzvoraussetzungen<br />

1. Weltneuheit<br />

• Erfindung gehört am Stichtag nicht zum Stand der Technik (letzterer umfasst alle Kennt-<br />

nisse, die der Öffentlichkeit - sowohl im In- als auch im Ausland - schriftlich oder mündlich<br />

zugänglich gemacht worden sind);<br />

• Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag: Tag der europäischen Anmeldung bzw. bei Inan-<br />

spruchnahme des Zeitrangs einer früheren Anmeldung (Prioritätsrecht) der Tag dieser An-<br />

meldung. (Beachte: Inanspruchnahme der Priorität nur innerhalb von 12 Monaten nach<br />

dem Anmeldetag der früheren Anmeldung möglich!)<br />

• Achtung! → Auch eigene Vorveröffentlichungen sind neuheitsschädlich!<br />

Ausnahmsweise unschädlich sind:<br />

Offenbarungen innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag, wenn sie auf einen of-<br />

fensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders zurückzuführen sind oder wenn sie<br />

durch den Anmelder auf einer amtlich anerkannten Ausstellung (z. B. EXPO) erfolgt sind.<br />

2. Erfinderische Tätigkeit<br />

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn<br />

<strong>Merkblatt</strong> 2: <strong>Internationaler</strong> <strong>und</strong> <strong>europäischer</strong> Patentschutz 2

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