Merkblatt 2: Internationaler und europäischer ... - TGZ Würzburg
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Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
<strong>Merkblatt</strong> 2: Europäischer <strong>und</strong> <strong>Internationaler</strong> Patentschutz<br />
Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)<br />
Patent Cooperation Treaty (PCT)<br />
Neben der Patentanmeldung beim Deutschen Patent- <strong>und</strong> Markenamt (DPMA) in München für<br />
einen deutschen Schutz kann beim Europäischen Patentamt (EPA) auch ein <strong>europäischer</strong><br />
<strong>und</strong>/oder internationaler Schutz für ein Patent beantragt werden.<br />
Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieses Übereinkommens ist es möglich, mit nur einer einzigen Anmeldung Patentschutz<br />
in bis zu 37 Ländern Europas zu erlangen (aktuelle Übersicht der EPÜ-Mitgliedsstaaten:<br />
www.epo.org/about-us/epo/member-states_de.html). Mit einigen Staaten, die (noch) nicht dem<br />
EPÜ angehören, bestehen Schutzerstreckungsabkommen, derzeit mit Bosnien <strong>und</strong> Herzegowina,<br />
Montenegro <strong>und</strong> Serbien.<br />
Vorteile eines europäischen Patents zum nationalen Patent:<br />
• Wirtschaftlichkeit:<br />
Kosten- <strong>und</strong> Zeitersparnis, da eine einzige Anmeldung genügt.<br />
• Hohe Bestandskraft:<br />
Geprüftes Patent, das auch für die Länder erteilt wird, in denen Patente sonst nur registriert<br />
werden.<br />
• Einheitliche Wirkung in den EPÜ-Staaten:<br />
Einheitliche Laufzeit (bis zu 20 Jahren ab Anmeldung), einheitlicher Schutzbereich, ver-<br />
bindliche Fassung, einheitliche Regelung der Nichtigkeitsgründe.<br />
A. Schutzinhalt/Schutzwirkung<br />
• Das europäische Patent hat in jedem der benannten Vertragsstaaten dieselbe Wirkung <strong>und</strong><br />
unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent;<br />
• Durch das europäische Patent verliert ein mit derselben Priorität erteiltes deutsches Patent<br />
in dem Umfang seine Wirkung, in dem es dieselbe Erfindung schützt wie das europäische<br />
Patent (unzulässiger Doppelschutz);<br />
• Alleiniges Recht des Patentinhabers, eine Erfindung zu benutzen → Herstellen, Anbieten,<br />
Inverkehrbringen, Gebrauch <strong>und</strong> Einfuhr von Schutzgegenständen;<br />
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• Einräumung von Benutzungsrechten durch Lizenzierung möglich; Europäisches Patent ist<br />
auch übertragbar <strong>und</strong> vererblich;<br />
• Ausschlussfunktion: Befugnis, anderen die Benutzung zu verbieten → Ansprüche auf<br />
Unterlassung, Schadensersatz, ggf. Rückruf <strong>und</strong> Vernichtung sowie vorbereitende<br />
Auskunftsansprüche ggf. auch gegen Dritte, Zollbeschlagnahme;<br />
• Strafrechtliche Sanktionen auf Antrag des Verletzten.<br />
Nicht patentfähig:<br />
• Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien <strong>und</strong> mathematische Methoden;<br />
• Ästhetische Formschöpfungen (Design);<br />
• Pläne, Regeln <strong>und</strong> Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche<br />
Tätigkeiten;<br />
• Wiedergabe von Informationen;<br />
• Computersoftware;<br />
• Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten<br />
verstoßen würden;<br />
• Pflanzensorten <strong>und</strong> Tierarten sowie biologische Verfahren zu deren Züchtung.<br />
B. Schutzvoraussetzungen<br />
1. Weltneuheit<br />
• Erfindung gehört am Stichtag nicht zum Stand der Technik (letzterer umfasst alle Kennt-<br />
nisse, die der Öffentlichkeit - sowohl im In- als auch im Ausland - schriftlich oder mündlich<br />
zugänglich gemacht worden sind);<br />
• Maßgeblicher Zeitpunkt für den Stichtag: Tag der europäischen Anmeldung bzw. bei Inan-<br />
spruchnahme des Zeitrangs einer früheren Anmeldung (Prioritätsrecht) der Tag dieser An-<br />
meldung. (Beachte: Inanspruchnahme der Priorität nur innerhalb von 12 Monaten nach<br />
dem Anmeldetag der früheren Anmeldung möglich!)<br />
• Achtung! → Auch eigene Vorveröffentlichungen sind neuheitsschädlich!<br />
Ausnahmsweise unschädlich sind:<br />
Offenbarungen innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag, wenn sie auf einen of-<br />
fensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders zurückzuführen sind oder wenn sie<br />
durch den Anmelder auf einer amtlich anerkannten Ausstellung (z. B. EXPO) erfolgt sind.<br />
2. Erfinderische Tätigkeit<br />
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn<br />
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ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
• sie nicht jedem durchschnittlichen Fachmann bei herkömmlicher Arbeitsweise eingefallen<br />
wäre <strong>und</strong><br />
• sich somit auch nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ableiten lässt.<br />
3. Gewerbliche Anwendbarkeit<br />
• Zu bejahen, wenn die Erfindung gewerblich oder landwirtschaftlich herstellbar oder nutzbar<br />
ist;<br />
• Keine gewerbliche Anwendbarkeit bei therapeutischen oder chirurgischen Verfahren.<br />
C. Erteilungsverfahren<br />
Die schriftliche Anmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) mit Hauptsitz in München<br />
(Zweigstellen in Den Haag, Berlin, bei der Zweigstelle in Wien können keine Anmeldungen<br />
eingereicht werden) oder beim Deutschen Patent- <strong>und</strong> Markenamt (DPMA) in München hat auf<br />
vorgeschriebenen Vordrucken (Formulare können unter www.epo.org → Deutsch → Patente →<br />
Erteilungsverfahren → Formblätter herunter geladen werden) <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich in einer der drei<br />
Amtssprachen (Deutsch, Englisch oder Französisch) zu erfolgen <strong>und</strong> den Namen des Anmelders,<br />
einen Antrag auf Patenterteilung, mindestens einen Patentanspruch, eine Beschreibung der<br />
Erfindung, die ggf. erforderlichen Zeichnungen <strong>und</strong> eine Zusammenfassung zu enthalten. Da von<br />
den Patentansprüchen der Schutzumfang des Patents bestimmt wird, ist in diesen genau<br />
anzugeben, was unter Schutz gestellt werden soll. Beachte: Nach Einreichung ist keine<br />
Erweiterung des Gegenstandes mehr möglich!<br />
Mit der Einreichung der Anmeldung gelten zunächst alle Vertragsstaaten als benannt, jedoch sind<br />
die Benennungen der gewünschten Staaten später im Verlauf des Erteilungsverfahrens durch<br />
Entrichtung einer pauschalen Benennungsgebühr zu bestätigen. Sollen einzelne Vertragsstaaten<br />
vom Schutz ausgenommen werden, müssen die entsprechenden Benennungen ausdrücklich<br />
zurückgenommen werden. Bei den Erstreckungsstaaten verhält es sich ähnlich. Auch diese gelten<br />
von Anfang an als benannt, müssen aber dann auch durch Entrichtung einer individuellen<br />
Erstreckungsgebühr für jeden Erstreckungsstaat bestätigt werden.<br />
Das EPA führt zunächst eine Eingangs- <strong>und</strong> Formalprüfung durch <strong>und</strong> fordert den Anmelder auf,<br />
die gegebenenfalls bestehenden Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.<br />
Werden die Mängel beseitigt, bleibt dem Anmelder der angemeldete Schutzanspruch mit An-<br />
meldepriorität erhalten, ansonsten wird die „provisorische“ Anmeldung zurückgewiesen. Parallel<br />
zur Formalprüfung wird ein <strong>europäischer</strong> Recherchenbericht erstellt, dessen Gr<strong>und</strong>lage die Pa-<br />
tentansprüche sind <strong>und</strong> der den relevanten Stand der Technik aufzeigt.<br />
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Spätestens nach Ablauf von 18 Monaten erfolgt die Veröffentlichung der Patentanmeldung <strong>und</strong><br />
des Recherchenberichts durch das EPA <strong>und</strong> ermöglicht damit jedermann Akteneinsicht. Vom Tag<br />
der Veröffentlichung an gewährt eine europäische Patentanmeldung in den in der Veröffentlichung<br />
benannten Vertragsstaaten einen einstweiligen Schutz vor einer Benutzung der Erfindung durch<br />
Dritte, jedoch in einigen Vertragsstaaten erst ab dem Tag, an dem eine Übersetzung der Patent-<br />
ansprüche nach nationalem Recht veröffentlicht worden ist.<br />
Sobald der Recherchenbericht veröffentlicht ist, hat der Anmelder innerhalb von sechs Monaten<br />
einen Prüfungsantrag zu stellen, um das Verfahren fortzuführen – ansonsten gilt die Anmeldung<br />
als zurückgenommen. Innerhalb der vorgenannten Frist sind die Prüfungsgebühr, die<br />
Benennungsgebühr sowie ggf. die Erstreckungsgebühr(en) zu zahlen. Nach Stellung des<br />
Prüfungsantrags prüft das EPA anhand der Schutzvoraussetzungen, ob die Erfindung patentfähig<br />
ist. Hat der jeweilige Prüfer Einwände, so fordert er den Anmelder zur Stellungnahme <strong>und</strong> ggf. zu<br />
etwaigen Änderungen auf. Versäumt es der Anmelder, innerhalb der gesetzten Frist auf diesen<br />
oder weitere Bescheide zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmelder<br />
kann auch jederzeit eine mündliche Verhandlung beantragen. Kommt die Prüfungsabteilung<br />
schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung vorliegen, so wird das<br />
Patent erteilt, anderenfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen. Die Patenterteilung wird erst an<br />
dem Tag wirksam, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung hingewiesen wird. Auf<br />
Antrag erhält der Patentinhaber eine Urk<strong>und</strong>e.<br />
Mit der Erteilung zerfällt das europäische Patent in ein „Bündel“ nationaler Patente. Maßgebend<br />
ist ab diesem Zeitpunkt das jeweilige nationale Recht. Nach dem EPÜ können Vertragsstaaten die<br />
Gültigkeit des Patents davon abhängig machen, dass eine Übersetzung in die jeweilig vorge-<br />
schriebene Amtssprache einzureichen ist, sofern das Patent nicht schon in einer im betroffenen<br />
Land anerkannten Amtssprache erteilt wurde. In der Regel gilt für das Einreichen der Übersetzun-<br />
gen eine Frist von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Erteilung des europäischen Patents.<br />
D. Schutzdauer<br />
Die Schutzfrist, die ab dem Anmeldetag läuft, beträgt 20 Jahre.<br />
E. Kosten<br />
Anmeldegebühr (35 Seiten):<br />
• Bei elektronischer Anmeldung: 105,- €<br />
• Bei Anmeldung in Papierform: 190,- €<br />
Zusatzgebühr für die 36. <strong>und</strong> jede weitere Seite: 13,- €<br />
Recherchegebühr : 1.105,- €<br />
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Bennennungsgebühr für einen oder mehr Vertragsstaaten: 525,- €<br />
Erstreckungsgebühr für jeden Erstreckungsstaat: 102,- €<br />
Anspruchsgebühr:<br />
• für den 16. <strong>und</strong> jeden weiteren Anspruch bis zum 50. 210,- €<br />
• für den 51. <strong>und</strong> jeden weiteren Anspruch 525,- €<br />
Prüfungsgebühr: 1.480,- €<br />
Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr: 830,- €<br />
Während die ersten beiden Jahre durch die Erteilungsgebühr bezahlt sind, werden ab Beginn des<br />
dritten Jahres progressive Aufrechterhaltungsgebühren fällig: 3. Jahr: 420,- € bis ab dem 10. Jahr:<br />
1.420,- €. Eine Übersicht über die gesamten Gebühren finden Sie unter www.epo.org → Deutsch<br />
→ Patente → Erteilungsverfahren → Gebühren, Auslagen.<br />
F. Schutzverfahren<br />
1. Beschwerdeverfahren<br />
Alle Entscheidungen des Europäischen Patentamtes (EPA) hinsichtlich der Erteilung eines Patents<br />
oder in Bezug auf einen Einspruch können mit einer Beschwerde angefochten werden. Die<br />
Beschwerde hat aufschiebende Wirkung <strong>und</strong> hindert damit den Eintritt der formellen Rechtskraft.<br />
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim<br />
EPA einzulegen, Art. 108 EPÜ.<br />
2. Einspruchsverfahren<br />
Gegen die Patenterteilung kann von jedermann innerhalb von neun Monaten, nachdem der Hin-<br />
weis auf Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde, Einspruch beim Europäi-<br />
schen Patentamt (EPA) eingelegt werden, Art. 99, 100 EPÜ. Der Einspruch, der erst als eingelegt<br />
gilt, wenn die Einspruchsgebühr (705,- €) gezahlt wurde, ist schriftlich zu erheben <strong>und</strong> zu be-<br />
gründen. Die Prüfungsstelle hat dann zunächst darüber zu entscheiden, ob der Einspruch zulässig<br />
ist; anschließend ist der Sachvortrag des Einspruchsführers zu prüfen. Die Entscheidung des EPA<br />
ergeht als Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist wiederum Beschwerde beim EPA möglich<br />
(siehe hierzu unter Punkt F.1. „Beschwerdeverfahren“).<br />
3. Nichtigkeitsverfahren<br />
Vergleichbar dem Einspruchsverfahren kann jede Person nach Ablauf der Einspruchsfrist Nichtig-<br />
keitsklage mit dem Ziel erheben, ein Patent rückwirkend wieder zu beseitigen. Ein Nichtigkeitsver-<br />
fahren gegen das europäische Bündelpatent als Ganzes gibt es allerdings nicht. Die Nichtigkeits-<br />
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klage kann nur bei den nationalen Gerichten eingelegt werden, also bspw. in Deutschland beim<br />
B<strong>und</strong>espatentgericht mit dem Ziel, den deutschen Teil eines europäischen Patents rückwirkend zu<br />
vernichten. Voraussetzung der Nichtigerklärung des europäischen Patents mit Wirkung für einen<br />
Vertragsstaat ist das Vorliegen einer der Nichtigkeitsgründe des Art. 138 EPÜ.<br />
4. Verletzungsverfahren<br />
Gemäß Art. 64 III EPÜ wird eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht<br />
behandelt.<br />
Um ein für mehrere Staaten erteiltes europäisches Patent durchzusetzen, muss der Patentinhaber<br />
daher mehrere parallele Verletzungsverfahren – für ein <strong>und</strong> dasselbe europäische Patent <strong>und</strong> ggf.<br />
gegen ein <strong>und</strong> denselben vermeintlichen Verletzenden – vor den jeweiligen nationalen Gerichten<br />
der Staaten anstrengen, in denen es zu Verletzungshandlungen gekommen ist.<br />
Wie das deutsche Verletzungsverfahren abläuft, kann auf dem <strong>Merkblatt</strong> „Patentschutz“ nach-<br />
gelesen werden.<br />
G. Hinweise<br />
• Bevor die Erfindung nicht angemeldet ist, sollte unbedingt Stillschweigen darüber gewahrt<br />
werden - also keine Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Bekanntgabe auf Messen, etc;<br />
• Ein europäisches Patent lohnt sich trotz seiner hohen Kosten immer dann, wenn Patent-<br />
schutz in mehr als drei europäischen Ländern beantragt werden soll;<br />
• Gegebenenfalls vor den Entwicklungsarbeiten, jedenfalls aber vor der Anmeldung sollte in<br />
der Patentliteratur eine Recherche zum Stand der Technik durchgeführt werden, um Dop-<br />
pelentwicklungen zu vermeiden <strong>und</strong> somit Kosten zu sparen. Die Patentämter der EPÜ-<br />
Vertragsstaaten <strong>und</strong> Patentbibliotheken halten ebenfalls Informationen bereit <strong>und</strong>/oder sind<br />
bei der Recherche behilflich;<br />
• Eine Selbstanmeldung ohne fachliche Unterstützung ist nur zu empfehlen, wenn bereits<br />
Erfahrungen mit dem Verfassen von Patentschriften bestehen. Ansonsten ist das Risiko<br />
groß, dass formale <strong>und</strong> strategische Fehler bei der Patentanmeldung entstehen. Es wird<br />
daher geraten, entsprechende Fachleute, wie z.B. einen Patentanwalt, zu Rate zu ziehen.<br />
Die Kosten für die professionelle Erstellung einer Patentschrift <strong>und</strong> die damit zusammen-<br />
hängenden Dienstleistungen des Patentanwalts richten sich nach den jeweiligen nationalen<br />
Vorschriften. Im Durchschnitt kann für die ersten fünf Jahre für acht benannte Staaten mit<br />
Kosten in Höhe von mindestens 35.000 € gerechnet werden;<br />
• Weitere Informationen finden Sie unter http://www.epo.org.<br />
<strong>Merkblatt</strong> 2: <strong>Internationaler</strong> <strong>und</strong> <strong>europäischer</strong> Patentschutz 6
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Patent Cooperation Treaty (PCT)<br />
Besteht die Absicht, ein Schutzrecht auch in Ländern außerhalb Europas anmelden zu wollen, so<br />
ermöglicht das PCT-Abkommen eine zentrale internationale Patentanmeldung (sog. PCT-<br />
Anmeldung). In einer PCT-Anmeldung werden automatisch alle PCT-Mitgliedstaaten benannt, was<br />
alle wesentlichen Länder der Welt einschließt (aktuelle Übersicht der PCT-Mitgliedsstaaten:<br />
www.wipo.int/members/en). Während der internationalen Prüfungsphase sind die nationalen<br />
Prüfungsverfahren ausgesetzt. Erst danach beginnt das umfassende nationale Prüfungsverfahren.<br />
Unterschied zur europäischen Patentanmeldung:<br />
• Im Gegensatz zum EPÜ führt der PCT nicht zu einem zentral erteilten Patent, sondern nur<br />
zu einer zentralen Anmeldung;<br />
• Erst zum Zeitpunkt des Eintritts in die regionale bzw. nationale Phase muss der Anmelder<br />
entscheiden, ob das Verfahren für alle oder nur für einzelne Mitgliedstaaten fortgesetzt<br />
werden soll. Dann sind auch erst die einzelnen Gebühren für diese Staaten zu zahlen.<br />
A. Schutzinhalt/Schutzwirkung<br />
siehe Ausführungen zum EPÜ (ausgenommen der ersten 2 Punkte)<br />
B. Schutzvoraussetzungen<br />
siehe Ausführungen zum EPÜ<br />
C. Erteilungsverfahren<br />
Die schriftliche Anmeldung beim DPMA oder beim EPA in München hat auf vorgeschriebenen<br />
Vordrucken (Formulare können unter www.dpma.de/formulare/patent.html herunter geladen wer-<br />
den) zu erfolgen <strong>und</strong> den Namen des Anmelders, mindestens einen Patentanspruch, eine Be-<br />
schreibung der Erfindung, eine Zusammenfassung <strong>und</strong> ggf. erforderliche Zeichnungen zu enthal-<br />
ten. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind zum Zeitpunkt der Anmeldung alle 184 möglichen Mitgliedstaaten des PCT<br />
benannt, der Anmelder kann aber später die Anmeldung auf die von ihm gewünschten Bestim-<br />
mungsstaaten beschränken bzw. er entscheidet, in welchen Staaten er letztlich in die nationale<br />
Phase eintreten wird.<br />
Das Anmeldeamt führt im Rahmen der internationalen Phase zunächst eine Formalprüfung durch<br />
<strong>und</strong> gibt dem Anmelder bei Fehlern die Möglichkeit, diese innerhalb einer Frist von längstens zwei<br />
Monaten zu beseitigen. Bei jeder PCT-Anmeldung führt die internationale Recherchenbehörde (z.<br />
B. das EPA) eine internationale Recherche zur Ermittlung des einschlägigen Standes der Technik<br />
durch <strong>und</strong> erstellt den internationalen Recherchenbericht. Bis zum Ablauf von 3 Monaten nach<br />
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Erstellung des Recherchenberichts oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Anmelde- bzw.<br />
Prioritätstag (abhängig davon, welche Frist später abläuft) ist es zusätzlich möglich, einen Antrag<br />
auf internationale vorläufige Prüfung zu stellen. Der internationale vorläufige Prüfungsbericht ist ein<br />
Gutachten über das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit <strong>und</strong><br />
gewerbliche Anwendbarkeit), entfaltet aber keine Bindungswirkung für die späteren nationalen<br />
Prüfungsphasen in den einzelnen Bestimmungsstaaten. Spätestens nach Ablauf von 18 Monaten<br />
ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag wird die internationale Patentanmeldung von der<br />
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in der Regel mit dem internationalen Recherchen-<br />
bericht veröffentlicht.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage des internationalen Recherchenberichtes <strong>und</strong> ggf. des vorläufigen Prüfungsbe-<br />
richtes kann der Anmelder überprüfen <strong>und</strong> entscheiden, in welchen Ländern er die PCT-Anmel-<br />
dung in die nationale Phase zur Prüfung <strong>und</strong> Erteilung überführen will. Dabei hat der Anmelder<br />
eine Frist von in der Regel 30 Monaten ab dem Anmelde- bzw. Prioritätstag (in einigen Staaten<br />
abweichend; Übersicht → www.wipo.int/pct/en/texts/time_limits.html) einzuhalten, innerhalb der er<br />
bei den einzelnen Ämtern der gewünschten Bestimmungsstaaten das Verfahren weiterführen<br />
kann. Wie <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen die einzelnen Bestimmungsländer die Anmeldung<br />
in der nationalen Phase sachlich prüfen, wird durch den PCT nicht berührt. Der Anmelder sollte<br />
sich über die in dem jeweiligen Bestimmungsstaat geltenden Erfordernisse (Übersetzungen,<br />
Zahlung der nationalen Gebühr usw.) genau erk<strong>und</strong>igen, da diese teilweise unterschiedlich sein<br />
können <strong>und</strong> in der Regel mit Ablauf der Frist alle erforderlichen Handlungen bereits vorgenommen<br />
sein müssen.<br />
Innerhalb einer PCT-Anmeldung kann auch bspw. „Europa“ als eine Bestimmungsregion benannt<br />
werden. Dies führt dann dazu, dass die PCT-Anmeldung beim Eintritt in die regionale Phase als<br />
europäische Patentanmeldung weitergeführt werden kann (sog. Euro-PCT-Verfahren). Zunächst<br />
sind automatisch alle EPÜ-Länder für das Patent bestimmt. Möchte der Anmelder nur für einzelne<br />
Staaten ein europäisches Patent erlangen, so muss er die anderen Länder zurücknehmen. War<br />
das EPA nicht bereits als internationale Recherchenbehörde ausgewählt, nimmt es noch eine<br />
ergänzende europäische Recherche vor. Die internationale Veröffentlichung der PCT-Anmeldung<br />
tritt gr<strong>und</strong>sätzlich an die Stelle der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung. Dennoch<br />
wird die Euro-PCT-Anmeldung zusätzlich im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht. Ab die-<br />
sem Zeitpunkt genießt der Anmelder einstweiligen Rechtsschutz. Wenn die Schutzvorausset-<br />
zungen vorliegen, erteilt das EPA das Patent. Mit der Erteilung zerfällt es in ein „Bündel“ nationaler<br />
Patente. Maßgebend ist ab diesem Zeitpunkt das nationale Recht. In den meisten Staaten müssen<br />
noch weitere Handlungen (z. B. Einreichen von Übersetzungen) vorgenommen werden, damit das<br />
Patent Gültigkeit erlangt (vgl. Ausführungen zum EPÜ).<br />
<strong>Merkblatt</strong> 2: <strong>Internationaler</strong> <strong>und</strong> <strong>europäischer</strong> Patentschutz 8
Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
D. Schutzdauer<br />
Die Schutzfrist ist wie die eines „normalen“ Patents, also 20 Jahre <strong>und</strong> beginnt mit dem Anmelde-<br />
tag der PCT-Anmeldung.<br />
E. Kosten (hier: EPA als Anmeldeamt)<br />
Übermittlungsgebühr: 115,- €<br />
Internationale Anmeldegebühr (30 Seiten):<br />
• Bei elektronischer Anmeldung: 746,- € (ab 1.9.2010: 807,- €)<br />
• Bei Anmeldung in Papierform: 878,- € (ab 1.9.2010: 950,- €)<br />
Zusatzgebühr für die 31. <strong>und</strong> jede weitere Seite: 10,- € (ab 1.9.2010: 11,- €)<br />
Recherchegebühr: 1.785,- €<br />
Gebühr für die vorläufige Prüfung (optional): 1.760,- €<br />
(zzgl. 132,- € Bearbeitungsgebühr)<br />
Prüfungs- <strong>und</strong> Erteilungsgebühren: entsprechend den nationalen / regiona-<br />
len Gebühren<br />
Eine Übersicht über die gesamten Gebühren finden Sie unter www.epo.org → Deutsch → Patente<br />
→ Erteilungsverfahren → Gebühren, Auslagen.<br />
F. Schutzverfahren<br />
Weder Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren, noch Verletzungsverfahren sind nach<br />
dem PCT möglich, da nach dem PCT selbst kein Patent erteilt wird. Die jeweiligen Verfahren kön-<br />
nen daher nur nach nationalem Recht im jeweiligen Land angestrengt werden.<br />
Stand: Mai 2012<br />
Herausgeber <strong>und</strong> Ansprechpartner:<br />
Zentrum Marke <strong>und</strong> Patent<br />
c/o Technologie- <strong>und</strong> Gründerzentrum <strong>Würzburg</strong><br />
Sedanstraße 27 · 97082 <strong>Würzburg</strong><br />
Tel: 0931 4194-350 · Fax: 0931 4194-205<br />
info@tgz-wuerzburg.de · www.tgz-wuerzburg.de<br />
Hinweis: Dieses <strong>Merkblatt</strong> soll nur erste Informationen geben <strong>und</strong> erhebt daher keinen Anspruch auf Voll-<br />
ständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Rich-<br />
tigkeit nicht übernommen werden.<br />
<strong>Merkblatt</strong> 2: <strong>Internationaler</strong> <strong>und</strong> <strong>europäischer</strong> Patentschutz 9