Arbeitnehmererfinderrechte und - TGZ Würzburg
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Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
vom Arbeitgeber wie aber auch vom Arbeitnehmer eine Anpassung daran bzw. eine Neuregelung<br />
verlangt werden.<br />
2. Freie Erfindung<br />
Wird eine freie Erfindung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen, so schuldet dieser eine<br />
angemessene Vergütung, die sich nach den vereinbarten Bedingungen richtet.<br />
3. Einfacher technischer Verbesserungsvorschlag:<br />
Einfache technische Verbesserungsvorschläge fallen nicht in den Regelungsbereich des Arbeit-<br />
nehmererfindungsgesetzes. Werden sie dennoch nach Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung,<br />
Individualvertrag oder freiwillig prämiert, ergibt sich die Höhe aus diesen einschlägigen Vorschrif-<br />
ten selbst.<br />
H. Verjährung<br />
Vergütungsansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt gr<strong>und</strong>-<br />
sätzlich mit Erfüllung der Meldepflicht. Während laufender Verhandlungen kann der Ablauf der<br />
Verjährung gehemmt sein.<br />
I. Schutzverfahren<br />
1. Schiedsverfahren<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist im Falle einer Streitigkeit über Arbeitnehmererfindungen, die während der Dauer<br />
eines Arbeitsverhältnisses entsteht, zunächst ein Schiedsverfahren durchzuführen, §§ 28 ff. Arb-<br />
NErfG. Dieses Verfahren ist kostenfrei, vertraulich <strong>und</strong> ohne Anwaltszwang. Auf den Antrag einer<br />
der beiden Streitparteien hin macht die Schiedsstelle einen Einigungsvorschlag, der allerdings<br />
nicht bindend ist. Wird jedoch innerhalb eines Monats nach Zustellung kein Widerspruch eingelegt,<br />
gilt der Vorschlag als angenommen.<br />
2. Klageverfahren<br />
Für den Fall, dass die Beteiligten den Vorschlag der Schiedsstelle nicht annehmen, können Sie bei<br />
den ordentlichen Gerichten Klage einreichen <strong>und</strong> dort den Sachverhalt entscheiden lassen, § 37<br />
ArbNErfG. Hierbei sind – da § 39 ArbNErfG auf § 143 Patentgesetz verweist - die Landgerichte<br />
(LG) unabhängig vom Streitwert zuständig. In Bayern handelt es sich dabei nach § 25 Gerichtliche<br />
Zuständigkeitsverordnung Justiz um das LG Nürnberg-Fürth für die OLG-Bezirke Nürnberg <strong>und</strong><br />
Bamberg sowie das LG München I für den OLG-Bezirk München. Die örtliche Zuständigkeit richtet<br />
sich gemäß den §§ 12, 13 ZPO gr<strong>und</strong>sätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten.<br />
Merkblatt 4: <strong>Arbeitnehmererfinderrechte</strong> <strong>und</strong> -pflichten 6