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Arbeitnehmererfinderrechte und - TGZ Würzburg

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Zentrum Marke & Patent<br />

ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />

schließliches Benutzungsrecht zu angemessenen Konditionen anbieten. Nimmt der Arbeitgeber<br />

das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten an, so erlischt sein Vorrecht.<br />

E. Anmeldepflicht des Arbeitgebers<br />

Nach der Meldung durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet <strong>und</strong> allein berechtigt,<br />

die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts unverzüglich anzumelden (§13<br />

ArbNErfG).<br />

F. Vergütungspflicht des Arbeitgebers<br />

Den Arbeitgeber treffen sowohl bei Erfindungen als auch bei qualifizierten technischen Verbesse-<br />

rungsvorschlägen Vergütungspflichten.<br />

1. Erfindung<br />

a) Diensterfindung<br />

Mit der erklärten Inanspruchnahme bzw. mit der Inanspruchnahmefiktion nach fruchtlosem<br />

Verstreichen der viermonatigen Freigabefrist gehen die gesamten vermögensrechtlichen Erfin-<br />

dungsrechte auf den Arbeitgeber über (§7 I ArbNErfG) <strong>und</strong> erlauben diesem, nach eigenem<br />

Willen darüber zu verfügen. Im Ausgleich dazu erhält der Arbeitnehmer einen<br />

Vergütungsanspruch (§9 I ArbNErfG). Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob die Erfindung<br />

tatsächlich benutzt wird.<br />

b) Freie Erfindung<br />

Nach §19 I ArbNErfG steht dem Arbeitgeber ein Vorrecht an solchen freien Erfindungen eines<br />

Arbeitnehmers zu, die in den Arbeitsbereich seines Betriebes fallen. Der Arbeitnehmer ist<br />

deshalb neben der bestehenden Mitteilungspflicht auch verpflichtet, diese Erfindungen seinem<br />

Arbeitgeber zu angemessenen Bedingungen zur Benutzung anzubieten. Der Arbeitgeber hat<br />

das Angebot innerhalb von drei Monaten anzunehmen, anderenfalls entfällt sein Vorrecht. Die<br />

Vergütung des Arbeitnehmers ergibt sich in diesem Fall aus den vereinbarten Bedingungen.<br />

Natürlich steht es dem Arbeitnehmer frei, seinem Arbeitgeber auch solche freien Erfindungen<br />

anzubieten, die nicht in den Arbeitsbereich des Betriebes fallen.<br />

2. Technischer Verbesserungsvorschlag<br />

Dabei ist zu unterscheiden zwischen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen <strong>und</strong><br />

einfachen technischen Verbesserungsvorschlägen.<br />

Merkblatt 4: <strong>Arbeitnehmererfinderrechte</strong> <strong>und</strong> -pflichten 4

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