Arbeitnehmererfinderrechte und - TGZ Würzburg
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Zentrum Marke & Patent<br />
ERFINDUNGEN PATENT VERWERTEN<br />
schließliches Benutzungsrecht zu angemessenen Konditionen anbieten. Nimmt der Arbeitgeber<br />
das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten an, so erlischt sein Vorrecht.<br />
E. Anmeldepflicht des Arbeitgebers<br />
Nach der Meldung durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet <strong>und</strong> allein berechtigt,<br />
die Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts unverzüglich anzumelden (§13<br />
ArbNErfG).<br />
F. Vergütungspflicht des Arbeitgebers<br />
Den Arbeitgeber treffen sowohl bei Erfindungen als auch bei qualifizierten technischen Verbesse-<br />
rungsvorschlägen Vergütungspflichten.<br />
1. Erfindung<br />
a) Diensterfindung<br />
Mit der erklärten Inanspruchnahme bzw. mit der Inanspruchnahmefiktion nach fruchtlosem<br />
Verstreichen der viermonatigen Freigabefrist gehen die gesamten vermögensrechtlichen Erfin-<br />
dungsrechte auf den Arbeitgeber über (§7 I ArbNErfG) <strong>und</strong> erlauben diesem, nach eigenem<br />
Willen darüber zu verfügen. Im Ausgleich dazu erhält der Arbeitnehmer einen<br />
Vergütungsanspruch (§9 I ArbNErfG). Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob die Erfindung<br />
tatsächlich benutzt wird.<br />
b) Freie Erfindung<br />
Nach §19 I ArbNErfG steht dem Arbeitgeber ein Vorrecht an solchen freien Erfindungen eines<br />
Arbeitnehmers zu, die in den Arbeitsbereich seines Betriebes fallen. Der Arbeitnehmer ist<br />
deshalb neben der bestehenden Mitteilungspflicht auch verpflichtet, diese Erfindungen seinem<br />
Arbeitgeber zu angemessenen Bedingungen zur Benutzung anzubieten. Der Arbeitgeber hat<br />
das Angebot innerhalb von drei Monaten anzunehmen, anderenfalls entfällt sein Vorrecht. Die<br />
Vergütung des Arbeitnehmers ergibt sich in diesem Fall aus den vereinbarten Bedingungen.<br />
Natürlich steht es dem Arbeitnehmer frei, seinem Arbeitgeber auch solche freien Erfindungen<br />
anzubieten, die nicht in den Arbeitsbereich des Betriebes fallen.<br />
2. Technischer Verbesserungsvorschlag<br />
Dabei ist zu unterscheiden zwischen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen <strong>und</strong><br />
einfachen technischen Verbesserungsvorschlägen.<br />
Merkblatt 4: <strong>Arbeitnehmererfinderrechte</strong> <strong>und</strong> -pflichten 4