Newsletter No.14 als PDF - TAA Travel Agency Accounting GmbH
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taa newsletter 14 Steuer & Recht–10<br />
Sozialversicherung:<br />
maschinelles Melde- und Beitragsverfahren ab 2006<br />
Ab 01.01.2006 wird der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen<br />
neu geregelt. Arbeitgeber dürfen ab diesem Zeitpunkt die Sozialversicherungsmel-<br />
dungen und Beitragsnachweise ihrer Beschäftigten nur noch <strong>als</strong> gesicherte und ver-<br />
schlüsselte elektronische Daten übermitteln. Dies hat zur Folge, dass das manuelle<br />
Ausfüllen von Meldungen oder Beitragsnachweisen und das Versenden der Daten per<br />
Post schon bald der Vergangenheit angehören. Datenträger wie Disketten und Mag-<br />
netbänder werden dann auch nicht mehr akzeptiert. Eine Datenübertragung über<br />
maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist für kleine Unternehmen vorgesehen (zum Bei-<br />
spiel sv.net – kostenloser Download unter www.datenaustausch.de).<br />
Gesetzliche Grundlage für das neue Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und<br />
Übermittlungsverordnung (DEÜV), die durch das Gesetz zur Vereinfachung des<br />
Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom<br />
21.03.2005 geändert worden ist. Eine Anmeldung zum maschinellen Verfahren ist<br />
nicht erforderlich.<br />
Ziel der neuen Gesetzesregelung ist, das Meldeverfahren deutlich einfacher und<br />
schneller abzuwickeln. Außerdem kann der Arbeitgeber das Meldeverfahren für jeden<br />
Mitarbeiter einzeln und nach Kalenderjahren getrennt durchführen. Positives Ergeb-<br />
nis für die Krankenkassen ist die Möglichkeit zum direkten Kontakt mit den Arbeit-<br />
gebern, um schnellere und gezieltere Rückmeldungen zu bekommen.<br />
Beginn, Änderung, Unterbrechung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses und alle<br />
anderen versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände müssen der zuständigen<br />
Krankenkasse vom Arbeitgeber über das neue Verfahren gemeldet werden. Die Ände-<br />
rung des Namens, der Anschrift oder auch der Staatsangehörigkeit des Beschäftig-<br />
ten gehören ebenso zu den meldepflichtigen Informationen wie die Einstellung eines<br />
geringfügig Beschäftigten.<br />
Da personenbezogene Informationen zu den sensibelsten Daten eines Unternehmens<br />
gehören, haben Arbeitgeber die Verantwortung und die Pflicht, die Beitragsnachweise<br />
und Sozialversicherungsmeldungen ihrer Beschäftigten auch bei der elektronischen<br />
Übertragung vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, die Datenübertragung <strong>als</strong>o<br />
zu verschlüsseln.<br />
Ein Beitrag der t.a.c.<br />
Eine Datenübertragung<br />
über maschinell erstellte<br />
Ausfüllhilfen ist für klei-<br />
ne Unternehmen vorge-<br />
sehen<br />
(zum Beispiel sv.net –<br />
kostenloser<br />
Download unter<br />
www.datenaustausch.de).<br />
Arbeitgeber haben die<br />
Verantwortung und die<br />
Pflicht, die Datenübertra-<br />
gung zu verschlüsseln.