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Newsletter No.14 als PDF - TAA Travel Agency Accounting GmbH

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taa newsletter 14 Steuer & Recht–10<br />

Sozialversicherung:<br />

maschinelles Melde- und Beitragsverfahren ab 2006<br />

Ab 01.01.2006 wird der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen<br />

neu geregelt. Arbeitgeber dürfen ab diesem Zeitpunkt die Sozialversicherungsmel-<br />

dungen und Beitragsnachweise ihrer Beschäftigten nur noch <strong>als</strong> gesicherte und ver-<br />

schlüsselte elektronische Daten übermitteln. Dies hat zur Folge, dass das manuelle<br />

Ausfüllen von Meldungen oder Beitragsnachweisen und das Versenden der Daten per<br />

Post schon bald der Vergangenheit angehören. Datenträger wie Disketten und Mag-<br />

netbänder werden dann auch nicht mehr akzeptiert. Eine Datenübertragung über<br />

maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist für kleine Unternehmen vorgesehen (zum Bei-<br />

spiel sv.net – kostenloser Download unter www.datenaustausch.de).<br />

Gesetzliche Grundlage für das neue Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und<br />

Übermittlungsverordnung (DEÜV), die durch das Gesetz zur Vereinfachung des<br />

Verwaltungsverfahrens im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom<br />

21.03.2005 geändert worden ist. Eine Anmeldung zum maschinellen Verfahren ist<br />

nicht erforderlich.<br />

Ziel der neuen Gesetzesregelung ist, das Meldeverfahren deutlich einfacher und<br />

schneller abzuwickeln. Außerdem kann der Arbeitgeber das Meldeverfahren für jeden<br />

Mitarbeiter einzeln und nach Kalenderjahren getrennt durchführen. Positives Ergeb-<br />

nis für die Krankenkassen ist die Möglichkeit zum direkten Kontakt mit den Arbeit-<br />

gebern, um schnellere und gezieltere Rückmeldungen zu bekommen.<br />

Beginn, Änderung, Unterbrechung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses und alle<br />

anderen versicherungsrechtlich relevanten Tatbestände müssen der zuständigen<br />

Krankenkasse vom Arbeitgeber über das neue Verfahren gemeldet werden. Die Ände-<br />

rung des Namens, der Anschrift oder auch der Staatsangehörigkeit des Beschäftig-<br />

ten gehören ebenso zu den meldepflichtigen Informationen wie die Einstellung eines<br />

geringfügig Beschäftigten.<br />

Da personenbezogene Informationen zu den sensibelsten Daten eines Unternehmens<br />

gehören, haben Arbeitgeber die Verantwortung und die Pflicht, die Beitragsnachweise<br />

und Sozialversicherungsmeldungen ihrer Beschäftigten auch bei der elektronischen<br />

Übertragung vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, die Datenübertragung <strong>als</strong>o<br />

zu verschlüsseln.<br />

Ein Beitrag der t.a.c.<br />

Eine Datenübertragung<br />

über maschinell erstellte<br />

Ausfüllhilfen ist für klei-<br />

ne Unternehmen vorge-<br />

sehen<br />

(zum Beispiel sv.net –<br />

kostenloser<br />

Download unter<br />

www.datenaustausch.de).<br />

Arbeitgeber haben die<br />

Verantwortung und die<br />

Pflicht, die Datenübertra-<br />

gung zu verschlüsseln.

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