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Newsletter No.29 als PDF - TAA Travel Agency Accounting GmbH

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taa newsletter 29 Steuer & Recht–11<br />

Besteuerung von Service-Entgelten<br />

Teil II: Die korrekte Handhabung der Service-Entgelt-Codes<br />

und Probleme in der Buchhaltung bei Nichtbeachtung<br />

Die Handhabung von Gebührencodes und Service-Entgelt-Codes im Verkauf ist<br />

oftm<strong>als</strong> nicht korrekt. Es gibt in der Buchhaltung und beim späteren Jahresabschluss<br />

immer wieder Probleme, wenn bestimmte Regeln nicht beachtet beziehungsweise in<br />

der Buchhaltung nicht kontrolliert werden.<br />

Der letzte <strong>Newsletter</strong> No. 28 fasste die gesetzlichen Grundlagen bis/ab 1. Juli 2006<br />

zusammen.<br />

Zur Erinnerung hier noch mal das Wichtigste in aller Kürze:<br />

Seit dem 1. Juli 2006 gibt es eine umsatzsteuerliche Regelung, nach der der<br />

innerdeutsche Streckenanteil bei grenzüberschreitenden Flügen pauschal der<br />

Umsatzsteuer unterliegt.<br />

Konkret bedeutet das für die Vermittlungsentgelte:<br />

➢ Grenzüberschreitende Flüge innerhalb der EU sind zu 25 Prozent steuerpflichtig.<br />

➢ Grenzüberschreitende Flüge außerhalb der EU sind zu 5 Prozent steuerpflichtig.<br />

➢ Innerdeutsche Flüge sind zu 100 Prozent steuerpflichtig.<br />

➢ Internationale Flüge ohne innerdeutschen Anteil sind nicht steuerbar.<br />

➢ Gesonderte Serviceverträge zwischen Reisebüro und Firmenkunde, welche die<br />

Vermittlung eines Flugs mit einbeziehen, sind weiterhin voll steuerpflichtig.<br />

Der aktuelle Beitrag informiert Sie im Detail über die Mehrwertsteuerbelegung bei<br />

Gebührencodes. Dies soll zum besseren Verständnis beim Einsatz der einzelnen Codes<br />

dienen.<br />

Amadeus bietet die Möglichkeit der Mehrwertsteuervorbelegung bei bestimmten<br />

Codenummern. Die Vorbelegung soll dem Expedienten die Arbeit mit den IBIZA-<br />

Ein gemeinsamer<br />

Beitrag von t.a.c. und<br />

taa-Helpdesk

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