Newsletter No.29 als PDF - TAA Travel Agency Accounting GmbH
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taa newsletter 29 Steuer & Recht–11<br />
Besteuerung von Service-Entgelten<br />
Teil II: Die korrekte Handhabung der Service-Entgelt-Codes<br />
und Probleme in der Buchhaltung bei Nichtbeachtung<br />
Die Handhabung von Gebührencodes und Service-Entgelt-Codes im Verkauf ist<br />
oftm<strong>als</strong> nicht korrekt. Es gibt in der Buchhaltung und beim späteren Jahresabschluss<br />
immer wieder Probleme, wenn bestimmte Regeln nicht beachtet beziehungsweise in<br />
der Buchhaltung nicht kontrolliert werden.<br />
Der letzte <strong>Newsletter</strong> No. 28 fasste die gesetzlichen Grundlagen bis/ab 1. Juli 2006<br />
zusammen.<br />
Zur Erinnerung hier noch mal das Wichtigste in aller Kürze:<br />
Seit dem 1. Juli 2006 gibt es eine umsatzsteuerliche Regelung, nach der der<br />
innerdeutsche Streckenanteil bei grenzüberschreitenden Flügen pauschal der<br />
Umsatzsteuer unterliegt.<br />
Konkret bedeutet das für die Vermittlungsentgelte:<br />
➢ Grenzüberschreitende Flüge innerhalb der EU sind zu 25 Prozent steuerpflichtig.<br />
➢ Grenzüberschreitende Flüge außerhalb der EU sind zu 5 Prozent steuerpflichtig.<br />
➢ Innerdeutsche Flüge sind zu 100 Prozent steuerpflichtig.<br />
➢ Internationale Flüge ohne innerdeutschen Anteil sind nicht steuerbar.<br />
➢ Gesonderte Serviceverträge zwischen Reisebüro und Firmenkunde, welche die<br />
Vermittlung eines Flugs mit einbeziehen, sind weiterhin voll steuerpflichtig.<br />
Der aktuelle Beitrag informiert Sie im Detail über die Mehrwertsteuerbelegung bei<br />
Gebührencodes. Dies soll zum besseren Verständnis beim Einsatz der einzelnen Codes<br />
dienen.<br />
Amadeus bietet die Möglichkeit der Mehrwertsteuervorbelegung bei bestimmten<br />
Codenummern. Die Vorbelegung soll dem Expedienten die Arbeit mit den IBIZA-<br />
Ein gemeinsamer<br />
Beitrag von t.a.c. und<br />
taa-Helpdesk