Pfändungsurkunde - SVIT SRES
Pfändungsurkunde - SVIT SRES
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Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />
Neustadtgasse 17 8402 Winterthur<br />
Telefon 052 267 50 05<br />
PC-Konto 84-303-9<br />
Geburtsdatum: 29.01.1950<br />
Heimatort: Zürich<br />
Zivilstand:<br />
Güterstand:<br />
Beruf:<br />
AHV-Nr.:<br />
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
Herr<br />
Muster Peter<br />
Höcklerstrasse 21<br />
8400 Winterthur<br />
Pfändungs-Nummer 99'553<br />
KK-Nr. 200102598<br />
Unser Zeichen ss<br />
Teilnahmefristen: bis: Das Verwertungsbegehren kann gestellt werden:<br />
Art. 110 SchKG 04.06.2009 - für bewegliche Sachen und Forderungen vom 05.06.2009 bis 05.05.2010<br />
- für Grundstücke vom bis<br />
- für Einkommen (Lohn und Erwerb) vom 05.06.2009 bis 05.08.2010<br />
(bei regelmässigem Eingang der gepfändeten Einkommensquoten nicht erforderlich)<br />
Erläuterungen<br />
1. Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen die Verwertungsfristen von der letzten erfolgreichen<br />
Ergänzungspfändung an (Art. 116 Abs. 3 SchKG)<br />
2. Bei der Einkommenspfändung kann das Verwertungsbegehren noch 15 Monate nach der Pfändung verlangt werden (Art. 116<br />
Abs. 2 SchKG).<br />
3. Ist lediglich bares Geld oder solches Vermögen gepfändet worden, das sich selbst in Geld umgesetzt hat, so bedarf es keines<br />
Verwertungsbegehrens; solche Barbeträge werden nach Ablauf der Teilnahmefrist ohne Zutun des Gläubigers verteilt.<br />
4. Gläubiger mit provisorischer Pfändung haben dem Verwertungsbegehren ein Zeugnis des zuständigen Gerichts beizulegen,<br />
aus welchem ersichtlich ist, dass die Pfändung zur definitiven geworden ist.<br />
5. Wenn binnen der in Art. 116 SchKG angegebenen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht<br />
erneuert wird, so erlischt die Betreibung.<br />
6. Der Schuldner kann bis zur Verwertung des gepfändeten Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von<br />
ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet, noch zu deren Räumung genötigt werden (Art. 19 VZG).<br />
7. Die Pfändung an einem Arrestort, der nicht auch ordentlicher Betreibungsort ist, beschränkt sich auf die in der Arresturkunde<br />
aufgeführten Gegenstände.<br />
Strafbestimmung<br />
Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Art. 169:<br />
„Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,<br />
in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich<br />
abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit<br />
Gefängnis bestraft.“<br />
Hinweis für den Gläubiger<br />
Besitzt der Schuldner gar kein oder nur ungenügendes Vermögen, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen Entrichtung der in Art. 9<br />
der Gebührenverordnung zum SchKG festgesetzten Gebühr beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem Schuldner als unpfändbar<br />
belassenen Vermögensstücke zu verlangen. Für diese Gebühr kann der Gläubiger vom Schuldner keinen Ersatz beanspruchen.<br />
Beschwerde<br />
Den Vollzug und/oder die <strong>Pfändungsurkunde</strong> können Sie gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen, vom Empfang dieser Urkunde an,<br />
beim Bezirksgericht Winterthur, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mit Beschwerde anfechten.<br />
Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Diese Verfügung und<br />
allfällige Beweismittel sind beizulegen.<br />
Will der Schuldner geltend machen, dass in die <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgenommene Gegenstände infolge Unpfändbarkeit nicht der<br />
Pfändung unterliegen oder die allfällige Einkommenspfändung sei ungerechtfertigt und/oder übersetzt, hat er dies innerhalb der<br />
gleichen Frist ebenfalls mit Beschwerde anzufechten.<br />
Aufsichtsbehörde: Bezirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur<br />
63007/63007.10/63007.20/63007.30/63007.42 KDMZ Form. ZH 403 VGBZ04 EDV 4004
Kostenrechnung<br />
Kostenposition<br />
Gemeinsame Kosten<br />
Betrag Fr.<br />
Vollzugskosten 90.00<br />
Abschrift an Schuldner 53.00<br />
1. Vorladung 19.00<br />
Anzeige an Arbeitgeber 13.00<br />
Vollzugsversuch(e) 20.00<br />
Polizei-Vorführung, selbständig 40.00<br />
2. Vorladung 19.00<br />
Kostenrechnung Kosten je Betreibung<br />
Betr.-Nr. Kostenposition Betrag Fr.<br />
114’753 Pfändungsankündigung 9.00<br />
Abschrift an Gläubiger 57.00<br />
Anteil gemeinsame Pfändungskosten 14.95<br />
Total 80.95<br />
96’083 Pfändungsanschluss / Teilnahmevormerk 15.00<br />
Abschrift an Gläubiger 57.00<br />
Anteil gemeinsame Pfändungskosten 239.05<br />
Total 311.05<br />
63007/63007.10/63007.20/63007.30/63007.42 KDMZ Form. ZH 403 VGBZ04 EDV 4004
Muster Peter, Winterthur Pfändungs-Nummer: 99’553<br />
Betr.-Nr. Eingang FB Gläubiger Forderung Zins % d/p<br />
114’753 20.03.2009 Kummer Heidi 2'200.00 5.000 02.02.2009 d<br />
Sonnenbergstrasse 98<br />
8025 Zürich<br />
Vertreten durch:<br />
Hans Treu AG Verwaltungen<br />
Höslistrasse 8<br />
8472 Seuzach 0.00 Betreibungskosten<br />
96’083 27.03.2009 City Banca 35'000.00 5.000 d<br />
Talstrasse 999 200.00<br />
8000 Zürich<br />
0.00 Betreibungskosten
Personalien des/der Schuldner/in<br />
Geburtsdatum: 29.01.1950<br />
Zivilstand: ledig<br />
Anzahl Kinder: --<br />
Betreibung Nr. 114753<br />
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
Sachpfändung Pfändung Nr. 99'553<br />
Heimatort: Zürich<br />
Güterstand: --<br />
Geburtsjahr: --<br />
1. Vorladung: 3. April 2009<br />
2. Vorladung: 14. April 2009 Polizeiliche Vorführung am: 16. April 2009<br />
Der/die Schuldner/in wurde ausdrücklich auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam<br />
gemacht.<br />
Nr. Gepfändeter Gegenstand (Ort / Beschrieb) Schätzung/Fr.<br />
Es wird erstmals gepfändet am 5. Mai 2009 in der Wohnung und auf dem Parkplatz vor der<br />
Wohnung an der Höcklerstrasse 21, 8400 Winterthur:<br />
1 1 Personenwagen „Jeep Cherokee“, Fahrgestell Nr. 1 CMT 7895 124 000 X,<br />
Jahrgang 2003, Farbe blau, Pol. Schild ZH 234 777, Km-Stand ca. 143’000<br />
2'500.00<br />
2 1 Stereoanlage „Bang & Olufsen“, Typ Mega Sound<br />
bestehend aus CD-Player, Radio, Verstärker, 2 Boxen (je 120 Watt) 400.00<br />
3<br />
1 Fernseher „Grundig“, Modell XYU<br />
Der/die Schuldner/in erklärte unterschriftlich zu Protokoll, dass er/sie keine weiteren pfändbaren<br />
Aktiven irgendwelcher Art besitze, weder in seiner/ihrer noch in Gewahrsam Dritter.<br />
100.00<br />
Total Schätzungswert 3'000.00<br />
A. Pfändungsvollzug / Pfändungsvorgänge<br />
Pfändungsvollzug<br />
Vollzug am 5. Mai 2009 um 14.00 Uhr, im Beisein des Schuldners, im Amtslokal und um 15.30 Uhr in dessen<br />
Wohnung und auf dem Parkplatz an der Höcklerstrasse 21, 8400 Winterthur.<br />
Vollzugsperson: N. Biasella<br />
Pfändungsvorgänge<br />
Keine<br />
Für Forderungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt im Betrag von ca. Fr. auf die gepfändeten Gegenstände<br />
Nr.<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 410 / EDV 4001
B. Bemerkungen<br />
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
Gewahrsam<br />
Die gepfändeten Gegenstände Nr. 1 - 3 werden einstweilen bei dem/der Schuldner/in belassen.<br />
Amtliche Verwahrung<br />
Auf eine Verwahrung wird seitens des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 98 SchKG vorerst verzichtet. Die Gegenstände<br />
werden nur auf schriftliches Begehren und gegen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 in amtliche Verwahrung<br />
genommen.<br />
Drittansprachen<br />
Gemäss Angaben des Schuldners bestehen an den gepfändeten Gegenständen folgende Drittansprachen:<br />
Eigentumsansprache<br />
An Nr. 1. Ansprecher: Auto Sport AG, Leasingweg 33, 8320 Fehraltorf<br />
An Nr. 2. Ansprecher: Petra Geizig (Freundin des Schuldners), Höcklerstrasse 21, 8400 Winterthur<br />
Fristansetzung zur Bestreitung nach Art. 107 SchKG<br />
Schuldner/in und Gläubiger können den in dieser Urkunde erwähnten Anspruch des Dritten: Auto Sport AG,<br />
Leasingweg 33, 8320 Fehraltorf an dem nachfolgend aufgeführten Gegenstand Nr. 1, innerhalb von 10 Tagen, von<br />
der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt schriftlich bestreiten. Wird der<br />
Anspruch des Dritten innert dieser Frist nicht bestritten, gilt er als anerkannt. Wird der Anspruch bestritten, so setzt<br />
das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung<br />
seines Anspruchs klagen kann. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der gleichen Frist<br />
dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu Lasten des<br />
Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG).<br />
Fristansetzung zur Klage nach Art. 108 SchKG<br />
Schuldner/in und Gläubiger können gegen den in dieser Urkunde erwähnten Dritten: Petra Geizig, Höcklerstrasse 21,<br />
8400 Winterthur, innerhalb von 20 Tagen, von der Zustellung dieser Urkunde an gerechnet, beim zuständigen Gericht<br />
(Art. 109 SchKG) Klage auf Aberkennung des Anspruchs an dem nachfolgend aufgeführten Gegenstand Nr. 2,<br />
einreichen. Von der Klageeinreichung ist dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt durch Vorlegung einer Bescheinigung<br />
des betreffenden Gerichts Kenntnis zu geben. Wird innert der erwähnten Frist keine Klage angehoben,<br />
gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt. Ein Begehren um Vorlegung von Beweismitteln ist ebenfalls innert der<br />
gleichen Frist dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt einzureichen. Die Gebühr für das Beweismittelverfahren geht zu<br />
Lasten des Gesuchstellers (Art. 25 GebV SchKG).<br />
Wegfall aller Pfändungsgegenstände bei Eigentumsansprachen<br />
Falls sämtliche Pfändungsgegenstände infolge Anerkennung oder gerichtlicher Gutheissung der vorgemerkten Eigentumsansprachen<br />
aus der Pfändung fallen und zudem keine Einkommenspfändung verfügt werden konnte, erhält der<br />
Gläubiger nur auf ausdrückliches Begehren einen definitiven Verlustschein (Art. 149 SchKG). Dieser ist innert der auf<br />
der <strong>Pfändungsurkunde</strong> vermerkten Verwertungsfrist beim Betreibungsamt zu verlangen. Im Hinblick auf die<br />
Verwirkungen des Verlustscheines (vgl. Art. 149 und 149a SchKG) wird dies dem Gläubiger empfohlen.<br />
Lebens- und Einkommensverhältnis des/der Schuldners/in<br />
Der Schuldner sei zurzeit ohne Stelle und Einkommen. Er werde weder von einer Arbeitslosenkasse noch von einer<br />
sozialen Einrichtung unterstützt, weshalb eine Lohnpfändung zurzeit nicht möglich ist.<br />
Der Schuldner lebe mit seiner Freundin zusammen.<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 410 / EDV 4001
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
C. Teilnahmevormerk / Anzeigen / Versand der Urkunde<br />
Teilnahmevormerk<br />
Keine<br />
Die Gläubiger in den nachfolgenden Betreibungen, Betr. Nrn.: 96083, nehmen mit ihren Forderungen an der verfügten<br />
Pfändung ebenfalls teil. Die diesbezüglichen Mitteilungen an den/die Schuldner/in betreffend Pfändungsanschluss<br />
wurden erlassen.<br />
Anzeigen versandt am:<br />
--<br />
Das pfändbare Vermögen ist ungenügend. Diese Urkunde bildet den provisorischen Verlustschein im Sinne<br />
von Art. 115 Abs. 2 SchKG.<br />
Winterthur, 6. Mai 2009/ss Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />
Versanddatum:<br />
Hinweis betreffend Strafbestimmung für den/die Schuldner/in<br />
Auszug aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB), Art. 169:<br />
"Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist,<br />
in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich<br />
abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit<br />
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 410 / EDV 4001
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
L Einkommenspfändung<br />
(Schuldner/in bezieht einen Lohn)<br />
Personalien des/der Schuldners/in<br />
Geburtsdatum: 29.01.1950<br />
Zivilstand: ledig<br />
Anzahl Kinder: --<br />
Betreibung Nr. 114753<br />
Heimatort: Zürich<br />
Güterstand: --<br />
Geburtsjahr: --<br />
Pfändung Nr. 99'553<br />
1. Vorladung: 3. April 2009<br />
2. Vorladung: 14. April 2009 Polizeiliche Vorführung am: 16. April 2009<br />
Der/die Schuldner/in wurde ausdrücklich auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam<br />
gemacht. Es konnten keine pfändbaren Aktiven festgestellt werden.<br />
A. Einkommensverhältnisse Fr. / Mt.<br />
1. Lohn<br />
Der/die Schuldner/in arbeitet als Mechaniker bei der Firma Sulzer AG, 8400 Winterthur<br />
Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen) 4'200.00<br />
./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar<br />
./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers<br />
./.<br />
Lohnauszahlung pro Monat 4'200.00<br />
2. Anderes oder weiteres Einkommen<br />
Der/die Schuldner/in ist arbeitslos. Er/sie erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse<br />
Nettoeinkommen pro Monat 4'200.00<br />
B. Existenzminimum Fr. / Mt.<br />
Grundbetrag Schuldner/in 1'200.00<br />
Grundbetrag Kinder<br />
Mietzins 700.00<br />
Aufwendungen für Heizungsenergie und Nebenkosten 50.00<br />
AHV / IV / EO / ALV (nicht vom Lohn abgezogen)<br />
Pensionskasse / BVG (nicht vom Lohn abgezogen)<br />
Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) (nicht ausgewiesen)<br />
Unfallversicherung (nicht vom Lohn abgezogen)<br />
Hausrat- und Haftpflichtversicherung<br />
Berufsverband<br />
Besondere Berufsauslagen<br />
Erhöhter Nahrungsbedarf / Auswärtige Verpflegung 200.00<br />
Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch 40.00<br />
Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) 77.00<br />
Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge<br />
Schulung der Kinder<br />
Abzahlung von Kompetenzstücken<br />
Zwischentotal 2'267.00<br />
./. Einkommensbeiträge der Kinder, geb.<br />
./.<br />
./.<br />
Existenzminimum pro Monat 2'267.00<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 402 / EDV 4003
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
C. Pfändbare Quote Fr. / Mt.<br />
Nettoeinkommen pro Monat 4'200.00<br />
./. Existenzminimum pro Monat 2'267.00<br />
Pfändungsquote pro Monat 1'933.00<br />
D. Einkommenspfändung / Pfändungsvollzug / Pfändungsvorgänge<br />
Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird im Anschluss an die vorgehende Einkommenspfändung<br />
gepfändet: Fr. 1'933.00 pro Monat bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgeführten Forderungen<br />
nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h.<br />
bis zum 5. Mai 2010.<br />
Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird mit sofortiger Wirkung gepfändet: die das monatliche<br />
Existenzminimum von Fr. übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
aufgeführten Forderungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden<br />
Pfändungsvollzug, d.h. bis zum .<br />
Zusätzlich wird gepfändet: 13. Monatslohn, Gratifikationen, etc.<br />
Pfändungsvollzug<br />
Vollzug am 5. Mai 2009 um 14.00 Uhr, im Beisein des Schuldners, im Amtslokal.<br />
Vollzugsperson: N. Biasella<br />
Vorgehende Einkommenspfändungen<br />
Keine<br />
Für Forderungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt im Betrag von ca. Fr. 5'000.00, Ablauf am 15. Juli 2009<br />
E. Teilnahmevormerk / Anzeigen / Versand der Urkunde<br />
Teilnahmevormerke<br />
Keine<br />
Die Gläubiger in den nachfolgenden Betreibungen, Betr. Nrn.: 96083, nehmen mit ihren Forderungen an der<br />
verfügten Pfändung ebenfalls teil. Die diesbezüglichen Mitteilungen an den/die Schuldner/in betreffend Pfändungsanschluss<br />
wurden erlassen.<br />
Anzeigen<br />
Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Einkommenspfändung versandt am 5. Mai 2009.<br />
F. Bemerkungen<br />
Der Schuldner besitze keine pfändbaren Aktiven.<br />
Der Schuldner lebe alleine.<br />
Mit den Krankenkassenzahlungen sei der Schuldner im Rückstand.<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 402 / EDV 4003
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
Das pfändbare Vermögen ist ungenügend. Diese Urkunde bildet den provisorischen Verlustschein im Sinne<br />
von Art. 115 Abs. 2 SchKG.<br />
Winterthur, 6. Mai 2009/ss Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />
Versanddatum:<br />
Hinweise betreffend Einkommenspfändung für den/die Schuldner/in / Strafbestimmungen<br />
Der/die Schuldner/in wird aufgefordert, einen allfälligen Stellenwechsel oder sonstige Veränderungen in den Einkommensverhältnissen<br />
sofort dem Betreibungsamt zu melden. Nichtbefolgung dieser Aufforderung würde gem. Art. 292 des Strafgesetzbuches wegen<br />
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bestraft. Die genannte Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen<br />
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung<br />
nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."<br />
Widerrechtlicher Bezug gepfändeter Einkommensbeträge steht unter der Strafandrohung von Art. 169 des Strafgesetzbuches,<br />
welcher lautet: "Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet<br />
oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu<br />
einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört,<br />
entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."<br />
Hinweise für den Gläubiger<br />
Besitzt der/die Schuldner/in gar kein oder nur ungenügendes Vermögen, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen Entrichtung der in<br />
Art. 9 der Gebührenverordnung zum SchKG festgesetzten Gebühr beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem/der Schuldner/in<br />
als unpfändbar belassenen Vermögensstücke zu verlangen. Für diese Gebühr kann der Gläubiger von dem/der Schuldner/in keinen<br />
Ersatz verlangen.<br />
Die fälligen Pfändungsquoten werden vom Betreibungsamt eingezogen. Ein Verwertungsbegehren ist deshalb bezüglich der Einkommenspfändung<br />
zurzeit nicht erforderlich.<br />
Beschwerde<br />
Den Vollzug und/oder die <strong>Pfändungsurkunde</strong> können Sie gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen, vom Empfang dieser Urkunde an,<br />
beim Bezirksgericht Winterthur, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mit Beschwerde anfechten.<br />
Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Diese Verfügung und<br />
allfällige Beweismittel sind beizulegen.<br />
Will der/die Schuldner/in geltend machen, dass in die <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgenommene Gegenstände infolge Unpfändbarkeit<br />
nicht der Pfändung unterliegen oder die allfällige Einkommenspfändung sei ungerechtfertigt und/oder übersetzt, hat er/sie dies innerhalb<br />
der gleichen Frist ebenfalls mit Beschwerde anzufechten.<br />
63007/63007.10/63007.20/63007.30/63007.41 KDMZ Form. ZH 402 VGBZ04 EDV 4003
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
L + L Einkommenspfändung<br />
(Schuldner/in und Ehegatte/in beziehen einen Lohn)<br />
Personalien des/der Schuldners/in<br />
Geburtsdatum: 29.01.1950<br />
Zivilstand: verheiratet<br />
Anzahl Kinder: 1<br />
Betreibung Nr. 114753<br />
Heimatort: Zürich<br />
Güterstand: ordentlich<br />
Geburtsjahr: 2009<br />
Pfändung Nr. 99’553<br />
1. Vorladung: 3. April 2009<br />
2. Vorladung: 14. April 2009 Polizeiliche Vorführung am: 16. April 2009<br />
Der/die Schuldner/in wurde ausdrücklich auf die Straffolgen bei unwahren Angaben und bei Pfändungsbetrug aufmerksam<br />
gemacht. Es konnten keine pfändbaren Aktiven festgestellt werden.<br />
A. Einkommensverhältnisse<br />
Schuldner/in<br />
1. Lohn<br />
Der/die Schuldner/in arbeitet als Mechaniker bei der Firma Sulzer AG, 8400 Winterthur Fr. / Mt.<br />
Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen)<br />
4'200.00<br />
./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar<br />
./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers<br />
./.<br />
./.<br />
Lohnauszahlung Schuldner/in pro Monat 4'200.00<br />
2. Anderes oder weiteres Einkommen<br />
Der/die Schuldner/in ist arbeitslos. Er/sie erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse<br />
Nettoeinkommen Schuldner/in pro Monat 4'200.00<br />
Ehegatte/in<br />
1. Lohn<br />
Der/die Ehegatte/in arbeitet als Angestellte (60 % Pensum) bei der Firma ZZZ GmbH,<br />
8406 Winterthur<br />
Nettolohn pro Monat (Bruttoeinkommen inkl. allfällige Zulagen, abzüglich Sozialleistungen) 2'500.00<br />
./. Unterhaltsbeiträge (BGE 116 III 81 E. 4b)<br />
./. Lohnzession für Unterhaltsbeiträge, Zessionar<br />
./. Verrechnungsrecht des Arbeitgebers<br />
./.<br />
Lohnauszahlung Ehegatte/in pro Monat 2'500.00<br />
2. Anderes oder weiteres Einkommen<br />
Der/die Ehegatte/in ist arbeitslos. Er/sie erhält Beiträge von der Arbeitslosenkasse<br />
Nettoeinkommen Ehegatte/in pro Monat 2'500.00<br />
Gemeinschaftliches Nettoeinkommen pro Monat 6'700.00<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 404 / EDV 4005
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
B. Gemeinschaftliches Existenzminimum Fr. / Mt.<br />
Grundbetrag Ehepaar 1'700.00<br />
Grundbetrag Kinder 400.00<br />
Mietzins 1'400.00<br />
Aufwendungen für Heizungsenergie und Nebenkosten 50.00<br />
AHV / IV / EO / ALV (nicht vom Lohn abgezogen)<br />
Pensionskasse / BVG (nicht vom Lohn abgezogen)<br />
Krankenkasse (nicht vom Lohn abgezogen) 470.00<br />
Unfallversicherung (nicht vom Lohn abgezogen)<br />
Hausrat- und Haftpflichtversicherung<br />
Berufsverband<br />
Besondere Berufsauslagen<br />
Erhöhter Nahrungsbedarf / Auswärtige Verpflegung 200.00<br />
Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch 60.00<br />
Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel) 2 x Busabo 154.00<br />
Unterhalts- und/oder Unterstützungsbeiträge<br />
Schulung der Kinder<br />
Abzahlung von Kompetenzstücken<br />
Zwischentotal 4'434.00<br />
./. Einkommensbeiträge der Kinder, geb.<br />
./.<br />
Gemeinschaftliches Existenzminimum pro Monat 4'434.00<br />
C. Aufteilung des gemeinschaftlichen Existenzminimums<br />
Das gemeinschaftliche Existenzminimum ist auf beide Ehegatten im Verhältnis ihrer effektiven Nettoeinkommen aufzuteilen.<br />
Die pfändbare Lohnquote ergibt sich somit aus dem Nettoeinkommen des/der Schuldners/in abzüglich dem<br />
für ihn/sie gemäss der nachfolgenden Formel berechneten Existenzminimumanteil (BGE 114 III 15 ff. E. 3 + 4).<br />
Anteil des/der Schuldners/in am gemeinschaftlichen Existenzminimum (EM 1) =<br />
Gemeinschaftliches Existenzminimum Fr. 4'434.00 X Nettoeinkommen des/der Schuldners/in Fr. 4'200.00<br />
gemeinschaftliches Nettoeinkommen Fr. 6'700.00 = Fr. 2'780.00<br />
D. Pfändbare Quote<br />
Fr. / Mt.<br />
Nettoeinkommen des/der Schuldners/in pro Monat 4'200.00<br />
./. Existenzminimumanteil des/der Schuldners/in pro Monat 2'780.00<br />
Pfändungsquote pro Monat 1'420.00<br />
E. Einkommenspfändung / Pfändungsvollzug / Pfändungsvorgänge<br />
Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird im Anschluss an die vorgehende Einkommenspfändung<br />
gepfändet: Fr. 1'420.00 pro Monat bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgeführten Forderungen<br />
nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, d.h.<br />
bis zum 5. Mai 2010.<br />
Vom Nettoeinkommen des/der Schuldners/in wird mit sofortiger Wirkung gepfändet: die das monatliche<br />
Existenzminimum von Fr. übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der in dieser <strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
aufgeführten Forderungen nebst Zins und Kosten, längstens auf die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden<br />
Pfändungsvollzug, d.h. bis zum .<br />
Zusätzlich wird gepfändet: 13. Monatslohn, Gratifikationen etc.<br />
Pfändungsvollzug<br />
Vollzug am 5. Mai 2009 um 14.00 Uhr, im Beisein des Schuldners, im Amtslokal.<br />
Vollzugsperson: N. Biasella<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 404 / EDV 4005
Vorgehende Einkommenspfändungen<br />
<strong>Pfändungsurkunde</strong><br />
Keine<br />
Für Forderungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt im Betrag von ca. Fr. 5'000.00, Ablauf am 15. Juli 2009<br />
F. Teilnahmevormerk / Anzeigen / Versand der Urkunde<br />
Teilnahmevormerke<br />
Keine<br />
Die Gläubiger in den nachfolgenden Betreibungen, Betr. Nrn.: 96083, nehmen mit ihren Forderungen an der<br />
verfügten Pfändung ebenfalls teil. Die diesbezüglichen Mitteilungen an den/die Schuldner/in betreffend Pfändungsanschluss<br />
wurden erlassen.<br />
Anzeigen<br />
Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Einkommenspfändung versandt am 5. Mai 2009.<br />
G. Bemerkungen<br />
Der Schuldner besitze keine pfändbaren Aktiven.<br />
Der Schuldner lebe mit seiner Familie zusammen.<br />
Das pfändbare Vermögen ist ungenügend. Diese Urkunde bildet den provisorischen Verlustschein im Sinne<br />
von Art. 115 Abs. 2 SchKG.<br />
Winterthur, 6. Mai 2009/ss Betreibungsamt Winterthur-Stadt<br />
Versanddatum:<br />
Hinweise betreffend Einkommenspfändung für den/die Schuldner/in / Strafbestimmungen<br />
Der/die Schuldner/in wird aufgefordert, einen allfälligen Stellenwechsel oder sonstige Veränderungen in den Einkommensverhältnissen<br />
sofort dem Betreibungsamt zu melden. Nichtbefolgung dieser Aufforderung würde gem. Art. 292 des Strafgesetzbuches wegen<br />
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung bestraft. Die genannte Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen<br />
Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung<br />
nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."<br />
Widerrechtlicher Bezug gepfändeter Einkommensbeträge steht unter der Strafandrohung von Art. 169 des Strafgesetzbuches,<br />
welcher lautet: "Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet<br />
oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs-, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu<br />
einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört,<br />
entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."<br />
Hinweise für den Gläubiger<br />
Besitzt der/die Schuldner/in gar kein oder nur ungenügendes Vermögen, so ist der Gläubiger berechtigt, gegen Entrichtung der in<br />
Art. 9 der Gebührenverordnung zum SchKG festgesetzten Gebühr beim Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem/der Schuldner/in<br />
als unpfändbar belassenen Vermögensstücke zu verlangen. Für diese Gebühr kann der Gläubiger von dem/der Schuldner/in keinen<br />
Ersatz verlangen.<br />
Die fälligen Pfändungsquoten werden vom Betreibungsamt eingezogen. Ein Verwertungsbegehren ist deshalb bezüglich der Einkommenspfändung<br />
zurzeit nicht erforderlich.<br />
Beschwerde<br />
Den Vollzug und/oder die <strong>Pfändungsurkunde</strong> können Sie gemäss Art. 17 SchKG innert 10 Tagen, vom Empfang dieser Urkunde an,<br />
beim Bezirksgericht Winterthur, Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mit Beschwerde anfechten.<br />
Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Diese Verfügung und<br />
allfällige Beweismittel sind beizulegen.<br />
Will der/die Schuldner/in geltend machen, dass in die <strong>Pfändungsurkunde</strong> aufgenommene Gegenstände infolge Unpfändbarkeit<br />
nicht der Pfändung unterliegen oder die allfällige Einkommenspfändung sei ungerechtfertigt und/oder übersetzt, hat er/sie dies innerhalb<br />
der gleichen Frist ebenfalls mit Beschwerde anzufechten.<br />
Betreibungsamt Winterthur-Stadt ZH 404 / EDV 4005