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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) 1. Allgemeines - SVIT

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2. Schuldbetreibung<br />

DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar <strong>SchKG</strong> 1, N. 144 zu Art. 82<br />

<strong>SchKG</strong>:<br />

«Der vom Mieter unterschriebene Mietvertrag berechtigt zur<br />

Rechtsöffnung für die darin festgelegten Mietzinse <strong>und</strong> bezifferten<br />

Nebenkosten.<br />

Eine durch den Gläubiger mit amtlichem Formular mitgeteilte<br />

Mietzinserhöhung (Art. 269d OR) stellt indes keine<br />

Schuldanerkennung dar <strong>und</strong> berechtigt nicht zur provisorischen<br />

Rechtsöffnung für den Erhöhungsbetrag, selbst wenn sie vom Mieter<br />

nicht angefochten wurde.<br />

Der Mietvertrag enthält eine Schuldanerkennung für die Mietzinse nur<br />

bis zum Vertragsablauf. Ein gekündigter Mietvertrag taugt für die<br />

Zeit nach dem Kündigungstermin nicht mehr als Rechtsöffnungstitel,<br />

selbst wenn der Mieter die Kündigung angefochten <strong>und</strong> das Mietobjekt<br />

nicht zurückgegeben hat.»<br />

2. Schuldbetreibung<br />

Wer? Was? Wo?<br />

Gläubiger Fortsetzungsbegehren<br />

Frühestens 20 Tage <strong>und</strong> spätestens 1 Jahr nach Zustellung des<br />

Zahlungsbefehls<br />

<strong>SchKG</strong> 88<br />

9

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