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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) 1. Allgemeines - SVIT

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12. OR Art. 257d<br />

Am 20. April 2009 (Gutschrift bei Vermieterin) leistet F. R. mit<br />

dem Zahlungsvermerk „Miete Februar bis April 2009“ eine<br />

Zahlung in Höhe von CHF 7‘000.00.<br />

Da keine weitere Zahlungen eingehen, kündigt die Vermieterin<br />

am 29. Juni 2009 das Mietverhältnis mit amtlichem Formular<br />

auf den 3<strong>1.</strong> Juli 2009. Zu diesem Zweck verschickt sie zwei<br />

ausgefüllte Kündigungsformulare in getrennten, einerseits an<br />

den Ehemann <strong>und</strong> anderseits an die Ehefrau adressierten<br />

Couverts, <strong>und</strong> zwar je mit eingeschriebener Post. Der<br />

Ehemann erhält die beiden Sendungen vom Postboten am 30.<br />

Juni 2009 ausgehändigt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihrer auf Ende Juli 2009 ausgesprochenen, von den<br />

Eheleuten R. jedoch als nichtig angefochtenen Kündigung<br />

wegen Zahlungsrückstands verlangt die Vermieterin mit<br />

Eingabe vom 10. August 2009 beim zuständigen Gericht die<br />

Ausweisung.<br />

Der Mieter macht verschiedene Einwände gegen die<br />

ausgesprochene Kündigung geltend. Quid iuris?<br />

a) Die formellen Voraussetzungen der Kündigung seien nicht<br />

erfüllt<br />

b) Die nach Art. 266n OR erforderliche separate Zustellung<br />

der Kündigung an seine Ehefrau sei nicht gehörig erfolgt<br />

c) Die Kündigung sei unverhältnismässig, da der offene<br />

Betrag gering sei<br />

d) Durch das lange Zuwarten mit der Kündigung sei ein<br />

allfälliges Kündigungsrecht verwirkt<br />

e) Eventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu<br />

erstrecken<br />

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