Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) 1. Allgemeines - SVIT
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12. OR Art. 257d<br />
Am 20. April 2009 (Gutschrift bei Vermieterin) leistet F. R. mit<br />
dem Zahlungsvermerk „Miete Februar bis April 2009“ eine<br />
Zahlung in Höhe von CHF 7‘000.00.<br />
Da keine weitere Zahlungen eingehen, kündigt die Vermieterin<br />
am 29. Juni 2009 das Mietverhältnis mit amtlichem Formular<br />
auf den 3<strong>1.</strong> Juli 2009. Zu diesem Zweck verschickt sie zwei<br />
ausgefüllte Kündigungsformulare in getrennten, einerseits an<br />
den Ehemann <strong>und</strong> anderseits an die Ehefrau adressierten<br />
Couverts, <strong>und</strong> zwar je mit eingeschriebener Post. Der<br />
Ehemann erhält die beiden Sendungen vom Postboten am 30.<br />
Juni 2009 ausgehändigt.<br />
Aufgr<strong>und</strong> ihrer auf Ende Juli 2009 ausgesprochenen, von den<br />
Eheleuten R. jedoch als nichtig angefochtenen Kündigung<br />
wegen Zahlungsrückstands verlangt die Vermieterin mit<br />
Eingabe vom 10. August 2009 beim zuständigen Gericht die<br />
Ausweisung.<br />
Der Mieter macht verschiedene Einwände gegen die<br />
ausgesprochene Kündigung geltend. Quid iuris?<br />
a) Die formellen Voraussetzungen der Kündigung seien nicht<br />
erfüllt<br />
b) Die nach Art. 266n OR erforderliche separate Zustellung<br />
der Kündigung an seine Ehefrau sei nicht gehörig erfolgt<br />
c) Die Kündigung sei unverhältnismässig, da der offene<br />
Betrag gering sei<br />
d) Durch das lange Zuwarten mit der Kündigung sei ein<br />
allfälliges Kündigungsrecht verwirkt<br />
e) Eventualiter sei das Mietverhältnis angemessen zu<br />
erstrecken<br />
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