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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) 1. Allgemeines - SVIT

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12. OR Art. 257d<br />

Kündigung wegen Zahlungsrückstands<br />

(Art. 257d OR)<br />

Bei Mietzinsausständen kann das Mietverhältnis<br />

ausserordentlich, d.h. vorzeitig aufgelöst werden. Dazu braucht<br />

es zwei Schritte:<br />

• Ansetzung der Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung<br />

(Art. 257d Abs. 1 OR)<br />

• Kündigung, falls Mieter innert der gesetzten Frist den<br />

Rückstand nicht bezahlt (Art. 257d Abs. 2 OR)<br />

12. OR Art. 257d<br />

Fallbeispiel<br />

F. R. lebt mit seiner Ehefrau in einer von ihm gemieteten<br />

Wohnung in Bern, die dem Ehepaar als Familienwohnung<br />

dient.<br />

Mit eingeschriebener Postsendung vom 12. März 2009 mahnt<br />

die Vermieterin die Mietzinse Januar bis März à je CHF<br />

2‘500.00 als ausstehend <strong>und</strong> setzt F. R. unter Androhung der<br />

Kündigung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.<br />

Ein Schreiben gleichen Inhalts richtet die Vermieterin separat<br />

an die Ehefrau von F. R. Da die eingeschriebenen<br />

Postsendungen nicht direkt zugestellt werden können, legt die<br />

Post den Ehegatten R. am 13. März 2009 eine<br />

Abholungseinladung in den Briefkasten. Die Ehegatten<br />

unterlassen es in der Folge, die Postsendungen innert der<br />

siebentätigen Abholfrist abzuholen.<br />

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