Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) 1. Allgemeines - SVIT
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<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong><br />
<strong>1.</strong>2 Organisation <strong>und</strong> Aufsicht<br />
Oberaufsicht<br />
Aufsicht<br />
B<strong>und</strong>esrat<br />
Art. 15 <strong>SchKG</strong><br />
(delegiert an B<strong>und</strong>esamt für Justiz)<br />
Obere Aufsichtsbehörde<br />
Art. 13 Abs. 1 <strong>SchKG</strong><br />
(Kt. Bern: Obergericht)<br />
Fakultativ: Untere Aufsichtsbehörde<br />
Art. 13 Abs. 2 <strong>SchKG</strong><br />
(Kt. Bern: Keine)<br />
Betreibungsämter / Konkursämter<br />
Art. 2 <strong>SchKG</strong><br />
<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong><br />
Fallbeispiel<br />
Ein Mieter von Ihnen hat gegen Sie eine Betreibung eingeleitet.<br />
Der Zahlungsbefehl wurde ordnungsgemäss an Sie zugestellt.<br />
Es ist Donnerstagabend, 17.00 Uhr, <strong>und</strong> Sie sollten den<br />
Rechtsvorschlag bis um Mitternacht dem Betreibungsamt<br />
eingereicht haben. Die Büros des Betreibungsamtes sind aber<br />
bereits geschlossen. Haben Sie noch eine Möglichkeit, den<br />
Rechtsvorschlag fristgerecht einzureichen?<br />
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