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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) 1. Allgemeines - SVIT

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<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong><br />

<strong>1.</strong>2 Organisation <strong>und</strong> Aufsicht<br />

Oberaufsicht<br />

Aufsicht<br />

B<strong>und</strong>esrat<br />

Art. 15 <strong>SchKG</strong><br />

(delegiert an B<strong>und</strong>esamt für Justiz)<br />

Obere Aufsichtsbehörde<br />

Art. 13 Abs. 1 <strong>SchKG</strong><br />

(Kt. Bern: Obergericht)<br />

Fakultativ: Untere Aufsichtsbehörde<br />

Art. 13 Abs. 2 <strong>SchKG</strong><br />

(Kt. Bern: Keine)<br />

Betreibungsämter / Konkursämter<br />

Art. 2 <strong>SchKG</strong><br />

<strong>1.</strong> <strong>Allgemeines</strong><br />

Fallbeispiel<br />

Ein Mieter von Ihnen hat gegen Sie eine Betreibung eingeleitet.<br />

Der Zahlungsbefehl wurde ordnungsgemäss an Sie zugestellt.<br />

Es ist Donnerstagabend, 17.00 Uhr, <strong>und</strong> Sie sollten den<br />

Rechtsvorschlag bis um Mitternacht dem Betreibungsamt<br />

eingereicht haben. Die Büros des Betreibungsamtes sind aber<br />

bereits geschlossen. Haben Sie noch eine Möglichkeit, den<br />

Rechtsvorschlag fristgerecht einzureichen?<br />

2

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