Allgemeine Vertragsbestimmungen_01 01 2011.pdf - Stiftung ...

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29.05.2013 Aufrufe

Allgemeine Vertragsbestimmungen zum Betreuungsvertrag § 1 Allgemeine Grundsätze Allgemeine Vertragsbestimmungen Kindertagesbetreuung Magdeburg Als freier Träger der Jugendhilfe halten wir uns an die Regelungen der Stadt Magdeburg, die in der städtischen KiTa–Satzung beschlossen sind, sowie das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege das Landes Sachsen Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG). § 2 Nutzungsberechtigung Unsere Einrichtungen stehen allen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Landeshauptstadt Magdeburg zur Verfügung. Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Landeshauptstadt Magdeburg können nur mit Zustimmung der zuständigen Wohnsitzgemeinde Aufnahme finden. Sie werden erst aufgenommen, wenn zwischen der leistungsverpflichteten Gemeinde und der Landeshauptstadt Magdeburg eine Vereinbarung über den Finanzausgleich abgeschlossen wurde. § 3 Aufnahme Die Stiftung Evangelische Jugendhilfe nimmt entsprechend der geltenden Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe und der Betreuungsart lt. § 4 KiFöG Kinder der folgenden Alterstufen auf: Kinderkrippe: von 0 bis 3 Jahren Kindergarten: von 3 Jahren bis zum Schuleintrittsalter Horte: Kinder im schulpflichtigen Alter Eine Aufnahme bedarf der schriftlichen Schließung eines Betreuungsvertrages zwischen der Stiftung Evangelischen Jugendhilfe und den/ dem Sorgeberechtigten. Mit Unterschrift des Sorgeberechtigten ist der Betreuungsvertrag verbindlich. § 4 Betreuungsanspruch Grundsätzlich besteht für jedes Kind ein Anspruch auf einen Halbtagsplatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KiFöG) mit einer Betreuungszeit von 5 Stunden täglich bzw. 25 Stunden wöchentlich. Sollte der Halbtagsplatz entgegen dieser Regelung durch die Personensorgeberechtigten über diesen gesetzlichen Rahmen hinaus in Anspruch genommen werden (Überziehung der Betreuungszeit), so wird der Träger die über den Halbtagsanspruch hinaus erbrachten Betreuungsstunden den Personensorgeberechtigten in Höhe von 5,00 Euro für Kindergartenkinder und 7,00 Euro für Krippenkinder zusätzlich in Rechnung stellen. Besteht aus Gründen der Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs. 1a KiFöG) der Anspruch auf einen Ganztagsplatz (nach § 17 Abs. 2 KiFöG: Betreuungsangebot von mindestens zehn Stunden je Betreuungstag oder mindestens 50 Wochenstunden), so bedarf dies der Feststellung durch das Jugendamt Magdeburg, die Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft. Seite 1 von 5

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbestimmungen</strong> zum Betreuungsvertrag<br />

§ 1 <strong>Allgemeine</strong> Grundsätze<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbestimmungen</strong><br />

Kindertagesbetreuung Magdeburg<br />

Als freier Träger der Jugendhilfe halten wir uns an die Regelungen der Stadt Magdeburg, die in der<br />

städtischen KiTa–Satzung beschlossen sind, sowie das Gesetz zur Förderung und Betreuung von<br />

Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege das Landes Sachsen Anhalt<br />

(Kinderförderungsgesetz – KiFöG).<br />

§ 2 Nutzungsberechtigung<br />

Unsere Einrichtungen stehen allen Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Landeshauptstadt<br />

Magdeburg zur Verfügung.<br />

Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Landeshauptstadt Magdeburg können nur mit<br />

Zustimmung der zuständigen Wohnsitzgemeinde Aufnahme finden. Sie werden erst aufgenommen,<br />

wenn zwischen der leistungsverpflichteten Gemeinde und der Landeshauptstadt Magdeburg eine<br />

Vereinbarung über den Finanzausgleich abgeschlossen wurde.<br />

§ 3 Aufnahme<br />

Die <strong>Stiftung</strong> Evangelische Jugendhilfe nimmt entsprechend der geltenden Betriebserlaubnis gemäß §<br />

45 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe und der Betreuungsart lt. § 4 KiFöG Kinder der folgenden<br />

Alterstufen auf:<br />

Kinderkrippe: von 0 bis 3 Jahren<br />

Kindergarten: von 3 Jahren bis zum Schuleintrittsalter<br />

Horte: Kinder im schulpflichtigen Alter<br />

Eine Aufnahme bedarf der schriftlichen Schließung eines Betreuungsvertrages zwischen der <strong>Stiftung</strong><br />

Evangelischen Jugendhilfe und den/ dem Sorgeberechtigten. Mit Unterschrift des Sorgeberechtigten<br />

ist der Betreuungsvertrag verbindlich.<br />

§ 4 Betreuungsanspruch<br />

Grundsätzlich besteht für jedes Kind ein Anspruch auf einen Halbtagsplatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KiFöG)<br />

mit einer Betreuungszeit von 5 Stunden täglich bzw. 25 Stunden wöchentlich.<br />

Sollte der Halbtagsplatz entgegen dieser Regelung durch die Personensorgeberechtigten über diesen<br />

gesetzlichen Rahmen hinaus in Anspruch genommen werden (Überziehung der Betreuungszeit), so<br />

wird der Träger die über den Halbtagsanspruch hinaus erbrachten Betreuungsstunden den<br />

Personensorgeberechtigten in Höhe von 5,00 Euro für Kindergartenkinder und 7,00 Euro für<br />

Krippenkinder zusätzlich in Rechnung stellen.<br />

Besteht aus Gründen der Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs. 1a KiFöG) der Anspruch auf einen Ganztagsplatz<br />

(nach § 17 Abs. 2 KiFöG: Betreuungsangebot von mindestens zehn Stunden je Betreuungstag oder<br />

mindestens 50 Wochenstunden), so bedarf dies der Feststellung durch das Jugendamt Magdeburg, die<br />

Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft.<br />

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbestimmungen</strong><br />

Kindertagesbetreuung Magdeburg<br />

Die Bescheiderteilung erfolgt durch die oben genannten und bildet die Grundlage für den<br />

Betreuungsanspruch, d.h. tägliche Betreuungszeit und Höhe des Elternbeitrages.<br />

Mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in einer Kindertageseinrichtung besteht nicht<br />

zwangläufig ein Anspruch auf die Weiterbetreuung im Kindergartenbereich derselben Einrichtung.<br />

§ 5 Beitragshöhe<br />

Für die Betreuung und Nutzung von Plätzen in der Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeitrag<br />

erhoben, dessen generelle Festsetzung nach den geltenden Empfehlungen der Landeshauptstadt<br />

Magdeburg über die Erhebung von Elternbeiträgen erfolgt. Die Gebühren werden bei Notwendigkeit<br />

aktualisiert.<br />

Ermäßigung<br />

Der Elternbeitrag für den Besuch der Einrichtung ermäßigt sich für Kinder von<br />

Personensorgeberechtigten mit 2 Kindern nach den jeweils geltenden Empfehlungen der<br />

Landeshauptstadt Magdeburg. Die für diese Ermäßigungen zu berücksichtigenden Kinder sind die<br />

Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.<br />

Ihren Anspruch machen Sie bitte beim Jugendamt der Stadt Magdeburg geltend. Dazu müssen die<br />

Geburtsurkunden der Kinder im Jugendamt (Elternbeitragsstelle) vorgelegt werden. Wurde ein<br />

Anspruch durch das Jugendamt Magdeburg festgestellt, wird dort eine Abtrittserklärung ausgestellt,<br />

welche uns von Ihnen in Kopie zur Kenntnis gereicht werden muss. Geht uns diese Abtrittserklärung<br />

zu, werden wir Ihnen einen Leistungsbescheid mit dem entsprechenden Elternbeitrag ausstellen. Liegt<br />

uns Ihre Abtrittserklärung nicht vor, müssen wir Ihnen den vollen Elternbeitrag in Rechnung stellen.<br />

Erlass:<br />

Auf Antrag erlässt das Jugendamt die Elternbeiträge bei Sorgeberechtigten mit geringem Einkommen<br />

ganz oder teilweise. Anträge sind beim zuständigen Jugendamt zu stellen.<br />

Den Bescheid des Jugendamtes über einen Erlass geben Sie bitte in unserem Büro oder in Ihrer<br />

Einrichtung ab. Erst bei Vorlage des Bescheides bei uns werden wir Ihnen einen Teil des<br />

Elternbeitrages bzw. keinen Elternbeitrag in Rechnung stellen.<br />

Monatliche Entgelte für Horte/ KiTa`s in Euro/ gültig seit 1.1.2<strong>01</strong>1:<br />

tägl. Verweil- Entgelte Entgelte Entgelte<br />

dauer „ein-Kind-Familie“ „zwei-Kind-Familie“ „drei-Kind-Familie“<br />

je Kind je Kind für das erste für das zweite für das dritte<br />

Hort<br />

bis 6 Stunden 36,00 € 24,00 € 24,00 € 24,00 € 0,00 €<br />

über 6 Stunden 44,00 € 29,33 € 29,33 € 29,33 € 0,00 €<br />

Eine Frühhortbetreuung fällt ab dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 unter dem Elternbeitrag mit einer täglichen<br />

Verweildauer von bis zu 6 Stunden. Betreuungsverträge die vor dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 geschlossen wurden,<br />

sind bis zur nächsten Vertragsänderung gültig (Besitzstand).<br />

In der Zeit der Ferienbetreuung müssen die zu betreuenden Kinder verbindlich angemeldet werden.<br />

Ab einer zusammenhängenden Ferienbetreuung von mindestens 2 Wochen, wird der entsprechende<br />

Elternbeitrag für eine Hortbetreuung über 6 Stunden in Rechnung gestellt.<br />

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Krippe von 0 bis 3. Lebensjahr<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbestimmungen</strong><br />

Kindertagesbetreuung Magdeburg<br />

halbtags 116,30 € 77,53 € 77,53 € 77,53 € 0,00 €<br />

ganztags 158,30 € 105,53 € 105,53 € 105,53 € 0,00 €<br />

Kindergarten ab dem 3. Lebensjahr<br />

halbtags 98,30 € 65,53 € 65,53 € 65,53 € 0,00 €<br />

ganztags 128,30 € 85,53 € 85,53 € 85,53 € 0,00 €<br />

§ 6 Entstehung und Ende der Gebührenpflicht<br />

Der Betreuungsvertrag wird jeweils zum 1. des Monats geschlossen, unabhängig vom tatsächlichen<br />

Betreuungsbeginn. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats in dem der Betreuungsvertrag<br />

geschlossen wurde.<br />

Bei Abmeldung erlischt die Zahlungspflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kind aus der<br />

Einrichtung ausscheidet.<br />

Der Elternbeitrag wird jeweils zum 03. eines Monats fällig. Bei Erteilung einer Lastschrift, werden die<br />

in Rechnung gestellten Beiträge generell am <strong>01</strong>. eines Monats eingezogen.<br />

Kosten für Zahlungsverzug und Stornierungsgebühren (Rücklastschriften) werden vom<br />

Sorgeberechtigen getragen. Sollte uns ein Erlass oder eine Ermäßigung nach dem Lastschrifteneinzug<br />

vorliegen, wird der zu viel gezahlte Beitrag zeitnah zurückerstattet.<br />

§ 7 Gebührenschuldner und Zahlungsverzug<br />

Gebührenpflichtig sind Sorgeberechtigte sowie andere Personen, welche den Betreuungsvertrag<br />

unterzeichnen.<br />

Sorgeberechtigte haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem sorgeberechtigten<br />

Elternteil zusammen, so ist dieser Elternteil Beitragsschuldner. Kommt ein Schuldner nach § 286 BGB<br />

in Verzug, erheben wir Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro je Mahnung.<br />

Bei Nichtzahlung des Elternbeitrags werden die Forderungen an ein Inkassounternehmen<br />

weitergeleitet.<br />

Sollte die Zahlung der Beiträge lt. Leistungsbescheid über 2 Monate nicht in voller Höhe erfolgen,<br />

wird der Betreuungsvertrag zum Monatsende im Folgemonat gekündigt.<br />

Eingehende Zahlungen werden für den Ausgleich der jeweils ältesten offenen Forderung verrechnet.<br />

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§ 8 Unterbrechung der Nutzung<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbestimmungen</strong><br />

Kindertagesbetreuung Magdeburg<br />

Der Elternbeitrag ist ein Ganzjahresbeitrag und auch während der Schließzeiten, der Fehlzeiten und<br />

bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten.<br />

Die Gebühr ist auch in voller Höhe weiterzuzahlen bei vom Gesundheitsamt angeordneten<br />

Schließungen oder sonstigen aus betrieblichen Gründen notwendigen Schließungen bis zu fünf<br />

Werktagen.<br />

§ 9 Aufsichtspflicht<br />

Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Annahme der Kinder durch die Erzieher/in und endet mit der<br />

Übergabe in die Obhut an abholberechtigte Personen. Bei Kindern, die ohne Begleitung die<br />

Einrichtung aufsuchen bzw. verlassen, beginnt die Aufsichtspflicht beim Anmelden und endet durch<br />

Abmelden bei der Erzieher/in.<br />

§ 10 Mitteilungspflicht der Eltern<br />

Der Sorgeberechtigte ist verpflichtet jede Änderung des Hauptwohnsitzes, Rufnummer und der<br />

Arbeitsstelle dem Träger unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden, die infolge unterlassener<br />

Mitteilungen entstehen, haftet der Sorgeberechtigte.<br />

Ebenso ist der Sorgeberechtigte unverzüglich verpflichtet, ansteckende Krankheiten im Sinne des<br />

Infektionsschutzgesetzes §§ 6, 8 und 9 in der Einrichtung zu melden und bei Gesundung<br />

entsprechende ärztliche Nachweise zu bringen. Näheres regelt die Hausordnung.<br />

§ 11 Kündigung & Änderungen<br />

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für den Sorgeberechtigten und den Träger 2 Monate zum<br />

Monatsende. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt<br />

es auf das Eingangsdatum der Kündigung an.<br />

Änderungen die den Anspruch auf einen Ganztagsplatz begründen, sind dem Träger und dem<br />

Jugendamt umgehend anzuzeigen. Entfällt der Anspruch auf einen Ganztagsplatz oder ist kein<br />

Nachweis erbracht, wird der Platz umgehend auf das gesetzliche Mindestmaß reduziert.<br />

Sollte eine Anzeige nicht oder zu spät erfolgen und dem Träger dadurch ein Schaden entstehen, ist<br />

dieser vom Sorgeberechtigten auszugleichen.<br />

Änderungen hinsichtlich der Betreuungszeiten sind mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende<br />

möglich.<br />

§ 12 Gastkinder<br />

Die Aufnahme von Gastkindern ist im Einzelfall durch den/die Leiter/-in der Einrichtung zu<br />

entscheiden (nach Prüfung der Dringlichkeit, Belegung der Einrichtung etc.). Es besteht kein<br />

Rechtsanspruch. Die Betreuung ist maximal für 4 Wochen möglich.<br />

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§ 13 Unfallschutz<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Vertragsbestimmungen</strong><br />

Kindertagesbetreuung Magdeburg<br />

Während des Aufenthalts in der Einrichtung sind Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen<br />

unfallversichert.<br />

§ 14 Verpflegung<br />

Die Verpflegung wird in der Einrichtung individuell in Abstimmung mit dem Elternkuratorium<br />

geregelt. Detaillierte Informationen werden durch die Einrichtungsleitung erteilt. Kinder, die sich über<br />

die Mittagszeit hinaus in der Kindertagesstätte befinden, sind zur Teilnahme an der warmen Mahlzeit<br />

verpflichtet. Für ärztliche Anordnungen werden Einzelfallregelungen getroffen.<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

Änderungen und Nebenabreden des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden<br />

bestehen nicht.<br />

Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen<br />

Bestimmungen hiervon unberührt.<br />

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag<br />

ist Bernburg. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Alle beitragsrelevanten Veränderungen sind dem Jugendamt und uns sofort bekannt zu geben.<br />

Ich bin/ wir sind damit einverstanden, dass von mir/ uns gemachten Angaben in anonymisierter Form<br />

zu statistischen Zwecken an das Jugendamt weitergeleitet werden.<br />

Die <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Vertragsbestimmungen</strong> zum Betreuungsvertrag treten mit Zustimmung des<br />

Vorstandes der <strong>Stiftung</strong> Evangelische Jugendhilfe St. Johannis Bernburg am <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 in Kraft.<br />

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