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Beispiel - SPD-Unterbezirk Hildesheim

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Zuständigkeiten Rat<br />

(1) Der Rat beschließt ausschließlich über<br />

1.<br />

die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,<br />

2.<br />

die Bestimmung des Namens, einer besonderen Bezeichnung, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, von Straßen und Plätzen,<br />

3.<br />

Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,<br />

4.<br />

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,<br />

5.<br />

die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,<br />

6.<br />

die Verleihung und Entziehung von Ehrenbezeichnungen einschließlich des Ehrenbürgerrechts,<br />

7.<br />

die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern) und allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,<br />

8.<br />

den Erlass der Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 89 und 91 sowie das Investitionsprogramm,<br />

9.<br />

den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 95 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,<br />

10.<br />

die Errichtung, Gründung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, teilweise oder vollständige Veräußerung, Aufhebung oder Auflösung von Unternehmen, von kommunalen Anstalten und von Einrichtungen im Rahmen des Wirtschaftsrechts, insbesondere von Eigenbetrieben, von Gesellschaften und von anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des<br />

privaten Rechts,<br />

10 a.<br />

die Beteiligung an gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie die Beteiligung an Gesellschaften und anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die Änderung des Beteiligungsverhältnisses, den Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften im Sinne von § 115 sowie die Wirtschaftsführung von Einrichtungen als Eigenbetriebe oder<br />

als selbständige Einrichtungen im Sinne von § 110,<br />

11.<br />

die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere Schenkungen und Darlehenshingaben, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Veräußerung von Anteilen an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit; ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine von der Hauptsatzung bestimmte Höhe nicht

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