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Schiffsmodellbau - Gemeinschaft - Smg-wolpertinger.org

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§ 1 Name<br />

Schiffs - Modellbau -<br />

<strong>Gemeinschaft</strong><br />

Wolpertinger e. V., München<br />

VR-Nr.: 15621, Amtsgericht München<br />

Satzung<br />

Kreissparkasse München, BLZ 702 501 50<br />

Konto Nr.: 9 231 796<br />

www.smg-<strong>wolpertinger</strong>.<strong>org</strong><br />

Der Verein führt den Namen: Schiffs-Modellbau-<strong>Gemeinschaft</strong> (SMG) ”Wolpertinger e. V.”,<br />

München.<br />

§ 2 Sitz<br />

Der Verein hat seinen Sitz in München.<br />

§ 3 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 4 Zweck des Vereins<br />

1. Der Verein hat den Zweck, den Modellbau zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für den<br />

Modellbau zu begeistern und unter den Mitgliedern die <strong>Gemeinschaft</strong> zu fördern, durch z. B.<br />

a) die aktive Förderung einer sinnvollen und lehrreichen Freizeitgestaltung. Dafür sollen alle<br />

technisch und handwerklich interessierten Personen an die Sparten des Modellbaus, des<br />

Modellsports und deren anverwandte Gebiete heran geführt werden,<br />

b) gegenseitige Hilfestellung, Erfahrungsaustausch und Aktivität.<br />

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.<br />

§ 5 Mitgliedschaft<br />

Der Verein besteht aus<br />

a) Mitgliedern auf Probe,<br />

b) ordentlichen Mitgliedern,<br />

c) Ehrenmitgliedern.<br />

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch den<br />

- 1-


Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu<br />

unterbreiten.<br />

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben bei Abstimmungen und Wahlen Stimmrecht.<br />

Mitglieder auf Probe haben bei Abstimmungen und Wahlen kein Stimmrecht.<br />

Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie das<br />

Vereinseigentum zu nutzen.<br />

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:<br />

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,<br />

b) das Vereinseigentum schonend und fürs<strong>org</strong>lich zu behandeln,<br />

c) die Beiträge auf das Girokonto des Vereines zu überweisen.<br />

3. Soweit Mitglieder funkferngesteuerte Modelle betreiben sollen sie sicherstellen, daß der Betrieb<br />

durch eine private Haftpflichtversicherung ausreichend versichert ist.<br />

4. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, daß die Vereinsdaten nach Bedarf des Vorstands<br />

elektronisch gespeichert werden; Dies betrifft insbesondere die persönlichen Daten der Mitglieder.<br />

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln<br />

des Vereins.<br />

6. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, soweit diese<br />

Satzung nichts anderweitiges bestimmt.<br />

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person auf schriftlichen Antrag werden. Bei<br />

Minderjährigen ist die Zustimmung des oder der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die<br />

Zustimmung zum Beitritt muß das Einverständnis des oder der Erziehungsberechtigten zur<br />

Stimmabgabe des Minderjährigen enthalten.<br />

Antrag und Einverständniserklärung sind durch ein Mitglied des Vorstands entgegenzunehmen.<br />

2. Über den wirksam gestellten Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluß des<br />

Vorstands bewirkt den Beginn der Mitgliedschaft auf Probe.<br />

Die Probezeit soll ein halbes Jahr nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Die<br />

Probezeit soll dem neuen Mitglied Gelegenheit geben sich in die <strong>Gemeinschaft</strong> des Vereins<br />

einzufinden. Über die Umwandlung der Mitgliedschaft auf Probe in eine ordentliche<br />

Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />

§ 8 Ende der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft wird beendet<br />

a) durch Austritt,<br />

b) durch Streichung aus der Mitgliederliste,<br />

c) durch Ausschluß,<br />

d) durch Tod.<br />

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands zu erfolgen.<br />

Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.<br />

3. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen, wenn das<br />

trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit, § 10 Nr. 5,<br />

- 2-


gezahlt hat.<br />

Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.<br />

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,<br />

unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine<br />

Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.<br />

§ 9 Ausschluß aus dem Verein<br />

1. Der Ausschluß kann bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die<br />

Interessen oder Zwecke des Vereins erfolgen. Der Ausschluß erfolgt mit sofortiger Wirkung.<br />

2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung muß das Mitglied<br />

Gelegenheit bekommen sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der<br />

Ausschließungsbeschluß des Vorstands ist zu protokollieren und zu begründen. Der begründete<br />

Beschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.<br />

3. Gegen den Ausschließungsbeschluß hat das Mitglied das Recht der Berufung gegenüber der<br />

Mitgliederversammlung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung<br />

des Ausschließungsbeschlusses bei einem Mitglied des Vorstands eingelegt werden.<br />

Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, so hat der Vorstand die Pflicht, innerhalb von zwei Monaten<br />

nach Eingang der Berufung, die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung über den<br />

Ausschluß einzuberufen. Erfolgt die Einberufung nicht oder nicht rechtzeitig, ist der<br />

Ausschließungsbeschluß gegenstandslos.<br />

4. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es schuldhaft<br />

die Berufungsfrist, so gilt der Ausschließungsbeschluß als rechtskräftig.<br />

§ 10 Beiträge und Aufnahmegebühr<br />

1. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Mitgliedschaftsbeitrag. Die Mitgliedschaftsbeiträge<br />

sind jährlich zu erheben.<br />

2. Bei Aufnahme in den Verein (§ 7 Abs. 2 Satz 2)ist eine Aufnahmegebühr zu erheben..<br />

3. Über die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die<br />

Mitgliederversammlung.<br />

Erfolgt die Umwandlung der Mitgliedschaft auf Probe in eine ordentliche Mitgliedschaft nicht zu<br />

Beginn eines Kalenderjahres, so ist ein Beitrag anteilig in Zwölfteln zu erheben.<br />

Von minderjährigen Mitgliedern ist die Hälfte des Beitrags eines volljährigen Mitglieds zu<br />

erheben.<br />

4. Die errechnete Beitragsgesamtsumme wird um die Stellen nach dem Komma abgerundet.<br />

5. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind zum Beginn des Kalenderjahres fällig. Erfolgt die<br />

Übernahme in eine ständige Mitgliedschaft zu einem anderen Zeitpunkt, bestimmt sich die<br />

Fälligkeit einmalig nach diesem Datum.<br />

Die Beiträge sind nach Ablauf eines Monates nach Fälligkeit anzumahnen.<br />

6. Von Ehrenmitgliedern und von Mitgliedern auf Probe sind keine Mitgliedschaftsbeiträge zu<br />

erheben.<br />

§ 11 Organe des Vereins<br />

Die Organe des Vereins sind<br />

a) die Mitgliederversammlung,<br />

- 3-


) der Vorstand.<br />

§ 12 Mitgliederversammlung<br />

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils zu Beginn eines Kalenderhalbjahres durch den<br />

Vorstand einzuberufen.<br />

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist<br />

er verpflichtet, wenn fünf Mitglieder dies, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, schriftlich<br />

verlangen.<br />

3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von<br />

mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.<br />

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung<br />

übernimmt der 2. Vorsitzende die Versammlungsleitung.<br />

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br />

a) die Wahl des Vorstandes,<br />

b) die Bewilligung von Ausgaben über EUR 300,00 pro Beschaffungsmaßnahme,<br />

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorjahres, am Beginn eines<br />

Kalenderjahres,<br />

d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br />

e) die Beschlußfassung über die sonstigen ihr nach der Satzung oder durch Gesetz festgelegten<br />

Angelegenheiten.<br />

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit<br />

vor.<br />

Bei Verhinderung eines oder mehrerer Mitglieder ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich. Eine<br />

Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.<br />

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder<br />

anwesend ist.<br />

Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen 3 Wochen eine erneute Versammlung mit<br />

derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung ist auf diese besondere<br />

Beschlußfähigkeit hinzuweisen.<br />

3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines oder mehrerer<br />

Mitglieder ist eine geheime Abstimmung erforderlich.<br />

§ 15 Vorstand<br />

Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:<br />

a) 1. Vorsitzende(n),<br />

b) 2. Vorsitzende(n),<br />

- 4-


c) Kassierer(in),<br />

d) Schriftführer(in),<br />

§ 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstands<br />

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er übt<br />

sein Amt solange aus, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist<br />

möglich.<br />

Für die Wahl des Vorstands kann sich jedes nach dem BGB voll geschäftsfähige, ordentliche<br />

Mitglied oder Ehrenmitglied aufstellen lassen.<br />

2. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang notwendig.<br />

3. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Richtlinien für den Ablauf der<br />

Vorstandswahlen erlassen.<br />

§ 17 Aufgaben des Vorstands<br />

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden<br />

gemeinsam vertreten (Vorstand i. S. d. § 26 BGB).<br />

2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und ist an die<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.<br />

3. Der Vorstand hat die Verfügungsgewalt über das gesamte Vereinsvermögen. Für den Abschluß<br />

von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 300,00 belasten, benötigt der Vorstand<br />

die Zustimmung der Mitgliederversammlung.<br />

4. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.<br />

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und des ersten oder zweiten<br />

Vorsitzenden.<br />

5. Der Schriftführer führt den Vereinsakt. Er führt Protokoll bei den Mitgliederversammlungen<br />

sowie den Vorstandssitzungen.<br />

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus<br />

ihrem Kreis eine Person, welche die vorübergehende Ausführung der durch den Wegfall<br />

betroffenen Aufgaben übernimmt.<br />

In der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung sind neue Vorstandswahlen<br />

durchzuführen.<br />

7. Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Geschäftsführungsbefugnisse und<br />

Verwaltungsaufgaben des Vorstandes auf einzelne Mitglieder, die nicht Mitglieder des<br />

Vorstandes sind, zu übertragen.<br />

§ 18 Vorstandssitzungen<br />

1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen<br />

Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufung hat unter Beachtung<br />

einer angemessenen Frist und Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.<br />

2. Die Leitung der Vorstandssitzung führt der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung übernimmt<br />

der 2.Vorsitzende die Leitung der Vorstandssitzung.<br />

3. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei<br />

Beschlußunfähigkeit muß der Sitzungsleiter binnen einer Woche eine erneute Sitzung mit<br />

derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

- 5-


Vorstandsmitglieder beschlußfähig.<br />

In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit<br />

hinzuweisen.<br />

4. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.<br />

§ 19 Niederschriften und Beurkundung von Beschlüssen<br />

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die<br />

vom Versammlungsleiter/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei<br />

Verhinderung des Schriftführers ist von den anwesenden Teilnehmern ein Protokollführer zu<br />

bestimmen.<br />

§ 20 Vereinsvermögen<br />

1. Das Vereinsvermögen besteht aus dem Barkassenbestand, dem Guthaben der Spar- und<br />

Girokonten, sowie dem Inventarwert des Vereins. Zum Inventar gehören alle im Besitz des<br />

Vereins befindlichen Gegenstände die einen Wiederverkaufswert haben.<br />

2. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die in dieser Satzung<br />

beschriebenen Zwecke verwandt werden.<br />

3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.<br />

§ 21 Kassenprüfer<br />

Für die Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts und zur Entlastung des Vorstands ist von der<br />

Mitgliederversammlung zu Beginn des Kalenderjahres ein Kassenprüfer zu wählen. Er überprüft den<br />

Kassenbericht hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit anhand der Kassenbelege.<br />

Hierzu steht ihm ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Bücher des Vereins zu.<br />

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist als Anlage zum Protokoll der betreffenden<br />

Mitgliederversammlung durch die Unterschrift des Kassenprüfers zu beurkunden. Nach erfolgter<br />

Entlastung des Vorstands scheidet der Kassenprüfer aus seinem Amt aus.<br />

§ 22 Vereinsabende<br />

Einmal im Monat soll ein Vereinsabend stattfinden. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.<br />

§ 23 Satzungsänderung<br />

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der<br />

Einladung ist die Angabe des oder der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung<br />

bekanntzugeben. Ein Beschluß, der die Änderung der Satzung enthält bedarf einer Stimmenmehrheit<br />

von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

§ 24 Vereinsauflösung<br />

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel<br />

der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Haben die Mitglieder wirksam<br />

beschlossen, die <strong>Gemeinschaft</strong> aufzulösen findet § 45 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

Anwendung. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen<br />

Liquidator.<br />

- 6-


2. Das noch vorhandene Vermögen des Vereins wird nach seiner Auflösung der ”Deutschen<br />

Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e. V.” (DGzRS) zugeführt.<br />

§ 25 Inkrafttreten der Satzung<br />

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung mit Beginn des Tages in Kraft,<br />

der dem Tage der Eintragung der Neufassung der Satzung in das Vereinsregister durch das<br />

Amtsgericht folgt. Die Satzung vom 28.6.2007 tritt mit Beginn dieses Tages außer Kraft.<br />

München, den 01.07.2010<br />

_______________________________________<br />

Sitzungsleiter<br />

_______________________________________<br />

Protokollführer<br />

(In Kraft seit 22.09.2010)<br />

- 7-

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