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Mehr Bürgerbeteiligung durch Live-Stream<br />

Antrag Nr. 08-14 / A 02438 der FDP<br />

vom 21.05.2011<br />

Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 11673<br />

Anlage:<br />

Beschlussvorlage für den Verwaltungs- und Personalausschuss<br />

vom 17.04.2013 (VB)<br />

Direktorium<br />

Presse- und Informationsamt<br />

Direktorium<br />

Rechtsabteilung<br />

Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 2. Mai 2013<br />

Öffentliche Sitzung<br />

I. Vortrag des Referenten<br />

Der Verwaltungs- und Personalausschusses vom 17.04.2013 hat die Behandlung und Beschlussfassung<br />

Mehr Bürgerbeteiligung durch Live-Stream, Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V<br />

11673, in die heutige Sitzung der Vollversammlung vertagt, ergänzt um eine Stellungnahme<br />

der Rechtsabteilung des Direktoriums zu den in dieser Sitzung aufgeworfenen Rechtsfragen.<br />

Das Direktorium Rechtsabteilung nimmt zu den zwei von Herrn Stadtrat Amlong im Verwaltungs-<br />

und Personalausschuss vom 17.04.2013 gestellten rechtlichen Themen wie folgt Stellung:<br />

1. Fragen zum Urheberrecht<br />

Sind die im Live-Stream bzw. in der Mediathek eingestellten Reden urheberrechtlich geschützt?<br />

Welchen Umfang und Inhalt hat dieses Urheberrecht? Kann ein Dritter ohne<br />

Rechtsverletzung die Reden auf ein eigenes Portal einstellen, gegebenenfalls auch bearbeiten?<br />

Wer kann gegen etwaige Urheberrechtsverstöße vorgehen, gegebenenfalls wie?<br />

Reden im Stadtrat genießen als Sprachwerke in der Regel urheberrechtlichen Schutz.<br />

Dieser ist jedoch bei ihrer Vervielfältigung, Verarbeitung und öffentlichen Wiedergabe<br />

durch § 48 Abs. 1 Ziffer 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eingeschränkt.<br />

§ 48 UrhG hat folgenden Wortlaut:<br />

"(1) Zulässig ist<br />

1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen,<br />

Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im<br />

Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen<br />

Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von<br />

§ 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher<br />

Reden,


Seite 2<br />

2. die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die<br />

bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen<br />

Organen gehalten worden sind.<br />

(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten<br />

Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben<br />

Urhebers enthält.“<br />

Stadtratssitzungen zählen zu den in § 48 Abs. 1 Ziffer 2 UrhG genannten Fällen von<br />

Reden 1 . Auch ohne Zustimmung des Urhebers ist jede Art der Vervielfältigung, Verbreitung<br />

und öffentlichen Wiedergabe zustimmungs- und vergütungsfrei. Eine Begrenzung<br />

auf bestimmte Datenträger oder Druckerzeugnisse besteht nicht.<br />

Bearbeitungen sind somit nicht zulässig, wobei allerdings im Rahmen der Kunstfreiheit<br />

unter Umständen karikaturistische Bearbeitungen im Einzelfall geschützt sein können.<br />

Nicht zulässig ist dagegen eine Aufnahme in Sammlungen, die überwiegend Reden<br />

derselben Person enthält, § 48 Abs. 2 2 .<br />

Inhaber des Urheberrechts ist die Rednerin bzw. der Redner, der bei urheberrechtswidrigem<br />

Verhalten den Verletzer gerichtlich im Wege einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage<br />

belangen könnte.<br />

2. Fragen zum Persönlichkeitsrecht<br />

Ist die Zustimmung/Einwilligung, unter Umständen auch nach einem längeren Zeitraum,<br />

widerruflich? Besteht ein Anspruch auf Löschung der Rede im Falle eines Widerrufs<br />

der Einwilligung? Wie soll die Stadt mit einem solchen Anspruch gegebenenfalls<br />

umgehen?<br />

Datenschutzrechtlich gesehen besteht ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das heißt,<br />

jede Art von Datenverarbeitung ist grundsätzlich zunächst zum Schutz des Persönlichkeitsrechts<br />

nicht gestattet, es sei denn, der Betroffene hat eingewilligt oder es besteht<br />

eine Rechtsgrundlage für die jeweils vorliegende Art der Datenverarbeitung. Da<br />

eine solche im Falle des Live-Stream der Reden der Stadtratsmitglieder nicht vorliegt,<br />

werden vor Beginn der Videoaufzeichnungen Einwilligungen eingeholt.<br />

Einwilligungen sind grundsätzlich widerruflich, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft.<br />

Einer ursprünglich rechtmäßigen Datenverarbeitung kann nicht durch Widerruf der ihr<br />

zugrunde liegenden Einwilligung mit Wirkung für die Vergangenheit die Grundlage<br />

entzogen werden. Das heißt, dass der Widerruf insbesondere nicht dazu führen<br />

kann, dass etwa für die ursprünglichen Aufnahmen wegen des – nachträglichen -<br />

Entzugs deren Rechtfertigung Schadensersatz geltend gemacht werden könnte oder<br />

eine ordnungswidrige oder gar strafbare Handlung seitens der Stadt vorläge.<br />

Unabhängig davon ist jedoch nach Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz<br />

(BayDSG) ein Anspruch auf Löschung der Daten, das heißt der Videoaufzeichnung,<br />

gegeben, wenn die Datenspeicherung unzulässig ist.<br />

1 Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Auflage 2006 Beck-Online RdNr. 8<br />

2 Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Auflage 2006 Beck-Online RdNr. 10


Seite 3<br />

Da einer fortdauernden Speicherung durch den Widerruf der Einwilligung die Grundlage<br />

für die Zukunft entzogen wird, wird sie gemäß Art. 12 Abs. 1 Ziffer 1 BayDSG<br />

unzulässig, mit der Folge, dass ab dem Zeitpunkt des Widerrufes der Einwilligung ein<br />

Anspruch auf Löschung der Daten besteht 3 .<br />

Nach Auskunft des Presse- und Informationsamtes wäre es im Falle eines Widerrufs<br />

der Einwilligung und einem daraus resultierenden Löschungsanspruch technisch nur<br />

möglich, den gesamten Tagesordnungspunkt aus der Mediathek zu entfernen, da die<br />

Reden in der Regel vor- und nachgängig jeweils aufeinander aufbauen und auch der<br />

Redner, dessen Rede dann zu löschen ist, häufig namentlich genannt wird.<br />

Allerdings könnte dieser Problematik der unterschiedlichen Interessen des Betroffenen<br />

an der Löschung und der Stadt, die Aufzeichnungen zu Dokumentationszwecken<br />

weiter aufbewahren zu können, durch ein Verschieben der Videoaufzeichnungen in<br />

ein Archiv Rechnung getragen werden. Nach Art. 12 Abs. 8 BayDSG hat eine Aufbewahrung<br />

der Daten nach Archivrecht Vorrang vor einer Löschung. Die im Archiv abgelegten<br />

Daten können dann nach den Vorschriften des Archivrechts genutzt werden.<br />

Anhörung der Bezirksausschüsse<br />

In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung der Bezirksausschüsse nicht vorgesehen<br />

(vgl. Anlage 1 der BA-Satzung).<br />

Dem Verwaltungsbeirat der Rechtsabteilung des Direktoriums, Herrn Stadtrat Christian Amlong,<br />

ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.<br />

II. Antrag des Referenten<br />

1. Mit dem vorgeschlagenen Konzept, in einer halbjährigen Probephase Vollversammlungen<br />

des Stadtrats per Live-Stream ins Internet zu übertragen sowie den aufgezeichneten<br />

Live-Stream – nach Tagesordnungspunkten geschnitten – auch zum späteren<br />

Abruf zur Verfügung zu stellen, besteht Einverständnis.<br />

2. Die Finanzierung des Probebetriebs erfolgt aus Restmitteln des Direktoriums.<br />

3. Der Antrag der FDP vom 12.05.2011 Nr.08-14/A 02438 ist damit geschäftsordnungsgemäß<br />

erledigt.<br />

4. Dieser Beschluss unterliegt der Beschlussvollzugskontrolle.<br />

III. Beschluss<br />

nach Antrag.<br />

3 Simitis u.a., Bundesdatenschutzgesetz 7. Auflage, § 20 RdNr. 39


Der Stadtrat der Landeshauptstadt München<br />

Der / Die Vorsitzende Der Referent<br />

Seite 4<br />

Bürgermeister/-in Christian Ude<br />

ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Oberbürgermeister<br />

IV. Abdruck von I. mit III.<br />

über den Stenografischen Sitzungsdienst<br />

an das Direktorium – Dokumentationsstelle<br />

an die Stadtkämmerei<br />

an das Revisionsamt<br />

z. K.<br />

V. Wv. Direktorium- Rechtsabteilung<br />

1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird<br />

bestätigt.<br />

2. an das Direktorium - Presse- und Informationsamt<br />

an das Baureferat<br />

an das Kommunalreferat<br />

an das Kreisverwaltungsreferat<br />

an das Kulturreferat<br />

an das Personal- und Organisationsreferat<br />

an das Referat für Arbeit und Wirtschaft<br />

an das Referat für Gesundheit und Umwelt<br />

an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung<br />

an das Schul- und Kultusreferat<br />

an das Sozialreferat<br />

z. K.<br />

Am

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