Friedhofsordnung (PDF) - bei der Stadt Sindelfingen
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FRIEDHOFSORDNUNG<br />
STADT SINDELFINGEN<br />
Gültig ab 13.11.2009
Inhaltsverzeichnis<br />
Das Wichtigste in Kurzfassung Seite 3<br />
Die <strong>Friedhofsordnung</strong> in <strong>der</strong> Fassung<br />
vom 13.11.2009 Seite 5<br />
Lagepläne <strong>der</strong> Friedhöfe:<br />
<strong>Stadt</strong>planübersicht Seite 17<br />
Burghaldenfriedhof <strong>Sindelfingen</strong> Seite 18<br />
Waldfriedhof Maichingen Seite 19<br />
Friedhof Aidlinger Weg (Neuer Friedhof Darmsheim) Seite 20<br />
Die wichtiqsten Telefonnummern:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Sindelfingen</strong>/Friedhofverwaltung<br />
Friedhofsplanung und -unterhaltung<br />
Grabnutzungsrechte 07031/94-373/374<br />
Grabmalgenehmigung 07031/793 632 0<br />
Gebühren und Abrechnung 07031/94-374<br />
Bezirksamt Maichingen 07031/94-116<br />
Bezirksamt Darmsheim 07031/67 65 61<br />
Friedhofsaufsicht Burghaldenfriedhof 07031/793 632 0<br />
täglich von 11 bis 12 Uhr<br />
Montag – Freitag außerdem von 14 bis 15 Uhr<br />
3<br />
3
Die wichtigsten Hinweise für Grabnutzungsberechtigte, Hinterbliebene und<br />
Steinmetzbetriebe:<br />
1. Grabart und Wahlmöglichkeit<br />
Reihengräber<br />
Nutzungszeit/Ruhezeit 25 Jahre<br />
Reihengrab Erdbestattungen 700 €<br />
Reihengrab Urnenbestattungen 700 €<br />
Wahlgräber<br />
4<br />
Die Nutzungszeit beträgt für alle Wahlgräber 30 Jahre,<br />
die Ruhezeit nach je<strong>der</strong> Belegung 25 Jahre.<br />
Wenn <strong>bei</strong> einer Nachbelegung die Nutzungszeit überschritten wird, wird diese<br />
automatisch verlängert und mit den Bestattungskosten in Rechnung gestellt.<br />
Einzelkaufgrab 2.300 €<br />
Doppelkaufgrab 4.600 €<br />
Doppelkaufgrab bes. Abteilung 9.000 €<br />
Einzelkaufgrab an <strong>der</strong> Natursteinmauer 2.600 €<br />
Doppelkaufgrab an <strong>der</strong> Natursteinmauer 5.200 €<br />
Urnenkaufgrab (bis zu 5 Urnen) 1.600 €<br />
Urnennische (2 Urnen) 1.600 €<br />
Urnengrab mit gärtnerischer Gesamtgestaltung 2.900 €<br />
2. Beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />
In Abteilungen mit beson<strong>der</strong>en Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale auf<br />
jeden Fall handwerklich bear<strong>bei</strong>tet sein. Steine mit Feinschliffpolitur und unbehauene<br />
Findlinge sind hier nicht erlaubt!<br />
Bei <strong>der</strong> Wahl einer Begräbnisstätte unter den gewünschten Bedingungen steht<br />
Ihnen die Friedhofsaufsicht auf den einzelnen Friedhöfen während <strong>der</strong> Betriebsstunden<br />
gerne zur Verfügung.<br />
3. Anonyme Urnen<strong>bei</strong>setzung<br />
Auf dem Burghaldenfriedhof wurde ein Feld für anonyme Urnen<strong>bei</strong>setzungen<br />
ausgewiesen. Bei Interesse an einer <strong>der</strong>artigen Beisetzung wenden Sie sich<br />
bitte an den Regiebetrieb <strong>Stadt</strong>grün o<strong>der</strong> die Friedhofsaufsicht <strong>Sindelfingen</strong>.<br />
4
4. Moslemische Abteilung<br />
5<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Sindelfingen</strong> stellt im Rahmen des Belegungsplanes im Burghaldenfriedhof<br />
ein Feld (Abteilung Nord/Ost, Feld D), für die Bestattung Sindelfinger<br />
Bürger moslemischen Glaubens zur Verfügung.<br />
Für dieses Feld gelten beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften, die den Bestattungsbräuchen<br />
des Islam weitestgehend Rechnung tragen sollen. (Ausrichtung<br />
des Grabes, Erstellen von zwei Grabmalen, etc.). Grababdeckungen sind auch<br />
hier nicht erlaubt!<br />
Bei Wunsch nach einer Bestattung im oben genannten Feld wenden Sie sich<br />
an den Burghaldenfriedhof (Herr Schill/Herr Reinelt (Tel. 07031/793 632 0)<br />
o<strong>der</strong> die Friedhofsverwaltung (07031/94-374).<br />
5. Grabmalanträge<br />
Anträge zur Errichtung eines Grabmals sind vom beauftragten Handwerker<br />
<strong>bei</strong>m Regiebetrieb <strong>Stadt</strong>grün zur Genehmigung einzureichen.<br />
5
6<br />
<strong>Friedhofsordnung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Sindelfingen</strong><br />
vom 12.03.1974<br />
(Bekanntgabe am 18.3.1974 bzw. 1.10.1993 in <strong>der</strong> Sindelfinger Zeitung bzw.<br />
28.07.2005 bzw. 12.11.2009 in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>zeitung <strong>Sindelfingen</strong>).<br />
Aufgrund <strong>der</strong> §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2<br />
des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom<br />
21.07.1970 (GBl S. 395) zuletzt geän<strong>der</strong>t am 24.03.2009 (GBl. S. 125) in Verbindung<br />
mit den §§ 4 und 11 <strong>der</strong> Gemeindeordnung von Baden-Württemberg vom<br />
24.07.2000 (GBl. S. 581), zuletzt geän<strong>der</strong>t am 04.05.2009 (GBl. S.185) hat <strong>der</strong> Gemein<strong>der</strong>at<br />
am 12.03.1974 die nachstehende Friedhofordnung als Satzung beschlossen<br />
und am 14.09.93, 19.07.2005 und 13.10.2009 per Satzung geän<strong>der</strong>t. Seit<br />
13.11.2009 lautet die Friedhofordnung:<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Sie dienen <strong>der</strong> Bestattung<br />
verstorbener Einwohner unserer <strong>Stadt</strong> und hier verstorbener Personen ohne Wohnsitz<br />
(o<strong>der</strong> mit unbekanntem Wohnsitz). In beson<strong>der</strong>en Fällen kann die <strong>Stadt</strong> die Bestattung<br />
an<strong>der</strong>er Verstorbener zulassen.<br />
(2) Soweit nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Bestattungen<br />
auch für die Beisetzung von Aschen.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 2<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während <strong>der</strong> bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten<br />
werden. Die Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten:<br />
April bis September: von 7.00 Uhr bis zum Einbruch <strong>der</strong> Dunkelheit,<br />
längstens bis 20.00 Uhr.<br />
Oktober bis März: von 8.00 Uhr bis zum Einbruch <strong>der</strong> Dunkelheit.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> kann das Betreten eines Friedhofs o<strong>der</strong> einzelner Teile eines Friedhofs<br />
aus beson<strong>der</strong>em Anlass untersagen.<br />
§ 3<br />
Verhalten auf den Friedhöfen<br />
(1) Je<strong>der</strong> Besucher eines Friedhofs soll sich <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend<br />
verhalten. Anordnungen und Ersuchen des Friedhofspersonals sind zu beachten.<br />
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(2) Auf den Friedhöfen ist insbeson<strong>der</strong>e nicht gestattet<br />
7<br />
a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kin<strong>der</strong>wagen und Rollstühlen,<br />
b) während einer Bestattung o<strong>der</strong> einer Gedenkfeier in <strong>der</strong> Nähe Ar<strong>bei</strong>ten auszuführen,<br />
c) Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs o<strong>der</strong> einzelne Gräber zu verunreinigen<br />
o<strong>der</strong> zu beschädigen o<strong>der</strong> Grabstätten unberechtigt zu betreten,<br />
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,<br />
e) Abfälle und Abraum außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />
g) Druckschriften zu verteilen.<br />
(3) Toten-Gedenkfeiern bedürfen <strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Sie sind bis spätestens<br />
vier Tage vorher anzumelden.<br />
(4) Für gewerbliche Betätigung gilt § 4.<br />
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die<br />
Tätigkeit auf dem Friedhof <strong>der</strong> vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann<br />
den Umfang <strong>der</strong> Tätigkeiten festlegen.<br />
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig<br />
und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung <strong>der</strong> Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
dass die Voraussetzungen für die Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit nach dem Handwerksrecht<br />
erfüllt werden .Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins;<br />
dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen <strong>der</strong> Gemeinde auf Verlangen<br />
vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.<br />
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und<br />
die dazuergangenen Regelungen zu beachten.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit<br />
und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen<br />
auf dem Friedhof nur vorübergehend o<strong>der</strong> nur an den dafür bestimmten Stellen<br />
gelagert werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>t sind die Ar<strong>bei</strong>ts- und Lagerplätze wie<strong>der</strong><br />
in den früheren Zustand zubringen.<br />
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften <strong>der</strong> Absätze 3 und 4 verstoßen,<br />
o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben<br />
sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer zurücknehmen<br />
o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen.<br />
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner<br />
im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-<br />
Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes<br />
in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.<br />
7
(1) An Grabstätten stehen zur Verfügung:<br />
a) Reihengräber<br />
b) Urnenreihengräber<br />
c) Wahlgräber<br />
d) Urnenwahlgräber<br />
8<br />
III. Grabstätten<br />
§ 5<br />
Allgemeines<br />
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage o<strong>der</strong> auf unverän<strong>der</strong>te<br />
Erhaltung <strong>der</strong> Umgebung besteht nicht.<br />
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.<br />
§ 6<br />
Reihengräber<br />
(1) Auf den Friedhöfen sind ausgewiesen:<br />
a) Reihengrabfel<strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong> bis zum (vollendeten) 2. Lebensjahr,<br />
b) Reihengrabfel<strong>der</strong> für Kin<strong>der</strong> vom (vollendeten) 2. bis zum<br />
(vollendeten) 10. Lebensjahr,<br />
c) Reihengräber für ältere Personen.<br />
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche <strong>bei</strong>gesetzt.<br />
(3) Ein Reihengrab o<strong>der</strong> Urnenreihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt<br />
werden, auch nicht nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit.<br />
(4) Das Abräumen eines Reihengrabfeldes nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeiten wird 3 Monate<br />
vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt<br />
gegeben.<br />
(5) Gemäß § 39 Bestattungsgesetz sind in Reihengräbern nur Särge aus leicht verweslichem<br />
Holz zu verwenden.<br />
§ 7<br />
Wahlgräber<br />
(1) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur anlässlich eines Todesfalls<br />
erworben werden; es wird auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt.<br />
Der Erwerb o<strong>der</strong> erneute Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.<br />
Ein Anspruch darauf besteht nicht.<br />
(2) Wahlgräber können auch Doppel- und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind<br />
<strong>bei</strong> gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinan<strong>der</strong> zulässig.<br />
8
9<br />
(3) Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit<br />
nicht über die Nutzungszeit hinausgeht o<strong>der</strong> ein neues Nutzungsrecht mindestens<br />
für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit erworben worden ist.<br />
(4) Der Erwerber eines Nutzungsrechts soll für den Fall seines Ablebens einen<br />
Rechtsnachfolger aus dem nachstehend genannten Personenkreis bestimmen. An<strong>der</strong>nfalls<br />
geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen<br />
Erwerbers in dieser Reihenfolge über:<br />
a) auf den Ehegatten<br />
b) auf die Kin<strong>der</strong><br />
c) auf die Stiefkin<strong>der</strong><br />
d) auf die Enkel in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Berechtigung ihrer Väter o<strong>der</strong> Mütter<br />
e) auf die Eltern<br />
f) auf die vollbürtigen Geschwister<br />
g) auf die Stiefgeschwister<br />
h) auf sonstige Erben<br />
Innerhalb einer Gruppe wird jeweils <strong>der</strong> Älteste nutzungsberechtigt.<br />
Die gleiche Reihenfolge gilt <strong>bei</strong>m Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht<br />
früher übergegangen war.<br />
(5) Ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte verhin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> übt er das Nutzungsrecht nicht aus,<br />
so tritt <strong>der</strong> nächste in <strong>der</strong> Reihenfolge an seine Stelle.<br />
(6) Je<strong>der</strong>, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Anwärter<br />
über.<br />
(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die<br />
<strong>Stadt</strong> auf eine <strong>der</strong> in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen übertragen.<br />
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Friedhofsordnung</strong> und <strong>der</strong> dazu<br />
ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab bestattet zu werden und über<br />
an<strong>der</strong>e Bestattungen sowie über Gestaltung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte zu entscheiden.<br />
Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 4 Satz 2 gehören, dürfen<br />
in <strong>der</strong> Grabstätte nicht bestattet werden. Die <strong>Stadt</strong> kann aus wichtigem Grunde<br />
eine Ausnahme zulassen.<br />
(9) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf <strong>der</strong> letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.<br />
(10) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.<br />
§ 8<br />
Wahlgräber in beson<strong>der</strong>en Abteilungen<br />
(1) Die beson<strong>der</strong>en Abteilungen auf dem Burghaldenfriedhof sind für Wahlgräber<br />
bestimmt. Das Grab kann im Rahmen des vorliegenden Lageplans frei gewählt werden.<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Plans bleiben jedoch vorbehalten.<br />
9
10<br />
(2) Die Wahlgräber in den beson<strong>der</strong>en Abteilungen haben folgende Maße: Länge<br />
2,10 m, Breite 2 m, seitlicher Abstand 0,50 m, vor<strong>der</strong>er und hinterer Abstand mindestens<br />
0,50 m. Einzelgräber sind nicht zugelassen.<br />
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber in den allgemeinen Abteilungen<br />
auch für die beson<strong>der</strong>en Abteilungen.<br />
IV. Bestattungsvorschriften<br />
§ 9<br />
Allgemeines<br />
(1) Bestattungen sind nach dem Eintritt des Todes alsbald <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anzumelden.<br />
Wird Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist<br />
auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(2) Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung werden von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> festgesetzt, wo<strong>bei</strong> Wünsche<br />
<strong>der</strong> Hinterbliebenen und des Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.<br />
(3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt, an Samstagen nur in<br />
Ausnahmefällen.<br />
§ 10<br />
Grabgröße<br />
(1) Ein Reihengrab o<strong>der</strong> Wahlgrab wird mit den im Bestattungsplan vorgesehenen<br />
Abständen von Grab zu Grab mit folgenden Mindestmaßen hergestellt:<br />
10<br />
Länge Breite Tiefe<br />
m m m<br />
a) für ein Kind bis zum 2. Lebensjahr 1,20 0,60 1,20<br />
b) für ein Kind<br />
vom 2. bis zum 10. Lebensjahr 1,50 0,70 1,50<br />
c) für eine ältere Person 2,25 1,00 1,80<br />
d) für Urnen 1,00 1,00 0,80<br />
(2) War eine ansteckende Krankheit die Todesursache, wird das Grab mindestens<br />
2 m tief ausgehoben.<br />
§ 11<br />
Aushebung <strong>der</strong> Gräber<br />
Die <strong>Stadt</strong> lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
11<br />
§ 12<br />
Die ordentliche Ruhezeit einer Leiche o<strong>der</strong> Asche beträgt:<br />
a) für ein Kind bis zum 2. Lebensjahr 8 Jahre<br />
b) für ein Kind vom 2. bis zum 10. Lebensjahr 16 Jahre<br />
c) für eine ältere Person 25 Jahre<br />
§ 13<br />
Umbettungen<br />
(1) Die Umbettung einer Leiche o<strong>der</strong> Asche bedarf <strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Antragsberechtigt<br />
ist im Falle <strong>der</strong> Umbettung aus einem Reihengrab o<strong>der</strong> einem Urnenreihengrab<br />
<strong>der</strong> Verfügungsberechtigte, <strong>bei</strong> Umbettung aus einem Wahlgrab o<strong>der</strong><br />
Urnenwahlgrab <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Ausgeschlossen sind Umbettungen aus einem Reihengrab in ein an<strong>der</strong>es Reihengrab<br />
o<strong>der</strong> aus einem Urnenreihengrab in ein an<strong>der</strong>es Urnenreihengrab innerhalb<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. An<strong>der</strong>e Umbettungen innerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> werden nur aus wichtigem<br />
Grund gestattet; in den ersten 7 Jahren <strong>der</strong> Ruhezeit muss zudem eine beson<strong>der</strong>e<br />
Härte vorliegen.<br />
(3) In den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 1 und <strong>bei</strong> Entziehung von Nutzungsrechten<br />
nach § 22 Abs. 2 Satz 2 kann eine Leiche o<strong>der</strong> Asche, <strong>der</strong>en Ruhezeit noch nicht<br />
abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab o<strong>der</strong> Urnenreihengrab umgebettet<br />
werden. Im Übrigen kann die <strong>Stadt</strong> Umbettungen vornehmen, wenn ein dringendes<br />
öffentliches Interesse vorliegt.<br />
(4) Umbettungen lässt die <strong>Stadt</strong> durchführen. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />
Umbettung.<br />
(5) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung hat <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen. Er hat auch den<br />
Schaden zu ersetzen, <strong>der</strong> an benachbarten Grabstätten o<strong>der</strong> an Anlagen durch die<br />
Umbettung entsteht.<br />
(6) An <strong>der</strong> Ruhezeit än<strong>der</strong>t sich durch die Umbettung nichts.<br />
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen<br />
§ 14<br />
Wahlmöglichkeit<br />
(1) Auf allen Friedhöfen werden Abteilungen mit und ohne beson<strong>der</strong>e Gestaltungsvorschriften<br />
eingerichtet.<br />
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>e<br />
Gestaltungsvorschriften zu wählen.<br />
11
12<br />
§ 15<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen <strong>der</strong> Würde des Ortes und<br />
dem Wesen des Friedhofes entsprechen.<br />
(2) Nicht zulässig sind Grabmale aus Kunststein, Gips und Kunststoff.<br />
(3) Aufgesetzter figürlicher und ornamentaler Schmuck und Schriften sind ausschließlich<br />
aus Metallen zulässig. Farbanstriche auf Stein sind generell untersagt.<br />
(4) Liegende Grabmale (Kissensteine) dürfen nur flach geneigt sein, die Unterfläche<br />
muss ganz auf dem Boden aufliegen.<br />
(5) Grabplatten sind <strong>bei</strong> Erdbestattung nicht zulässig.<br />
(6) Nicht zulässig ist das Aufstreuen von Marmorkies und ähnlichem Material sowie<br />
die Verwendung von Grabschmuck aller Art aus Kunststoffen.<br />
(7) Gra<strong>bei</strong>nfassungen sind zulässig. Die Fläche darf maximal 1/3 des Grabfeldes<br />
bedecken.<br />
Heckenartige Einfassungen dürfen eine Höhe von 35 cm nicht überschreiten.<br />
§ 16<br />
Beson<strong>der</strong>e Geltungsvorschriften für einzelne Grabfel<strong>der</strong><br />
(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in Grabfel<strong>der</strong>n, für die beson<strong>der</strong>e<br />
Gestaltungsvorschriften gelten, Grabmal und sonstige Grabausstattungen in ihrer<br />
Gestaltung, Bear<strong>bei</strong>tung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen.<br />
(2) Fel<strong>der</strong> und Abteilungen mit beson<strong>der</strong>en Vorschriften werden in den jeweiligen<br />
Belegungsplänen festgelegt.<br />
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen<br />
sowie geschmiedete o<strong>der</strong> gegossene Bronze verwendet werden.<br />
(4) Bei <strong>der</strong> Gestaltung und Bear<strong>bei</strong>tung sind folgende Vorschriften einzuhalten:<br />
a) Jede handwerkliche Bear<strong>bei</strong>tung (außer Politur und Feinschliff) ist möglich.<br />
Alle Seiten müssen eine erkennbare handwerkliche Bear<strong>bei</strong>tung erhalten!<br />
b) Bei Grabmalen aus mehreren Steinen ist einheitliches Material zu verwenden<br />
und ein statischer Nachweis zur Standsicherheit zu erbringen.<br />
Dies ist beson<strong>der</strong>s auch <strong>bei</strong> Verwendung von Sockeln jeglicher Art erfor<strong>der</strong>lich.<br />
c) Einfassungen sind nicht erlaubt.<br />
d) Für Grabstätten an den Friedhofsmauern sind eingemauerte Schriftplatten<br />
o<strong>der</strong> aufgedübelte Schriften zu verwenden.<br />
e) Die Verschlussplatte für die Urnennische wird von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Sindelfingen</strong> gestellt.<br />
Eine Beschriftung ist nur in Form einer Gravur in schwarzer Farbe möglich.<br />
Aufgesetzte Schriften sind nicht erlaubt.<br />
12
13<br />
§ 17<br />
Größe <strong>der</strong> Grabmale<br />
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind in <strong>der</strong> Regel Grabmale folgen<strong>der</strong> Größe<br />
zulässig:<br />
a) auf Einzelgräbern bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche,<br />
b) auf Doppelgräbern bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche.<br />
Diese Maße gelten auch für liegende Grabmale, falls nicht ausdrücklich kleinere<br />
o<strong>der</strong> größere Grabplatten vorgeschrieben o<strong>der</strong> erlaubt sind.<br />
2) Auf Urnengrabstätten sind zulässig:<br />
a) liegende Grabmale bis zu 0,20 qm Ansichtsfläche,<br />
b) Stelen mit quadratischem o<strong>der</strong> rundem Grundriss, diese aber nur in beschränkter<br />
Anzahl.<br />
(3) In Grabfel<strong>der</strong>n mit vierreihiger Belegung dürfen Grabmale in den äußeren Reihen<br />
nur eine maximale Höhe von 1 m besitzen.<br />
§ 18<br />
Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen<br />
(1) Die Errichtung und Verän<strong>der</strong>ung eines Grabmals bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Erlaubnis<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Bis zur Dauer von 2 Jahren nach <strong>der</strong> Bestattung o<strong>der</strong> Beisetzung sind<br />
aber Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze als provisorische<br />
Grabmale zulässig.<br />
(2) Dem Antrag ist eine Zeichnung des Grabmals im Maßstab 1 : 10, zweifach, <strong>bei</strong>zufügen.<br />
Da<strong>bei</strong> ist das zu verwendende Material, seine Bear<strong>bei</strong>tung, die Beschriftung<br />
des Grabmals (Text) und die Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen<br />
sowie die Fundamentierung anzugeben. Darüber hinaus kann die <strong>Stadt</strong> Zeichnungen<br />
<strong>der</strong> Schrift, <strong>der</strong> Ornamente und <strong>der</strong> Symbole im Maßstab 1 : 1 verlangen. In<br />
beson<strong>der</strong>en Fällen kann verlangt werden, dass ein Modell vorgelegt o<strong>der</strong> eine Attrappe<br />
auf <strong>der</strong> Grabstätte aufgestellt wird.<br />
(3) Die sonstige Grabausstattung und jede Verän<strong>der</strong>ung bedarf ebenfalls <strong>der</strong> schriftlichen<br />
Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung<br />
nicht innerhalb von zwei Jahren errichtet worden ist.<br />
§ 19<br />
Errichtung und Unterhaltung des Grabmals<br />
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind in würdigem und verkehrssicherem<br />
Zustand zu erhalten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist<br />
<strong>bei</strong> Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten <strong>der</strong> Verfügungsberechtigte, <strong>bei</strong><br />
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte. Der Verant-<br />
13
14<br />
wortliche ist für jeden Schaden haftbar, <strong>der</strong> durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal<br />
o<strong>der</strong> eine sonstige Grabausstattung verursacht wird.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit eines Grabmals o<strong>der</strong> einer sonstigen Grabausstattung<br />
gefährdet, so ist <strong>der</strong> für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich<br />
Abhilfe zu schaffen. Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher<br />
Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nicht innerhalb <strong>der</strong> festgesetzten angemessenen Frist beseitigt,<br />
so ist die <strong>Stadt</strong> berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun o<strong>der</strong><br />
das Grabmal o<strong>der</strong> die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />
nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger<br />
Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte.<br />
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die <strong>Stadt</strong> auf Kosten des Verantwortlichen notwendige<br />
Sofortmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen des Grabmals, Absperrung) .<br />
§ 20<br />
Entfernung eines Grabmals<br />
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong><br />
des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> von <strong>der</strong> Grabstätte entfernt<br />
werden.<br />
(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes ist das Grabmal und die<br />
sonstige Grabausstattung zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten<br />
nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes, so kann die <strong>Stadt</strong> nach<br />
entsprechen<strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung die Sachen gegen Ersatz <strong>der</strong> Kosten entfernen. Zur<br />
Aufbewahrung ist die <strong>Stadt</strong> nicht verpflichtet.<br />
(3) Grabmale von beson<strong>der</strong>em Wert sollten nicht vom Friedhof entfernt werden. Solchen<br />
Grabmalen kann ein an<strong>der</strong>er Platz innerhalb des Friedhofs zugewiesen werden.<br />
VI. Herrichten und Pflege <strong>der</strong> Grabstätten<br />
§ 21<br />
Allgemeines<br />
(1) Alle Grabstätten müssen <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend innerhalb von 6<br />
Monaten nach <strong>der</strong> Belegung hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte<br />
Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und auf die dafür vorgesehenen<br />
Plätze zu bringen.<br />
(2) Höhe, Form und Gestaltung des Grabhügels sind dem beson<strong>der</strong>en Charakter<br />
des betreffenden Friedhofsteiles und <strong>der</strong> unmittelbaren Umgebung anzupassen.<br />
Die Bepflanzung auf Gräbern darf eine Höhe von 1,70 m nicht überschreiten.<br />
Bei vierreihiger Belegung darf die Bepflanzung in den äußeren Reihen maximal 1 m<br />
hoch sein.<br />
Die Grabgrenzen dürfen mit <strong>der</strong> Bepflanzung nicht überschritten werden.<br />
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(3) Für das Herrichten und für die Pflege <strong>der</strong> Grabstätte hat <strong>der</strong> nach § 19 Absatz 2<br />
Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit<br />
bzw. des Nutzungsrechts.<br />
(4) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts sind die Grabstätten abzuräumen.<br />
§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
(5) Die Bepflanzung, Unterhaltung und jede Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> gärtnerischen Anlagen<br />
außerhalb <strong>der</strong> Grabstätten ist ausschließlich Sache <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>.<br />
(6) Auf Grabfel<strong>der</strong>n mit beson<strong>der</strong>en Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte<br />
Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt sein. Umfang und Art <strong>der</strong><br />
Bepflanzung können von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> genau festgelegt werden.<br />
§ 22<br />
Vernachlässigung <strong>der</strong> Grabpflege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet o<strong>der</strong> nicht gepflegt, so hat <strong>der</strong> Verantwortliche<br />
(§ 19 Absatz 2) auf schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> die Grabstätte innerhalb<br />
<strong>der</strong> festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche<br />
nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein<br />
dreimonatiger Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte.<br />
(2) Wird die Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten<br />
von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Wahlgrabstätten<br />
und Urnenwahlgrabstätten kann die <strong>Stadt</strong> auf Kosten des Nutzungsberechtigten<br />
in Ordnung bringen lassen; sie kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung<br />
entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte<br />
aufzufor<strong>der</strong>n, das Grabmal und die sonstige Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten<br />
zu entfernen.<br />
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die<br />
Auffor<strong>der</strong>ung nicht befolgt o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />
weiteres zu ermitteln, so kann die <strong>Stadt</strong> den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung<br />
ist sie nicht verpflichtet.<br />
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VII. Benutzung <strong>der</strong> Leichen- und Friedhofshallen<br />
§ 23<br />
(1) Die Leichenhallen nehmen die Leichen bis zur Bestattung auf.<br />
(2) Sofern keine gesundheitlichen o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken bestehen, können die<br />
Angehörigen und Freunde den Verstorbenen während <strong>der</strong> festgesetzten Zeiten sehen.<br />
Sonst darf die Leichenhalle nur in Begleitung o<strong>der</strong> mit Erlaubnis eines Bediensteten<br />
<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> betreten werden.<br />
(3) Friedhofshallen dienen <strong>der</strong> Trauerfeier. Auf die Benützungsrichtlinien wird hingewiesen.<br />
VIII. Schlußvorschriften<br />
§ 24<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die <strong>Stadt</strong> <strong>bei</strong> Inkrafttreten dieser <strong>Friedhofsordnung</strong><br />
bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungsrechte sowie die Gestaltung<br />
<strong>der</strong> Grabmale und Grabausstattungen nach den bisherigen Vorschriften<br />
(vgl. § 29 Abs. 2).<br />
(2) Auf dem Alten Friedhof in <strong>Sindelfingen</strong> sind schon seit dem Jahr 1952 nur noch<br />
Beerdigungen gestattet, soweit noch Rechte an Familiengräbern (Kaufgräbern) bestehen.<br />
Vom 1. Januar 1977 an werden Nutzungsrechte nur noch für die Dauer einer<br />
Ruhezeit von 25 Jahren verlängert. Die Frist beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Beerdigung.<br />
§ 25<br />
Obhuts- und Überwachungspflichten<br />
Der <strong>Stadt</strong> obliegen über die Verkehrssicherung hinaus keine Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />
§ 26<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt,<br />
wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. den Friedhof entgegen <strong>der</strong> Vorschrift des § 2 betritt,<br />
2. sich auf dem Friedhof nicht <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend verhält o<strong>der</strong><br />
Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Absatz 1 und 2),<br />
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz<br />
1) o<strong>der</strong> gegen die Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4 verstößt.<br />
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4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter o<strong>der</strong> als Gewerbetreiben<strong>der</strong> Grabmale<br />
und sonstige Grabausstattungen ohne Erlaubnis errichtet, verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
entfernt (§§ 18, 20 Absatz 1).<br />
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand<br />
erhält (§ 19 Absatz 2).<br />
§ 27<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung <strong>der</strong> Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem<br />
Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach <strong>der</strong> jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung<br />
erhoben.<br />
§ 28<br />
Übergangsregelung für den <strong>Stadt</strong>teil Darmsheim<br />
Die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 2 Absatz 1 Satz 2,5 Absatz 1, 7, 8, 14, 15, 17, 18 und 23<br />
Absatz 3 finden im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Sindelfingen</strong>-Darmsheim für den Betrieb und die Nutzung<br />
des Friedhofs an <strong>der</strong> Dagersheimer Straße keine Anwendung.<br />
§ 29<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese geän<strong>der</strong>te <strong>Friedhofsordnung</strong> tritt am 13.11.2009 in Kraft.<br />
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