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Erwerbszeitpunkt sowie die ergebniswirksame Behandlung<br />
von Transaktionskosten. Die Übergangsbestimmungen<br />
sehen eine prospektive Anwendung der Neuregelung vor.<br />
Für Vermögenswerte und Schulden, die aus Unternehmenszusammenschlüssen<br />
vor der erstmaligen Anwendung<br />
des neuen Standards resultieren, ergeben sich keine Änderungen.<br />
Die Änderungen werden sich auf die Ansatzhöhe<br />
des Geschäfts- oder Firmenwerts, auf die Ergebnisse des<br />
Berichtszeitraums, in dem ein Unternehmenserwerb erfolgt<br />
ist, und auf künftige Ergebnisse auswirken. Insbesondere<br />
kann die Anwendung der Full-Goodwill-Methode zu höheren<br />
Geschäfts- oder Firmenwerten führen.<br />
änderungen zu IfrS 7 finanzinstrumente: Angaben<br />
Die Änderungen zu IFRS 7 wurden im März 2009 veröffent-<br />
licht und sind erstmals in Berichtsperioden anzuwenden,<br />
die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Die Änderungen<br />
zielen darauf ab, die Angaben bezüglich Bewertung<br />
zum beizulegenden Zeitwert sowie der Liquiditätsrisiken zu<br />
verbessern. Aus der Anwendung ergaben sich keine Auswirkungen<br />
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des<br />
Konzerns. Es können jedoch zusätzliche Angaben erforderlich<br />
werden.<br />
IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IfrS<br />
Der überarbeitete Standard IAS 27 wurde im Januar 2008<br />
veröffentlicht und ist erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden,<br />
die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnt. Die<br />
Änderungen betreffen primär die Bilanzierung von Anteilen<br />
ohne beherrschenden Einfluss (Minderheitenanteile), die<br />
künftig in voller Höhe an den Verlusten des Konzerns beteiligt<br />
werden, und von Transaktionen, die zum Beherrschungsverlust<br />
bei einem Tochterunternehmen führen und deren<br />
Auswirkungen erfolgswirksam zu behandeln sind. Auswirkungen<br />
von Anteilsveräußerungen, die nicht zum Verlust der<br />
Beherrschung führen, sind demgegenüber erfolgsneutral im<br />
Eigenkapital zu erfassen. Die Übergangsbestimmungen<br />
sehen hierfür eine prospektive Anwendung vor. Für Vermö-<br />
KONzErNANHANg<br />
genswerte und Schulden, die aus solchen Transaktionen<br />
vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des neuen<br />
Standards resultieren, ergeben sich daher keine Änderungen.<br />
Die Neuregelungen werden sich bei künftigen Erwerben<br />
sowie mit Verlusten von Beherrschung verbundenen Veräußerungen<br />
und Transaktionen mit Minderheitenanteilen entsprechend<br />
auf die künftigen Ergebnisse und die Höhe des<br />
Eigenkapitals auswirken. Künftig werden die auf Minderheiten<br />
entfallenden Verlustanteile auch dann in voller Höhe<br />
diesen zugewiesen, wenn die für Minderheitenanteile ausgewiesenen<br />
Beträge durch eine sich unverändert fortsetzende<br />
Verlustsituation vollständig verbraucht sind. Der<br />
hieraus resultierende negative Betrag wird gesondert<br />
innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen. Ein Ausweis auf<br />
der Aktivseite kommt nicht in Betracht, da es an einem<br />
durchsetzbaren rechtlichen Ausgleichsanspruch mangelt.<br />
Bis zur Aufstellung des Konzernabschlusses waren außerdem<br />
die geänderten Fassungen von IFRS 2 Ausübungsbedingungen<br />
und Annullierungen, IAS 32 und IAS 1 Kündbare<br />
Finanzinstrumente und bei Liquidation entstehende<br />
Verpflichtungen, IAS 39 Qualifizierende Grundgeschäfte,<br />
IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate, IFRIC 13<br />
Kundenbindungsprogramme, IFRIC 14 und IAS 19 Bewertung<br />
eines leistungsorientierten Vermögenswertes, Mindestdotierungsverpflichtungen<br />
und ihre Wechselwirkung,<br />
IFRIC 15 Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien,<br />
IFRIC 16 Absicherung von Nettoinvestitionen in einem<br />
ausländischen Geschäftsbetrieb, IFRIC 17 Sachdividenden<br />
an Gesellschafter und IFRIC 18 Übertragung von Vermögenswerten<br />
von Kunden veröffentlicht. Auch hier werden<br />
zukünftig keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage erwartet.<br />
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