2 > Methodische Grundlagen
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2 > <strong>Methodische</strong> <strong>Grundlagen</strong> 53<br />
2.2.3 Vorsorgeprinzip<br />
Je nach Quelle, Land und Themengebiet wird das Vorsorgeprinzip leicht unterschiedlich<br />
definiert und gehandhabt. Allen Definitionen gemeinsam ist indessen die Anwendbarkeit<br />
bei wissenschaftlich ungenügend gesicherten Ursache-Wirkung-Beziehungen,<br />
wobei Hinweise eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch, Tier oder Umwelt<br />
vermuten lassen (BAG et al. 2003).<br />
Im Zweckartikel des schweizerischen Umweltschutzgesetzes (USG) ist das Vorsorgeprinzip<br />
explizit erwähnt: «Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich<br />
oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.» Aus dem Vorsorgeprinzip kann<br />
das Recht oder die Pflicht zu vorsorglichen Massnahmen abgeleitet werden (BAG et al.<br />
2003, S. 4f.)<br />
Selbst wenn eine Unschädlichkeitsschwelle definiert werden kann, sind für gewisse<br />
Personen oder Teile der Umwelt weiterhin negative Auswirkungen möglich. Zum<br />
Beispiel reagieren Personen unterschiedlich empfindlich auf Belastungen mit Ozon<br />
oder anderen Luftschadstoffen. Einwirkungen unterhalb oder ohne Unschädlichkeitsschwelle<br />
müssen jedoch nur reduziert werden, soweit dies betrieblich (technisch)<br />
machbar und wirtschaftlich tragbar ist. Anders bei Überschreitungen der Unschädlichkeitsschwelle,<br />
wo diese Einschränkung nicht gilt und in jedem Fall reduziert werden<br />
muss. Andere Bundesämter als das BAFU können davon leicht abweichende Definitionen<br />
aufweisen (BAG et al. 2003, S. 8ff). Deren Vorgaben sind jedoch für die Herleitung<br />
der Ökofaktoren von geringer Relevanz.<br />
2.2.4 Verwendung von Charakterisierungsfaktoren<br />
Die grundlegende Bedingung für die Anwendung von Charakterisierungsfaktoren ist<br />
die Übereinstimmung der Charakterisierung mit der Intention des Gesetzgebers.<br />
So werden mit dem CO2-Gesetz zwar nur die CO2-Emissionen geregelt, dies jedoch im<br />
Hinblick auf eine Reduktion des schweizerischen Beitrags zur Klimaänderung. Somit<br />
ist eine Charakterisierung angezeigt. Zudem gilt:<br />
a) Die verwendeten Charakterisierungsfaktoren sollen wissenschaftlich anerkannt sein.<br />
b) Die Charakterisierungsfaktoren können aus politischen Zielvorgaben hergeleitet sein<br />
2.2.5 Bestimmung der Normierung<br />
Die zur Gewichtung herangezogenen aktuellen Flüsse sind in der Regel identisch mit<br />
den für die Normierung zu verwendenden Flüsse. Wird aber eine Charakterisierung<br />
durchgeführt oder regional oder zeitlich differenziert, so unterscheiden sich aktueller<br />
Fluss und Normierungsfluss, falls das Umweltziel nicht auch auf der Basis der charakterisierten<br />
Emissionen formuliert ist. Der charakterisierte Fluss umfasst nur diejenigen<br />
Stoffflüsse, deren Ökofaktoren über die Charakterisierung bestimmt werden. Ökofaktoren<br />
werden gemäss dem Prinzip des höchsten Ökofaktors (Kap. 2.2.11) immer nur über