2 > Methodische Grundlagen
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Methode der ökologischen Knappheit – Ökofaktoren 2006 BAFU 2009 26<br />
Das CO2-Gesetz definiert eine Reduktion bei den Brenn- und Treibstoffen um 10 %<br />
gegenüber 1990. Dies ergäbe einen kritischen Fluss von 36.96 Mio. t CO2 pro Jahr. Als<br />
langfristiges Ziel des Bundesrates gilt die 2000-Watt-Gesellschaft, die eine maximale<br />
Emission von 1 t CO2 pro Person und Jahr anstrebt. Für das Jahr 2050 und aus der<br />
voraussichtlichen Bevölkerungszahl ergibt sich das Ziel von 8.06 Mio. t CO2. Zur Berechnung<br />
des kritischen Flusses werden die beiden Emissionsziele auf einen Zeithorizont<br />
bis 2030 interpoliert. Dies ergibt einen um die Hälfte höheren Ökofaktor als 1997.<br />
Als Masseinheit für alle klimarelevanten Emissionen wird das so genannte CO2-Äquivalent<br />
(abgekürzt CO2-eq) verwendet. Das Treibhauspotential der weiteren Klimagase<br />
lässt sich via Charakterisierungsfaktoren bestimmen (siehe Tab. 8, Kap. 3.2.6).<br />
Die Ozonschicht befindet sich in der Stratosphäre, der Luftschicht zwischen 15 und<br />
50 km Höhe. Sie schützt das Leben auf der Erde vor einem Teil der ultravioletten<br />
Strahlung der Sonne. Flüchtige Substanzen, die Chlor- und/oder Bromatome enthalten,<br />
führen zu einem Abbau der Ozonschicht. Die stärkere UV-Strahlung führt beim Menschen<br />
zu einer Zunahme von Hautkrebs und Augenkrankheiten. Bei allen Lebewesen<br />
ist eine Schädigung des Erbgutes möglich.<br />
Die wichtigsten ozonschichtabbauenden Substanzen sind FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe),<br />
Halone und Tetrachlorkohlenstoff (CCl4). Die HFCKW (teilhalogenierte<br />
Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe) haben die gleiche Wirkung, aber in deutlich abgeschwächter<br />
Form. Gleichzeitig sind die FCKW und HFCKW mitverantwortlich für den<br />
menschenverursachten Klimawandel. Ist eine Substanz sowohl klimarelevant als auch<br />
ozonschichtabbauend, so wird jeweils der höhere der beiden Ökofaktoren verwendet.<br />
Als Referenzgrösse dient eine Substanz mit der internationalen Kennzeichnung R11.<br />
Die Ökofaktoren der anderen ozonschichtabbauenden Substanzen lassen sich mittels<br />
Charakterisierungsfaktor bestimmen (siehe Tab. 14, Kap. 3.3.6) und werden in R11-<br />
Äquivalenten (R11-eq) angegeben.<br />
Der neue Ökofaktor liegt deutlich höher als derjenige von 1997, was teilweise darauf<br />
zurückzuführen ist, dass Messdaten die früheren Schätzungen ersetzt haben. Zudem<br />
wird das absolute Verbot ozonschichtabbauender Substanzen in absehbarer Zukunft in<br />
Kraft treten, was zu einem tieferen kritischen Fluss führt.<br />
Die Abkürzung NMVOC steht für «non methane volatile organic compounds», also für<br />
flüchtige organische Verbindungen (VOC) abgesehen vom Klimagas Methan. VOC<br />
umfassen ein Spektrum von weitgehend unschädlichen bis zu hochgiftigen und krebserregenden<br />
Verbindungen. NMVOC sind wichtige Vorläufersubstanzen für bodennahes<br />
Ozon, bekannt auch als Sommersmog, welches Pflanzen und die menschliche<br />
Gesundheit schädigen kann. Einzelne VOC wie Benzol und Dioxine werden aufgrund<br />
ihrer starken gesundheitsschädigenden Wirkung mit je eigenen Ökofaktoren versehen.<br />
Die Einführung der VOC-Abgabe im Jahr 2000 und zunehmend strengere Emissionsvorschriften<br />
für Fahrzeuge haben dazu beigetragen, die Emissionen stark zu senken. Da<br />
der aktuelle Fluss reduziert werden konnte und der kritische Fluss unverändert bleibt,<br />
Ozonschichtabbauende<br />
Substanzen<br />
Flüchtige organische<br />
Verbindungen (NMVOC)