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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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Nach § 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils<br />

am Betriebsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft<br />

mit seinem gemeinen Wert anzusetzen.<br />

Dieser ist grundsätzlich aus Verkäufen unter<br />

fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr<br />

vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Haben<br />

keine Verkäufe innerhalb des zurückliegenden<br />

Jahres stattgefunden, ist der gemeine Wert unter<br />

Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach<br />

einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

üblichen Methode zu ermitteln. Somit<br />

wird der erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert<br />

einer Beteiligung in der Regel deren Verkehrswert<br />

entsprechen.<br />

Bei einer Beteiligung an dem Emittenten handelt es<br />

sich nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG um begünstigtes<br />

Betriebsvermögen. Dies gilt auch, wenn der<br />

Investor treuhänderisch über den Treuhänder an dem<br />

Emittenten beteiligt ist (vgl. Erlass der Finanzbehörde<br />

Hamburg vom 18. Oktober 2010).<br />

Für Betriebsvermögen besteht im Erb- oder Schenkungsfall<br />

die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Verschonung von 85% (Regelfall)<br />

oder von 100% (antragsgebundene Option) des<br />

Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch zu<br />

nehmen. Die Wahl ist unwiderrufl ich und kann nach<br />

Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht<br />

revidiert werden.<br />

Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />

zu 85% steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag),<br />

wenn der Emittent das Unternehmen<br />

fünf Jahre nach der Anteilsübertragung fortführt,<br />

der Erwerber während dieser Zeit den Kommanditanteil<br />

nicht veräußert und bis zum Ende des letzten<br />

in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres<br />

keine Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen<br />

und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile<br />

seit dem Erwerb um mehr als € 150.000 übersteigen<br />

(sog. Überentnahmen). Des Weiteren erfolgt<br />

die Gewährung des Verschonungsabschlags unter<br />

der Voraussetzung, dass die kumulierte Lohnsumme<br />

des übertragenen Betriebs innerhalb von fünf Jahren<br />

nach dem Erwerb 400% der Durchschnittslohnsumme<br />

der letzten fünf Jahre vor der Übertragung<br />

nicht unterschreitet. Ob jedoch dieses Merkmal von<br />

dem Emittenten erfüllt werden muss, ist zweifelhaft,<br />

da der Emittent voraussichtlich kein eigenes Personal<br />

einsetzen wird. Im Übrigen ist das Merkmal auch<br />

erst dann zu beachten, wenn der Emittent über mehr<br />

als 20 Beschäftigte verfügt.<br />

Die nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden<br />

15% des Werts des übertragenen<br />

Vermögens werden nach Abzug eines gleitenden<br />

Abzugsbetrags von maximal € 150.000 der sofortigen<br />

Besteuerung unterworfen. Der Abzugsbetrag<br />

verringert sich, soweit der verbleibende Wert<br />

€ 150.000 übersteigt, um die Hälfte des übersteigenden<br />

Betrags. Er kann innerhalb von zehn Jahren<br />

für von derselben Person anfallende Erwerbe nur<br />

einmal berücksichtigt werden.<br />

Bei Verstoß gegen die fünfjährige Behaltensfrist erfolgt<br />

ein zeitanteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags,<br />

so dass es pro Jahr zu einer Reduzierung<br />

des Verschonungsabschlags um 20% kommt. Soweit<br />

während der Behaltensfrist so genannte Überentnahmen<br />

getätigt werden, entfallen die vorstehend beschriebenen<br />

Vergünstigungen rückwirkend.<br />

Ferner sieht § 13a Abs. 5 ErbStG vor, dass bei Veräußerung<br />

des Gesellschaftsanteils während der fünfjährigen<br />

Behaltensfrist eine Nachversteuerung nicht<br />

erfolgt, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von<br />

sechs Monaten in entsprechendes Betriebsvermögen<br />

reinvestiert wird.<br />

Alternativ zu dem vorstehend beschriebenen Regelfall<br />

kann der Wert des übertragenen Anteils auf Antrag<br />

in voller Höhe steuerfrei belassen werden, wenn<br />

der Emittent das Unternehmen sieben Jahre nach der<br />

Anteilsübertragung fortführt, die maßgebliche Lohnsumme<br />

während dieses Zeitraums – sofern relevant –<br />

700% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet<br />

und der Erwerber seinen Kommanditanteil nicht veräußert.<br />

Außerdem dürfen – wie vorstehend beschrieben<br />

– keine Überentnahmen während der Behaltensfrist<br />

stattfi nden. Bei Verstoß gegen die siebenjährige<br />

Behaltensfrist erfolgt ein zeitanteiliger Wegfall des<br />

Verschonungsabschlags.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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