FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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7.<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
de Gewerbesteuer begrenzt und setzt eine entsprechende<br />
Einkommensteuerbelastung auf gewerbliche<br />
Einkünfte beim Investor voraus.<br />
UMSATZSTEUER<br />
Der Emittent ist Unternehmer im Sinne von § 2 Abs.<br />
1 UStG. Die von dem Emittenten ausgeführten Ausgangsumsätze<br />
sind umsatzsteuerpfl ichtig, soweit sie<br />
im Inland erbracht werden und nicht von der Umsatzsteuer<br />
befreit sind. Zum 1. Januar 2012 wurde<br />
die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />
für Beförderungsleistungen mit Schiffen aufgehoben,<br />
so dass der Umsatzsteuerregelsatz von 19% zur Anwendung<br />
kommt.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs (Urteil<br />
vom 19. September 1996 – V R 129/03, BStBl.<br />
II 1997, S. 164 ff.) ist für den Betrieb von Schiffen<br />
umsatzsteuerlich zwischen einer Beförderungsleistung<br />
und der Vermietung eines Beförderungsmittels zu unterscheiden.<br />
Ein Beförderungsvertrag liegt vor, wenn<br />
die Beförderung von Personen auf dem betreffenden<br />
Schiff zu einer bestimmten Zeit und auf einer bestimmten<br />
Strecke anhand eines vereinbarten Fahrplans geschuldet<br />
und die Verpfl ichtung zur vertragsmäßigen<br />
Beförderung übernommen wird. Bei den von dem<br />
Emittenten erbrachten Leistungen handelt es sich um<br />
Beförderungsleistungen, da die Festlegung der Reiseroute<br />
in dem Vertrag zwischen dem Emittenten<br />
und dem Beförderungsnehmer besonders geregelt<br />
ist. Eine Vermietung hingegen scheidet aus, da dem<br />
Beförderungsnehmer nicht der unmittelbare Besitz an<br />
dem Schiff eingeräumt wird. Insbesondere kann dieser<br />
das Schiff nicht frei, also unabhängig von dem<br />
Emittenten, nutzen.<br />
Soweit mit dem Schiff Beförderungsleistungen im<br />
Ausland erbracht werden, unterliegen die hierauf entfallenden<br />
Entgelte aus deutscher Sicht nicht der Umsatzsteuer.<br />
Grenzüberschreitende Beförderungen sind<br />
in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil<br />
aufzuteilen (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UStG). Entscheidend<br />
ist hierbei der jeweilige Streckenabschnitt,<br />
der tatsächlich befahren wird. Diese Sichtweise entspricht<br />
im Grundsatz der Einschätzung vieler weiterer<br />
82 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
EU-Mitgliedstaaten. Die Einzelheiten der Umsatzbesteuerung<br />
richten sich nach den steuerrechtlichen Bestimmungen<br />
des jeweiligen Einsatzstaats.<br />
Die Anschaffung des Schiffes erfolgt planmäßig im<br />
Wege des sog. innergemeinschaftlichen Erwerbs,<br />
der in Deutschland der Regelbesteuerung unterliegt.<br />
Da Deutschland das Bestimmungsland des Erwerbs<br />
ist und das Schiff in ein deutsches Binnenschiffsregister<br />
eingetragen wird, kann die auf den Kaufpreis<br />
des Schiffs entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer<br />
geltend gemacht werden.<br />
Die Umsatzsteuer aus Vergütungen für an das Unternehmen<br />
des Emittenten erbrachte Eingangsleistungen,<br />
insbesondere für die Leistungen des Schiffsmanagers,<br />
werden grundsätzlich von dem Emittenten<br />
als Leistungsempfänger geschuldet (sog. Reverse-<br />
Charge-Verfahren). Gleichzeitig kann der Emittent<br />
die Umsatzsteuer aus diesen Vergütungen als Vorsteuer<br />
geltend machen, so dass im Ergebnis keine<br />
umsatzsteuerliche Belastung eintritt.<br />
Mit Urteil vom 01. Juli 2004 (Az. V R 32/00, BStBl.<br />
II 2004, S. 1022 ff.) hat der Bundesfi nanzhof entschieden,<br />
dass die Anlaufkosten einer Fondsgesellschaft<br />
mit der zukünftigen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
der Gesellschaft zusammenhängen und die damit<br />
verbundene Vorsteuer abzugsfähig ist. Insoweit wurden<br />
die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen<br />
der Ergebnisprognose netto, d.h. unter Annahme eines<br />
vollständigen Vorsteuerabzugs, kalkuliert. Sofern<br />
Vorsteuerbeträge mit Leistungen im Zusammenhang<br />
stehen, die im Interesse der Investoren erfolgen, können<br />
diese Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht<br />
werden. Die nicht abzugsfähigen Beträge wurden<br />
in geschätzter Höhe in der Ergebnisprognose als<br />
erhöhter Aufwand berücksichtigt.<br />
ERBSCHAFT- UND<br />
SCHENKUNGSTEUER<br />
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an dem<br />
Emittenten unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />
Die steuerliche Bewertung eines Anteils richtet<br />
sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.