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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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7.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

de Gewerbesteuer begrenzt und setzt eine entsprechende<br />

Einkommensteuerbelastung auf gewerbliche<br />

Einkünfte beim Investor voraus.<br />

UMSATZSTEUER<br />

Der Emittent ist Unternehmer im Sinne von § 2 Abs.<br />

1 UStG. Die von dem Emittenten ausgeführten Ausgangsumsätze<br />

sind umsatzsteuerpfl ichtig, soweit sie<br />

im Inland erbracht werden und nicht von der Umsatzsteuer<br />

befreit sind. Zum 1. Januar 2012 wurde<br />

die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes<br />

für Beförderungsleistungen mit Schiffen aufgehoben,<br />

so dass der Umsatzsteuerregelsatz von 19% zur Anwendung<br />

kommt.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfi nanzhofs (Urteil<br />

vom 19. September 1996 – V R 129/03, BStBl.<br />

II 1997, S. 164 ff.) ist für den Betrieb von Schiffen<br />

umsatzsteuerlich zwischen einer Beförderungsleistung<br />

und der Vermietung eines Beförderungsmittels zu unterscheiden.<br />

Ein Beförderungsvertrag liegt vor, wenn<br />

die Beförderung von Personen auf dem betreffenden<br />

Schiff zu einer bestimmten Zeit und auf einer bestimmten<br />

Strecke anhand eines vereinbarten Fahrplans geschuldet<br />

und die Verpfl ichtung zur vertragsmäßigen<br />

Beförderung übernommen wird. Bei den von dem<br />

Emittenten erbrachten Leistungen handelt es sich um<br />

Beförderungsleistungen, da die Festlegung der Reiseroute<br />

in dem Vertrag zwischen dem Emittenten<br />

und dem Beförderungsnehmer besonders geregelt<br />

ist. Eine Vermietung hingegen scheidet aus, da dem<br />

Beförderungsnehmer nicht der unmittelbare Besitz an<br />

dem Schiff eingeräumt wird. Insbesondere kann dieser<br />

das Schiff nicht frei, also unabhängig von dem<br />

Emittenten, nutzen.<br />

Soweit mit dem Schiff Beförderungsleistungen im<br />

Ausland erbracht werden, unterliegen die hierauf entfallenden<br />

Entgelte aus deutscher Sicht nicht der Umsatzsteuer.<br />

Grenzüberschreitende Beförderungen sind<br />

in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil<br />

aufzuteilen (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UStG). Entscheidend<br />

ist hierbei der jeweilige Streckenabschnitt,<br />

der tatsächlich befahren wird. Diese Sichtweise entspricht<br />

im Grundsatz der Einschätzung vieler weiterer<br />

82 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

EU-Mitgliedstaaten. Die Einzelheiten der Umsatzbesteuerung<br />

richten sich nach den steuerrechtlichen Bestimmungen<br />

des jeweiligen Einsatzstaats.<br />

Die Anschaffung des Schiffes erfolgt planmäßig im<br />

Wege des sog. innergemeinschaftlichen Erwerbs,<br />

der in Deutschland der Regelbesteuerung unterliegt.<br />

Da Deutschland das Bestimmungsland des Erwerbs<br />

ist und das Schiff in ein deutsches Binnenschiffsregister<br />

eingetragen wird, kann die auf den Kaufpreis<br />

des Schiffs entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer<br />

geltend gemacht werden.<br />

Die Umsatzsteuer aus Vergütungen für an das Unternehmen<br />

des Emittenten erbrachte Eingangsleistungen,<br />

insbesondere für die Leistungen des Schiffsmanagers,<br />

werden grundsätzlich von dem Emittenten<br />

als Leistungsempfänger geschuldet (sog. Reverse-<br />

Charge-Verfahren). Gleichzeitig kann der Emittent<br />

die Umsatzsteuer aus diesen Vergütungen als Vorsteuer<br />

geltend machen, so dass im Ergebnis keine<br />

umsatzsteuerliche Belastung eintritt.<br />

Mit Urteil vom 01. Juli 2004 (Az. V R 32/00, BStBl.<br />

II 2004, S. 1022 ff.) hat der Bundesfi nanzhof entschieden,<br />

dass die Anlaufkosten einer Fondsgesellschaft<br />

mit der zukünftigen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

der Gesellschaft zusammenhängen und die damit<br />

verbundene Vorsteuer abzugsfähig ist. Insoweit wurden<br />

die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen<br />

der Ergebnisprognose netto, d.h. unter Annahme eines<br />

vollständigen Vorsteuerabzugs, kalkuliert. Sofern<br />

Vorsteuerbeträge mit Leistungen im Zusammenhang<br />

stehen, die im Interesse der Investoren erfolgen, können<br />

diese Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht<br />

werden. Die nicht abzugsfähigen Beträge wurden<br />

in geschätzter Höhe in der Ergebnisprognose als<br />

erhöhter Aufwand berücksichtigt.<br />

ERBSCHAFT- UND<br />

SCHENKUNGSTEUER<br />

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an dem<br />

Emittenten unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />

Die steuerliche Bewertung eines Anteils richtet<br />

sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

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