FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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EINKOMMENSTEUER,<br />
SOLIDARITÄTSZUSCHLAG<br />
UND KIRCHENSTEUER<br />
Die anteiligen steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligung<br />
unterliegen bei dem Investor der Einkommensteuer,<br />
deren Höhe sich nach dem progressiven Tarif<br />
richtet und letztendlich von der individuellen steuerlichen<br />
Situation des jeweiligen Investors abhängt. Die<br />
in der Ergebnisprognose für den Investor (Kap. 6)<br />
ausgewiesene Steuerbelastung ergibt sich bei einer<br />
Beteiligung in Höhe von insgesamt € 100.000 zzgl.<br />
Agio bei Anwendung des Höchststeuersatzes.<br />
Zusätzlich zur Einkommensteuer wird bei jedem Investor<br />
ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%<br />
der festgesetzten Einkommensteuer erhoben. In der<br />
Ergebnisprognose für den Investor wurde die Erhebung<br />
des Solidaritätszuschlags während der gesamten<br />
Dauer der Beteiligung berücksichtigt.<br />
Bei kirchensteuerpfl ichtigen Investoren wird ferner<br />
eine Kirchensteuer erhoben, deren Höhe sich nach<br />
den Landeskirchensteuergesetzen richtet und je nach<br />
Bundesland bis zu 9% der Einkommensteuer betragen<br />
kann. Gegebenenfalls sind je nach Bundesland<br />
unterschiedliche Kappungsgrenzen zu berücksichtigen.<br />
Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung im<br />
Rahmen der Ergebnisprognose für den Investor wurde<br />
eine etwaige Kirchensteuer nicht berücksichtigt.<br />
Weder der Emittent noch der Anbieter übernehmen<br />
die Zahlung von Steuern für die Investoren.<br />
GEWERBESTEUER<br />
Der Emittent unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.<br />
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer<br />
ist der auf der Grundlage der einkommensteuerlichen<br />
Vorschriften ermittelte Gewinn, erhöht bzw.<br />
vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen<br />
nach den §§ 8, 9 GewStG. Der Zinsaufwand des<br />
Emittenten kann nur zu 75% gewerbesteuerlich berücksichtigt<br />
werden. Der Abzug der Gewerbesteuer<br />
als Betriebsausgabe im Rahmen der Ermittlung der<br />
gewerbesteuerlichen und der einkommensteuerli-<br />
chen Bemessungsgrundlage ist nicht zulässig.<br />
An die Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage<br />
gezahlte Vergütungen sind – nach Abzug der<br />
damit zusammenhängenden Aufwendungen – als<br />
so genannte Sonderbetriebseinnahmen dem Gewinn<br />
des Emittenten hinzuzurechnen und unterliegen<br />
daher ebenfalls der Gewerbesteuer. In der Ergebnisprognose<br />
wurde berücksichtigt, dass ein Teil der<br />
in der Investitionsphase zu erbringenden Leistungen<br />
der Gründungsgesellschafter vor Übernahme des<br />
Schiffes, also in einem Zeitraum erbracht werden, in<br />
dem eine Gewerbesteuerpfl icht des Emittenten noch<br />
nicht besteht.<br />
Die prognostizierten negativen steuerlichen Ergebnisse<br />
des Emittenten in dem Jahr 2012 führen nicht zu<br />
vortragsfähigen Gewerbeverlusten, da sie vor Übernahme<br />
des Schiffes und somit vor Beginn der Gewerbesteuerpfl<br />
icht entstehen. Ggf. später entstehende<br />
Gewerbeverluste können grundsätzlich mit den<br />
Gewerbeerträgen der künftigen Erhebungszeiträume<br />
ausgeglichen werden. Allerdings kann ein vorgetragener<br />
Gewerbeverlust in einem Erhebungszeitraum<br />
nur bis € 1 Mio. unbeschränkt und darüber hinaus lediglich<br />
mit 60% der Gewinne berücksichtigt werden.<br />
Sofern ein Investor seine Beteiligung veräußert oder<br />
verschenkt, geht bei dem Emittenten ein etwaiger,<br />
anteilig auf den Investor entfallender gewerbesteuerlicher<br />
Verlustvortrag verloren. Dadurch kann sich für<br />
den Emittenten eine Erhöhung der gewerbesteuerlichen<br />
Belastung ergeben.<br />
Die bei dem Emittenten entstehende Gewerbesteuer<br />
wird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer<br />
der Investoren quotal angerechnet. Insoweit vermindert<br />
sich die Einkommensteuer der Investoren,<br />
soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen<br />
enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Der<br />
Anrechnungsbetrag entspricht dem 3,8-fachen des<br />
für Anrechnungszwecke gesondert und einheitlich<br />
festzustellenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags,<br />
wobei sich der Anteil eines Investors am<br />
Gewinn des Emittenten nach dem allgemeinen Ergebnisverteilungsschlüssel<br />
richtet. Der Betrag der<br />
Steuerermäßigung ist auf die tatsächlich zu zahlen-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
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