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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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EINKOMMENSTEUER,<br />

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG<br />

UND KIRCHENSTEUER<br />

Die anteiligen steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligung<br />

unterliegen bei dem Investor der Einkommensteuer,<br />

deren Höhe sich nach dem progressiven Tarif<br />

richtet und letztendlich von der individuellen steuerlichen<br />

Situation des jeweiligen Investors abhängt. Die<br />

in der Ergebnisprognose für den Investor (Kap. 6)<br />

ausgewiesene Steuerbelastung ergibt sich bei einer<br />

Beteiligung in Höhe von insgesamt € 100.000 zzgl.<br />

Agio bei Anwendung des Höchststeuersatzes.<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer wird bei jedem Investor<br />

ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%<br />

der festgesetzten Einkommensteuer erhoben. In der<br />

Ergebnisprognose für den Investor wurde die Erhebung<br />

des Solidaritätszuschlags während der gesamten<br />

Dauer der Beteiligung berücksichtigt.<br />

Bei kirchensteuerpfl ichtigen Investoren wird ferner<br />

eine Kirchensteuer erhoben, deren Höhe sich nach<br />

den Landeskirchensteuergesetzen richtet und je nach<br />

Bundesland bis zu 9% der Einkommensteuer betragen<br />

kann. Gegebenenfalls sind je nach Bundesland<br />

unterschiedliche Kappungsgrenzen zu berücksichtigen.<br />

Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung im<br />

Rahmen der Ergebnisprognose für den Investor wurde<br />

eine etwaige Kirchensteuer nicht berücksichtigt.<br />

Weder der Emittent noch der Anbieter übernehmen<br />

die Zahlung von Steuern für die Investoren.<br />

GEWERBESTEUER<br />

Der Emittent unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.<br />

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer<br />

ist der auf der Grundlage der einkommensteuerlichen<br />

Vorschriften ermittelte Gewinn, erhöht bzw.<br />

vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen<br />

nach den §§ 8, 9 GewStG. Der Zinsaufwand des<br />

Emittenten kann nur zu 75% gewerbesteuerlich berücksichtigt<br />

werden. Der Abzug der Gewerbesteuer<br />

als Betriebsausgabe im Rahmen der Ermittlung der<br />

gewerbesteuerlichen und der einkommensteuerli-<br />

chen Bemessungsgrundlage ist nicht zulässig.<br />

An die Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage<br />

gezahlte Vergütungen sind – nach Abzug der<br />

damit zusammenhängenden Aufwendungen – als<br />

so genannte Sonderbetriebseinnahmen dem Gewinn<br />

des Emittenten hinzuzurechnen und unterliegen<br />

daher ebenfalls der Gewerbesteuer. In der Ergebnisprognose<br />

wurde berücksichtigt, dass ein Teil der<br />

in der Investitionsphase zu erbringenden Leistungen<br />

der Gründungsgesellschafter vor Übernahme des<br />

Schiffes, also in einem Zeitraum erbracht werden, in<br />

dem eine Gewerbesteuerpfl icht des Emittenten noch<br />

nicht besteht.<br />

Die prognostizierten negativen steuerlichen Ergebnisse<br />

des Emittenten in dem Jahr 2012 führen nicht zu<br />

vortragsfähigen Gewerbeverlusten, da sie vor Übernahme<br />

des Schiffes und somit vor Beginn der Gewerbesteuerpfl<br />

icht entstehen. Ggf. später entstehende<br />

Gewerbeverluste können grundsätzlich mit den<br />

Gewerbeerträgen der künftigen Erhebungszeiträume<br />

ausgeglichen werden. Allerdings kann ein vorgetragener<br />

Gewerbeverlust in einem Erhebungszeitraum<br />

nur bis € 1 Mio. unbeschränkt und darüber hinaus lediglich<br />

mit 60% der Gewinne berücksichtigt werden.<br />

Sofern ein Investor seine Beteiligung veräußert oder<br />

verschenkt, geht bei dem Emittenten ein etwaiger,<br />

anteilig auf den Investor entfallender gewerbesteuerlicher<br />

Verlustvortrag verloren. Dadurch kann sich für<br />

den Emittenten eine Erhöhung der gewerbesteuerlichen<br />

Belastung ergeben.<br />

Die bei dem Emittenten entstehende Gewerbesteuer<br />

wird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer<br />

der Investoren quotal angerechnet. Insoweit vermindert<br />

sich die Einkommensteuer der Investoren,<br />

soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen<br />

enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Der<br />

Anrechnungsbetrag entspricht dem 3,8-fachen des<br />

für Anrechnungszwecke gesondert und einheitlich<br />

festzustellenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags,<br />

wobei sich der Anteil eines Investors am<br />

Gewinn des Emittenten nach dem allgemeinen Ergebnisverteilungsschlüssel<br />

richtet. Der Betrag der<br />

Steuerermäßigung ist auf die tatsächlich zu zahlen-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

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