FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung
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7.<br />
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
nisprognose entstehen bei den Investoren jedoch<br />
keine negativen Kapitalkonten, so dass § 15a Abs.<br />
3 EStG bei einem planmäßigen Verlauf nicht zur<br />
Anwendung kommt.<br />
STEUERLICHE ERGEBNISSE<br />
BEI ANTEILSVERÄUSSERUNG<br />
UND LIQUIDATION<br />
Erhält ein Investor bei Veräußerung seines Anteils<br />
an dem Emittenten oder im Rahmen der Liquidation<br />
des Emittenten einen sein steuerliches Kapitalkonto<br />
übersteigenden Betrag, erzielt er einen steuerpfl ichtigen<br />
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs.1<br />
Nr. 1 EStG. Der Veräußerungsgewinn entspricht der<br />
Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw.<br />
anteiligen Liquidationsgewinn und dem Saldo des<br />
steuerlichen Kapitalkontos des Investors. Besteht im<br />
Zeitpunkt der Veräußerung ein negatives Kapitalkonto,<br />
so erhöht sich der durch die Veräußerung erzielte<br />
Gewinn um den Saldo des negativen Kapitalkontos.<br />
Auf den Veräußerungsgewinn ist gemäß § 34<br />
Abs.1 EStG die so genannte „Fünftelregelung“ anzuwenden.<br />
Danach wird der Veräußerungsgewinn<br />
nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern progressionsabgeschwächt<br />
im Jahr des Zufl usses besteuert,<br />
ohne dass hierfür ein Antrag erforderlich ist.<br />
Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns kommen<br />
außerdem der Freibetrag nach § 16 Abs. 4<br />
EStG und die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3<br />
EStG einmalig im Leben eines Investors in Betracht.<br />
Der Freibetrag in Höhe von maximal € 45.000 und<br />
die Tarifbegünstigung kommen auf Antrag zur Anwendung,<br />
wenn der betreffende Investor das 55. Lebensjahr<br />
vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der<br />
Freibetrag schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn<br />
über € 136.000 ab. Nach der Tarifbegünstigung<br />
des § 34 Abs. 3 EStG kann der Investor für einen<br />
Veräußerungsgewinn bis maximal € 5 Mio. einen<br />
Steuersatz in Höhe von 56% des durchschnittlichen<br />
Steuersatzes, mindestens jedoch 14%, ansetzen. Es<br />
wird empfohlen, entsprechende individuelle Fragestellungen<br />
mit einem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
80 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />
Soweit ein begünstigt besteuerter, konzeptionsgemäß<br />
aber nicht vorgesehener thesaurierter Gewinn<br />
i.S.d. § 34a Abs. 1 EStG für einen Investor festgestellt<br />
wurde, führt die Veräußerung der Beteiligung<br />
sowie die Betriebsaufgabe im Rahmen der Liquidation<br />
zu einer Nachversteuerung des thesaurierten Betrags<br />
mit einem Steuersatz in Höhe von 25% zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag (§ 34a Abs. 6 Nr.1 EStG).<br />
VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE<br />
Die steuerlichen Ergebnisse des Emittenten werden<br />
einheitlich und gesondert für jeden Investor von dem<br />
für den Emittenten zuständigen Betriebsfi nanzamt<br />
festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse werden den<br />
Wohnsitzfi nanzämtern der Investoren amtsintern<br />
mitgeteilt. Das jeweilige Wohnsitzfi nanzamt ist an<br />
diese Feststellungen gebunden.<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben können<br />
ausschließlich im Rahmen der Feststellungserklärung<br />
des Emittenten steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen,<br />
die einem Investor im Zusammenhang<br />
mit seiner Beteiligung an dem Emittenten im Laufe<br />
eines Geschäftsjahres entstanden sind (z.B. Reisekosten,<br />
Finanzierungskosten, Beratungskosten), können<br />
ebenfalls ausschließlich über den Emittenten im<br />
Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />
steuerlich geltend gemacht werden.<br />
Die Investoren müssen diese Aufwendungen bis zum<br />
31. März des Folgejahres dem Emittenten mitteilen.<br />
Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigung<br />
bei der einheitlichen und gesonderten<br />
Gewinnfeststellung nicht mehr gewährleistet. Der<br />
Emittent wird jährlich entsprechende Formulare versenden,<br />
die im Bedarfsfall vom Investor ausgefüllt<br />
zurückzusenden sind.<br />
Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem<br />
Investor zu Einkommensteuernachzahlungen führen,<br />
sind ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für<br />
das der Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in<br />
Höhe von 0,5% des Nachzahlungsbetrags an die<br />
Finanzverwaltung zu leisten.