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FLUSSFAHRT DONAU - Hamburgische Seehandlung

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7.<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

nisprognose entstehen bei den Investoren jedoch<br />

keine negativen Kapitalkonten, so dass § 15a Abs.<br />

3 EStG bei einem planmäßigen Verlauf nicht zur<br />

Anwendung kommt.<br />

STEUERLICHE ERGEBNISSE<br />

BEI ANTEILSVERÄUSSERUNG<br />

UND LIQUIDATION<br />

Erhält ein Investor bei Veräußerung seines Anteils<br />

an dem Emittenten oder im Rahmen der Liquidation<br />

des Emittenten einen sein steuerliches Kapitalkonto<br />

übersteigenden Betrag, erzielt er einen steuerpfl ichtigen<br />

Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs.1<br />

Nr. 1 EStG. Der Veräußerungsgewinn entspricht der<br />

Differenz zwischen dem Veräußerungserlös bzw.<br />

anteiligen Liquidationsgewinn und dem Saldo des<br />

steuerlichen Kapitalkontos des Investors. Besteht im<br />

Zeitpunkt der Veräußerung ein negatives Kapitalkonto,<br />

so erhöht sich der durch die Veräußerung erzielte<br />

Gewinn um den Saldo des negativen Kapitalkontos.<br />

Auf den Veräußerungsgewinn ist gemäß § 34<br />

Abs.1 EStG die so genannte „Fünftelregelung“ anzuwenden.<br />

Danach wird der Veräußerungsgewinn<br />

nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern progressionsabgeschwächt<br />

im Jahr des Zufl usses besteuert,<br />

ohne dass hierfür ein Antrag erforderlich ist.<br />

Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns kommen<br />

außerdem der Freibetrag nach § 16 Abs. 4<br />

EStG und die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3<br />

EStG einmalig im Leben eines Investors in Betracht.<br />

Der Freibetrag in Höhe von maximal € 45.000 und<br />

die Tarifbegünstigung kommen auf Antrag zur Anwendung,<br />

wenn der betreffende Investor das 55. Lebensjahr<br />

vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der<br />

Freibetrag schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn<br />

über € 136.000 ab. Nach der Tarifbegünstigung<br />

des § 34 Abs. 3 EStG kann der Investor für einen<br />

Veräußerungsgewinn bis maximal € 5 Mio. einen<br />

Steuersatz in Höhe von 56% des durchschnittlichen<br />

Steuersatzes, mindestens jedoch 14%, ansetzen. Es<br />

wird empfohlen, entsprechende individuelle Fragestellungen<br />

mit einem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />

80 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>DONAU</strong><br />

Soweit ein begünstigt besteuerter, konzeptionsgemäß<br />

aber nicht vorgesehener thesaurierter Gewinn<br />

i.S.d. § 34a Abs. 1 EStG für einen Investor festgestellt<br />

wurde, führt die Veräußerung der Beteiligung<br />

sowie die Betriebsaufgabe im Rahmen der Liquidation<br />

zu einer Nachversteuerung des thesaurierten Betrags<br />

mit einem Steuersatz in Höhe von 25% zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag (§ 34a Abs. 6 Nr.1 EStG).<br />

VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE<br />

Die steuerlichen Ergebnisse des Emittenten werden<br />

einheitlich und gesondert für jeden Investor von dem<br />

für den Emittenten zuständigen Betriebsfi nanzamt<br />

festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse werden den<br />

Wohnsitzfi nanzämtern der Investoren amtsintern<br />

mitgeteilt. Das jeweilige Wohnsitzfi nanzamt ist an<br />

diese Feststellungen gebunden.<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben können<br />

ausschließlich im Rahmen der Feststellungserklärung<br />

des Emittenten steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen,<br />

die einem Investor im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung an dem Emittenten im Laufe<br />

eines Geschäftsjahres entstanden sind (z.B. Reisekosten,<br />

Finanzierungskosten, Beratungskosten), können<br />

ebenfalls ausschließlich über den Emittenten im<br />

Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />

steuerlich geltend gemacht werden.<br />

Die Investoren müssen diese Aufwendungen bis zum<br />

31. März des Folgejahres dem Emittenten mitteilen.<br />

Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigung<br />

bei der einheitlichen und gesonderten<br />

Gewinnfeststellung nicht mehr gewährleistet. Der<br />

Emittent wird jährlich entsprechende Formulare versenden,<br />

die im Bedarfsfall vom Investor ausgefüllt<br />

zurückzusenden sind.<br />

Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem<br />

Investor zu Einkommensteuernachzahlungen führen,<br />

sind ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für<br />

das der Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in<br />

Höhe von 0,5% des Nachzahlungsbetrags an die<br />

Finanzverwaltung zu leisten.

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